Urteil
3 U 762/19
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Direktzahlung des Entleihers an Sozialversicherungsträger kann als Erfüllungsübernahme wirken und den Zahlungsanspruch des Verleihers gegenüber dem Entleiher erlöschen lassen (§ 362, § 185 BGB).
• § 5 Abs. 2 des zwischen Verleiher und Entleiher abgeschlossenen Rahmenvertrags, wonach der Entleiher bis zu 30 % zur Deckung von Sozialversicherungsbeiträgen direkt leisten darf, ist wirksam und greift auch während der vorläufigen Insolvenzverwaltung fort, sofern der vorläufige Insolvenzverwalter die Betriebsfortführung nicht eingeschränkt hat.
• Nach Insolvenzeröffnung können Direktzahlungen des Entleihers nur dann schuldbefreiend wirken, wenn der Entleiher die Insolvenzeröffnung nicht kannte (§ 82 InsO); Kenntnis der Insolvenzeröffnung macht spätere Zahlungen nicht mehr masseschützend.
• Bei Direktzahlungen genügt zur Annahme einer konkreten Tilgungsbestimmung die objektive Zuordnung der Zahlung (z. B. Nennung von Verleihername und Betriebsnummer); ausführliche Angaben zu einzelnen Arbeitnehmern oder Zeiträumen sind nicht erforderlich.
• Eine mögliche Anfechtbarkeit der Direktzahlungen gegenüber dem Insolvenzverwalter berührt nicht die Wirkungen der Zahlungen zwischen Entleiher und Verleiher; etwaige Anfechtungsansprüche richten sich gegebenenfalls gegen den Drittschuldner.
Entscheidungsgründe
Direktzahlungen des Entleihers an Sozialversicherer als Erfüllungsübernahme bei Arbeitnehmerüberlassung • Eine vertraglich vereinbarte Direktzahlung des Entleihers an Sozialversicherungsträger kann als Erfüllungsübernahme wirken und den Zahlungsanspruch des Verleihers gegenüber dem Entleiher erlöschen lassen (§ 362, § 185 BGB). • § 5 Abs. 2 des zwischen Verleiher und Entleiher abgeschlossenen Rahmenvertrags, wonach der Entleiher bis zu 30 % zur Deckung von Sozialversicherungsbeiträgen direkt leisten darf, ist wirksam und greift auch während der vorläufigen Insolvenzverwaltung fort, sofern der vorläufige Insolvenzverwalter die Betriebsfortführung nicht eingeschränkt hat. • Nach Insolvenzeröffnung können Direktzahlungen des Entleihers nur dann schuldbefreiend wirken, wenn der Entleiher die Insolvenzeröffnung nicht kannte (§ 82 InsO); Kenntnis der Insolvenzeröffnung macht spätere Zahlungen nicht mehr masseschützend. • Bei Direktzahlungen genügt zur Annahme einer konkreten Tilgungsbestimmung die objektive Zuordnung der Zahlung (z. B. Nennung von Verleihername und Betriebsnummer); ausführliche Angaben zu einzelnen Arbeitnehmern oder Zeiträumen sind nicht erforderlich. • Eine mögliche Anfechtbarkeit der Direktzahlungen gegenüber dem Insolvenzverwalter berührt nicht die Wirkungen der Zahlungen zwischen Entleiher und Verleiher; etwaige Anfechtungsansprüche richten sich gegebenenfalls gegen den Drittschuldner. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A. GmbH, die Arbeitnehmerüberlassung betrieb. Mit der Beklagten bestand ein Rahmenvertrag mit einer Klausel (§ 5 Abs. 2), wonach 30 % der Vergütung direkt an die von der Verleiherin gewählte Krankenkasse/Sozialversicherung zu zahlen seien. Die Insolvenzverwaltung wurde vorläufig ab 17.12.2013 angeordnet, das Insolvenzverfahren am 01.02.2014 eröffnet; der Kläger setzte den Geschäftsbetrieb fort. Für Überlassungen vom 27.11.2013 bis 31.01.2014 stellte die Insolvenzschuldnerin Rechnungen über 209.074,17 €; die Beklagte zahlte insgesamt 156.366,99 € an die vom Kläger eingerichteten Konten und 52.707,78 € an die Streithelferin (Sozialversicherung). Der Kläger hielt die Direktzahlungen für nicht befreiend und klagte auf Zahlung; die Beklagte