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Urteil

9 U 809/20

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• §21 TabakerzG ist nicht auf E-Zigaretten (verwandte Erzeugnisse) anwendbar; eine analoge Anwendung scheidet aus. • Bei Bewertung werblicher Aussagen ist auf den maßgeblichen Verkehrskreis (hier: Tabakkonsumenten) abzustellen; einzelne Bestandteile einer Werbung sind im Gesamteindruck zu beurteilen. • Die Aussage, E-Zigaretten "retten Leben" ist nicht per se irreführend, wenn sie im relevanten Verkehr als Aussage über relative Risikoreduzierung verstanden wird und durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt ist. • Ein Unterlassungsanspruch nach UWG setzt darlegungs- und beweisbar eine erhebliche Irreführung des maßgeblichen Verkehrskreises voraus; hier ist ein solcher Anspruch nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Werbung für E‑Zigaretten: §21 TabakerzG nicht anwendbar, "retten Leben" nicht unlauter • §21 TabakerzG ist nicht auf E-Zigaretten (verwandte Erzeugnisse) anwendbar; eine analoge Anwendung scheidet aus. • Bei Bewertung werblicher Aussagen ist auf den maßgeblichen Verkehrskreis (hier: Tabakkonsumenten) abzustellen; einzelne Bestandteile einer Werbung sind im Gesamteindruck zu beurteilen. • Die Aussage, E-Zigaretten "retten Leben" ist nicht per se irreführend, wenn sie im relevanten Verkehr als Aussage über relative Risikoreduzierung verstanden wird und durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt ist. • Ein Unterlassungsanspruch nach UWG setzt darlegungs- und beweisbar eine erhebliche Irreführung des maßgeblichen Verkehrskreises voraus; hier ist ein solcher Anspruch nicht gegeben. Der Kläger, ein eingetragener Verein, rügte eine Großflächenwerbung der Beklagten für E‑Zigaretten mit dem Slogan "E‑Ziga retten Leben jetzt umsteigen" und forderte Unterlassung. Er machte geltend, die Werbung erwecke den Eindruck gesundheitlicher Unbedenklichkeit und verstoße gegen §21 TabakerzG sowie gegen §§3,5 UWG. Die Beklagte hielt die Werbung für adressiert an Tabakraucher und als zulässige, vergleichende bzw. aufmerksamkeitsstarke Formulierung, nicht als gesundheitsbezogene Fehlinformation. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das Berufungsgericht hatte insbesondere zu prüfen, ob §21 TabakerzG E‑Zigaretten erfasst und ob die Werbeaussage irreführend sei. • §21 TabakerzG verbietet werbliche Informationen, die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tabakerzeugnissen suggerieren; die Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut und Systematik auf Tabakerzeugnisse i.S.d. RL 2014/40/EU, nicht auf E‑Zigaretten (verwandte Erzeugnisse). • Eine erweiternde oder analoge Anwendung des §21 TabakerzG scheitert, weil kein planwidriger Regelungslücke vorliegt; der Gesetzgeber hat Regelungsbereiche bewusst differenziert und Änderungen nicht in dem Sinne vorgenommen, §21 auf verwandte Erzeugnisse auszudehnen. • Nach UWG ist auf die Auffassung des maßgeblichen Verkehrskreises abzustellen; hier sind das überwiegend Tabakkonsumenten, da die Werbung mit "JETZT UMSTEIGEN" diesen Adressatenkreis deutlich macht. Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Werbung. • Die Aussage "E‑Ziga retten Leben" ist im Gesamteindruck so zu verstehen, dass ein Umstieg von Tabakzigarette auf E‑Zigarette eine Risikoreduzierung bewirken kann, was nicht mit einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit gleichzusetzen ist. Diese relative Risikoreduzierung ist zwischen den Parteien nicht bestritten und durch Studien gestützt. • Zur Irreführung bedarf es eines nicht bloß geringen Anteils von Verbrauchern, die eine falsche Vorstellung gewinnen; hier ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Tabakkonsument die Aussage als relative Risikoreduzierung versteht und nicht als vollständige Unbedenklichkeit. • Auch Nichtraucher erkennen nach Auffassung des Gerichts, dass die Werbung an Raucher gerichtet ist; daher ist keine relevante Irreführung der Allgemeinheit zu erwarten. • Mangels unlauteren Verhaltens besteht kein Unterlassungsanspruch nach UWG und kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (§13 Abs.3 UWG). • Berufung ist somit begründet, das landgerichtliche Urteil ist abzuändern; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Urteil des Landgerichts Trier abgeändert und die Klage abgewiesen. §21 TabakerzG findet auf E‑Zigaretten keine Anwendung; eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Die konkrete Werbeaussage "E‑Ziga retten Leben jetzt umsteigen" wertet der maßgebliche Verkehrskreis (insbesondere Tabakkonsumenten) als Aussage einer relativen Risikoreduzierung und nicht als Behauptung gesundheitlicher Unbedenklichkeit. Weil keine erhebliche Irreführung des relevanten Verkehrskreises vorliegt und die Aussage durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt ist, liegt kein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§3,5 UWG vor. Folglich besteht kein Unterlassungsanspruch und kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.