Urteil
3 U 383/20
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei offener Bezeichnung als Treuhandkonto begründet die Einrichtung eines Kontos durch einen Dritten ein Aussonderungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 47 InsO in Verbindung mit § 667 BGB.
• Ein Dritt-Treuhand-Modell ist nicht bereits wegen abstrakter Transparenzrisiken sittenwidrig (§ 138 BGB) und nicht generell wegen Verstoßes gegen insolvenzrechtliche Bestimmungen nichtig (§ 134 BGB i.V.m. InsO).
• Für vor dem BGH-Urteil vom 07.02.2019 geschlossene Treuhandverträge ist eine Nichtigkeit wegen offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit regelmäßig nicht zu bejahen.
• Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs beginnt bei offener Treuhand erst mit Kündigung oder Erledigung des Treuhandzwecks; maßgeblich kann die Schlussrechnungslegung sein (§§ 195,199 BGB).
• Ein Anspruch auf Verzinsung des geleisteten Gerichtskostenvorschusses besteht nicht bereits ab Zahlung, sondern erst nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrags gemäß § 104 Abs.1 S.2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Aussonderungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters bei offen benannten Treuhandkonten • Bei offener Bezeichnung als Treuhandkonto begründet die Einrichtung eines Kontos durch einen Dritten ein Aussonderungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 47 InsO in Verbindung mit § 667 BGB. • Ein Dritt-Treuhand-Modell ist nicht bereits wegen abstrakter Transparenzrisiken sittenwidrig (§ 138 BGB) und nicht generell wegen Verstoßes gegen insolvenzrechtliche Bestimmungen nichtig (§ 134 BGB i.V.m. InsO). • Für vor dem BGH-Urteil vom 07.02.2019 geschlossene Treuhandverträge ist eine Nichtigkeit wegen offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit regelmäßig nicht zu bejahen. • Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs beginnt bei offener Treuhand erst mit Kündigung oder Erledigung des Treuhandzwecks; maßgeblich kann die Schlussrechnungslegung sein (§§ 195,199 BGB). • Ein Anspruch auf Verzinsung des geleisteten Gerichtskostenvorschusses besteht nicht bereits ab Zahlung, sondern erst nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrags gemäß § 104 Abs.1 S.2 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A GmbH; der Beklagte Insolvenzverwalter des Rechtsanwalts Y, bei dem Y 2004 zwei Konten unter der Bezeichnung „Treuhandkonto: A GmbH, B“ eröffnet hatte. Der Kläger überwies 2004 insgesamt 181.000 € auf diese Treuhandkonten. 2016 wurde über Y Insolvenz eröffnet; die Konten wiesen Guthaben von zusammen 66.227,30 € auf. Der Kläger forderte Auszahlung und erhob Klage auf Herausgabe des Guthabens, Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte berief sich u.a. auf Nichtigkeit des Treuhandvertrags, Unzulässigkeit des Klagewegs und Verjährung. Der Senat überprüfte die Beweiswürdigung, bezog Insolvenzakten ein und entschied im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO. • Der Kläger hat durch die Einrichtung offener Konten mit der Bezeichnung als Treuhandkonto ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO i.V.m. § 667 BGB; das Landgericht hat die Beweisaufnahme überzeugend gewürdigt und überzeugend einen Treuhandvertrag festgestellt. • Ein Dritt-Treuhand-Vertrag ist nicht pauschal sittenwidrig (§ 138 BGB). Bloße Transparenz- oder Risikoaspekte rechtfertigen nicht die Nichtigkeit; das Modell diente der Fortführung des Geschäftsbetriebs und war gängige Praxis. • Die Regelungen der InsO (§§ 149, 80, 22) sind keine allgemeinen Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB, und es fehlte an einer gerichtlichen Anordnung, die den Kläger in seiner vorläufigen Stellung konkret beschränkt hätte. • Eine offensichtliche Insolvenzzweckwidrigkeit, die zur Nichtigkeit führt, liegt bei 2004 geschlossenen Treuhandverträgen nicht vor; die Rechtsprechung des BGH von 2019 ändert dies nicht rückwirkend für derartige Vereinbarungen. • Die Verjährungsfrist beginnt bei offenen Treuhandverhältnissen erst mit Kündigung oder Erledigung des Treuhandzwecks; hier wurde die Schlussrechnung in den Insolvenzakten als erst am 20.02.2017 gelegt nachgewiesen, sodass die Klage 2017 noch nicht verjährt war. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger nach §§ 280, 286 BGB zu. Eine Verzinsung des geleisteten Gerichtskostenvorschusses vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrags ist nicht gegeben; Verzinsung nach § 104 Abs.1 S.2 ZPO tritt erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags ein. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aussonderung bzw. Herausgabe des Guthabens in Höhe von 66.227,30 € aus den als Treuhand geführten Konten sowie Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Berufung des Beklagten war im Wesentlichen ohne Erfolg; nur die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses wurde abgewiesen. Der Treuhandvertrag wurde als wirksam und nicht nichtig angesehen, insbesondere nicht sittenwidrig oder wegen Verstoßes gegen insolvenzrechtliche Verbotsvorschriften. Die Verjährung greift nicht, weil die Schlussrechnungslegung gemäß Aktenlage erst am 20.02.2017 erfolgte und die Klage daher rechtzeitig erhoben wurde. Konsequenz: der Beklagte ist zur Zahlung verurteilt, die Berufung nur insoweit erfolgreich, als die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses nicht zugesprochen wurde; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.