und die Streithelferin behaupteten, die Zahlungen hätten die Ansprüche erfüllt. Das Landgericht hielt das Versäumnisurteil teilweise aufrecht; in der Berufung wurde die Rechtslage zu Direktzahlungen, Tilgungswirkung und Wirkung nach Insolvenzeröffnung geklärt. • Rechtliche Grundlage und Anspruch: Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung aus Arbeitnehmerüberlassung (§ 611 BGB). • Erfüllungsübernahme und Vertragsauslegung: § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist als Erfüllungsübernahme bzw. als wirksame Vereinbarung zu qualifizieren, wonach der Entleiher einen Vergütungsanteil unmittelbar an Sozialversicherungsträger leisten darf (§ 329 BGB; §§ 362 Abs. 2, 185 BGB). Dadurch können Zahlungen des Entleihers den Anspruch des Verleihers erlöschen lassen. • Fortgeltung in vorläufiger Insolvenz: Die Regelung galt auch während der vorläufigen Insolvenzverwaltung, weil der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb fortführte und die Vertragsdurchführung nicht eingeschränkt hatte (§ 22 InsO). • Anforderungen an Tilgungsbestimmung: Zur Annahme einer konkreten Tilgungsbestimmung genügen objektiv verständliche Zahlungszwecke in den Überweisungen (z. B. Verleihername, Betriebsnummer); eine weitergehende detaillierte Zuordnung zu einzelnen Arbeitnehmern und Zeiträumen ist nicht erforderlich (§§ 133, 157 BGB; § 366 BGB). • Wirkung nach Insolvenzeröffnung: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Befreiungsanspruch zur Insolvenzmasse und in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (§ 35 InsO). Zahlungen nach Kenntnis der Insolvenzeröffnung wirken nicht schuldbefreiend nach § 82 InsO; Kenntnis der Insolvenzeröffnung des vertretungsberechtigten Organs (Geschäftsführer) ist entscheidend. • Kenntniserlangung und Fristen: Die Beklagte hat geltend gemacht, der Geschäftsführer habe erst am 17.02.2014 Kenntnis erlangt; dies wurde nicht bestritten und gilt als zugestanden. Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt waren befreiend, spätere nicht. • Aufrechnung und Gegenrechte: Eine Aufrechnung der Beklagten mit Freistellungsansprüchen scheitert an fehlenden aufrechenbaren Gegenforderungen und an dem Aufrechnungsverbot nach § 96 InsO. • Ergebnis für streitige Beträge: Konkrete Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin in den relevanten Zeiträumen führten teilweise zur Erfüllung (insgesamt 23.880,13 € betroffen), insoweit ist der Klageanspruch erloschen; für Zahlungen nach Kenntnis der Insolvenzeröffnung blieb ein Restanspruch des Klägers in Höhe von 26.220,88 € bestehen. • Zinsen: Zinsansprüche wurden gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der 30-Tage-Fristen und Fristberechnung nach §§ 187, 193 BGB berechnet. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg: Das Versäumnisurteil blieb insoweit bestehen, als die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 26.220,88 € nebst Zinsen verurteilt wurde; im Übrigen wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Begründend stellte das Oberlandesgericht fest, dass Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin bis zum Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer Kenntnis der Insolvenzeröffnung erlangte, als erfüllend anzusehen sind, weil die vertragliche Regelung eine Erfüllungsübernahme darstellt und die Zahlungen objektiv hinreichend zugeordnet waren. Zahlungen, die nach Kenntnis der Insolvenzeröffnung geleistet wurden, wirkten nicht schuldbefreiend nach § 82 InsO; daher bestehen insoweit noch Forderungen des Insolvenzverwalters. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.