Beschluss
5 Ws 196/21
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel Erfolg hat (§ 473 Abs. 3 StPO).
• Erfolg der Berufung bemisst sich am Erreichen des erklärten Rechtsmittelziels durch Abgleich der in erster und zweiter Instanz verhängten Rechtsfolgen; bei Strafmaßberufung kommt es auf die tatsächliche Herabsetzung der Rechtsfolge an.
• Eine Umrechnung von Tagessätzen in Freiheitsmonate zur Begründung einer Gleichwertigkeit von Geldstrafe und Freiheitsstrafe ist unzulässig; der Übergang von einer Gesamtfreiheitsstrafe (auch zur Bewährung ausgesetzt) zu einer Gesamtgeldstrafe stellt regelmäßig eine wesentliche Herabsetzung dar.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung bei erfolgreicher auf Rechtsfolgen beschränkter Berufung • Bei einer von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel Erfolg hat (§ 473 Abs. 3 StPO). • Erfolg der Berufung bemisst sich am Erreichen des erklärten Rechtsmittelziels durch Abgleich der in erster und zweiter Instanz verhängten Rechtsfolgen; bei Strafmaßberufung kommt es auf die tatsächliche Herabsetzung der Rechtsfolge an. • Eine Umrechnung von Tagessätzen in Freiheitsmonate zur Begründung einer Gleichwertigkeit von Geldstrafe und Freiheitsstrafe ist unzulässig; der Übergang von einer Gesamtfreiheitsstrafe (auch zur Bewährung ausgesetzt) zu einer Gesamtgeldstrafe stellt regelmäßig eine wesentliche Herabsetzung dar. Der Angeklagte wurde am Amtsgericht wegen mehrerer Delikte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er legte von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ein. Die Strafkammer änderte das Urteil zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro und wies die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten zu. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten mit der Beschwerdebegründung, er habe mit der Berufung vollumfänglich Erfolg gehabt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde zu verwerfen. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Kostenverteilung nach § 473 Abs. 3 StPO und den Erfolg der auf die Rechtsfolgen beschränkten Berufung. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 464 Abs. 3 StPO) und begründet, weil die Strafkammer die Kostenentscheidung zu Unrecht getroffen hat. • Ist die Berufung von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und hat sie Erfolg, sind nach § 473 Abs. 3 StPO die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen; dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für die Verfahrenskosten. • Der Erfolg der Berufung bemisst sich hier daran, ob der Angeklagte sein erklärtes Ziel im Wesentlichen erreicht hat; bei Strafmaßberufung ist das der Vergleich der in erster und zweiter Instanz verhängten Rechtsfolgen, nicht die konkreten Schlussanträge. • Der Angeklagte hat sein Ziel erreicht: Die Erstinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe wurde durch die Berufungskammer in eine Gesamtgeldstrafe umgewandelt. Diese Änderung stellt eine wesentliche Herabsetzung dar. Eine rechnerische Aufrechnung von Geldstrafe-Tagessätzen zu Freiheitsmonaten ist unzulässig. • Folgerichtig sind die Kosten des ersten Rechtszugs dem Angeklagten aufzuerlegen, die Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen. Ebenso sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse zugewiesen, da die Beschwerde erfolgreich war. Die Beschwerde des Angeklagten ist erfolgreich. Die Entscheidung der Strafkammer, alle Verfahrenskosten dem Angeklagten aufzuerlegen, wird aufgehoben. Der Angeklagte trägt nur die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug; die Kosten des Berufungsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten sind von der Staatskasse zu tragen. Ebenso fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.12.2020 wird insoweit insoweit geändert.