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Urteil

1 U 1552/18

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Software-Defeat-Device stellt einen Sachmangel dar, soweit dadurch eine Betriebsuntersagung droht. • Ist der Mangel durch ein nachträgliches Software-Update beseitigt, stehen dem Käufer keine Nacherfüllungsansprüche auf Nachlieferung mehr zu. • Die Geltendmachung der Nacherfüllung kann wegen Unmöglichkeit (aliud) oder Unverhältnismäßigkeit scheitern, wenn ein gleichartiges Neufahrzeug objektiv nicht mehr verfügbar ist. • Ein arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers ist der unabhängigen Händlerin nicht ohne weiteres gemäß § 278 BGB zuzurechnen; eine solche Zurechnung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. • Ein unbestimmter Anspruchs- oder Tenorvortrag (z. B. Lieferung eines „gleichwertigen und gleichartigen“ Neufahrzeugs) kann unzulässig sein und die Durchsetzbarkeit verhindern.
Entscheidungsgründe
Keine Nachlieferung nach Update: Kein zurechenbarer Herstellerfehler und Unmöglichkeit • Ein Software-Defeat-Device stellt einen Sachmangel dar, soweit dadurch eine Betriebsuntersagung droht. • Ist der Mangel durch ein nachträgliches Software-Update beseitigt, stehen dem Käufer keine Nacherfüllungsansprüche auf Nachlieferung mehr zu. • Die Geltendmachung der Nacherfüllung kann wegen Unmöglichkeit (aliud) oder Unverhältnismäßigkeit scheitern, wenn ein gleichartiges Neufahrzeug objektiv nicht mehr verfügbar ist. • Ein arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers ist der unabhängigen Händlerin nicht ohne weiteres gemäß § 278 BGB zuzurechnen; eine solche Zurechnung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. • Ein unbestimmter Anspruchs- oder Tenorvortrag (z. B. Lieferung eines „gleichwertigen und gleichartigen“ Neufahrzeugs) kann unzulässig sein und die Durchsetzbarkeit verhindern. Der Kläger kaufte 2009 bei der Beklagten einen VW Golf 2.0 TDI mit EA 189-Motor. Später stellte sich heraus, dass die Motorsteuerung im Prüfstandbetrieb niedrigere NOx-Werte zeigte als im realen Verkehr (Abschalteinrichtung). Das Kraftfahrtbundesamt ordnete Nachrüstungen, Volkswagen bot ein Software-Update an, das der Kläger 2018 durchführen ließ. Der Kläger forderte 2017 die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs; die Beklagte lehnte ab und rief Verjährungseinrede. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Koblenz bestätigte dies in der Berufung und wies den Anspruch auf Nachlieferung zurück. • Mangel: Das Gericht erkennt die Software-Steuerung als Mangel i.S.d. § 434 BGB, maßgeblich ist hier die drohende Betriebsuntersagung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. • Beseitigung des Mangels: Durch das vom Kläger 2018 durchgeführte Software-Update ist der konkrete Mangel (Gefahr der Betriebsuntersagung) beseitigt; damit entfallen kaufrechtliche Nacherfüllungsansprüche (§§ 433, 437, 439 BGB). • Wahlrecht und Rechtsfolgen: Der Kläger hat durch die Nachbesserung sein Wahlrecht gemäß §§ 437, 439 BGB ausgeübt und kann daher nicht zugleich Nachlieferung verlangen; bleiben Nachbesserungsmängel, stehen nur die daraus folgenden Rechte zu. • Unmöglichkeit/aliud: Die begehrte Lieferung eines gleichartigen Neufahrzeugs ist wegen technischen Fortschritts und Fabrikationsunterschieden objektiv unmöglich bzw. als aliud anzusehen (§ 275 BGB); selbst bei Möglichkeit könnte die Beklagte nach § 439 Abs. 4 BGB die Lieferung verweigern. • Verjährung: Die Ansprüche waren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt; eine Zurechnung arglistigen Verhaltens der Volkswagen AG an die Beklagte wurde nicht festgestellt, sodass die Verjährungsregelung greift. • Zurechnung nach § 278 BGB: Die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Herstellerverschuldens an die Händlerin liegen nicht vor; VW war kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten, ein Weisungsverhältnis bestand nicht. • Deliktische und europarechtliche Ansprüche: Ersatzansprüche aus §§ 311, 241, 280 BGB, §§ 823 ff. BGB oder aus europarechtlichen Schutzpflichten scheitern am fehlenden Vortrag zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen und an der fehlenden Zurechnung des Herstellerschuldens. • Formelle Unbestimmtheit: Der begehrte Tenor (Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs) ist inhaltsmäßig unbestimmt und damit gemäß § 253 ZPO unzulässig; Vollstreckbarkeit und Bestimmbarkeit wären problématisch. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Der Kläger erhält keine Nachlieferung eines Neufahrzeugs, weil der relevante Mangel (Gefahr der Betriebsuntersagung) durch das 2018 durchgeführte Software-Update beseitigt wurde und er damit sein Wahlrecht ausgeübt hat. Zudem wäre die geforderte Nachlieferung objektiv unmöglich bzw. als aliud anzusehen, und die Ansprüche waren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt, da ein arglistiges Verhalten der Volkswagen AG der Beklagten nicht zuzurechnen ist. Schließlich ist der Tenoranspruch inhaltlich unbestimmt und unzulässig. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; Revision wird nicht zugelassen.