Beschluss
13 WF 638/18
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind regelmäßige, übliche Versicherungsbeiträge als abzugsfähige Belastungen zu berücksichtigen, sofern sie ein schutzwürdiges Bedürfnis des Antragstellers widerspiegeln.
• Unter Versicherungen ohne gesetzliche Verpflichtung ist auf Angemessenheit und Höhe der Prämie sowie auf Dauer des Versicherungsverhältnisses abzustellen.
• Sterbegeldversicherungen können wegen kapitalbildender Zweckbestimmung und bei hohen Prämien bzw. kurzer Laufzeit von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit üblicher Versicherungsbeiträge bei Verfahrenskostenhilfe • Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind regelmäßige, übliche Versicherungsbeiträge als abzugsfähige Belastungen zu berücksichtigen, sofern sie ein schutzwürdiges Bedürfnis des Antragstellers widerspiegeln. • Unter Versicherungen ohne gesetzliche Verpflichtung ist auf Angemessenheit und Höhe der Prämie sowie auf Dauer des Versicherungsverhältnisses abzustellen. • Sterbegeldversicherungen können wegen kapitalbildender Zweckbestimmung und bei hohen Prämien bzw. kurzer Laufzeit von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe; das Amtsgericht Lahnstein setzte Raten und berücksichtigte u.a. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung. Gegen den Nichtabhilfebeschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Strittig war insbesondere, welche privaten Versicherungsbeiträge bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 ZPO abzugsfähig sind. Die Antragstellerin zahlte seit 2010 eine Unfallversicherung mit monatlich 22,29 € und seit 01.09.2017 eine Sterbegeldversicherung mit monatlich 48,32 €; die Unfallversicherung wurde als üblich und damit abzugsfähig angesehen, die Sterbegeldversicherung wegen hoher Prämie und kurzer Laufzeit nicht. • Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht zulässig und hatte insoweit teilweise Erfolg. • Nach § 115 Abs.1 Nr.1a ZPO sind Versicherungsbeiträge abzugsfähig, wenn es sich um nicht gesetzlich vorgeschriebene, aber angemessene Versicherungen handelt, die ein schutzwürdiges Bedürfnis begründen. • Für die Angemessenheit ist die Höhe der Prämie, die Dauer des Versicherungsverhältnisses und der versicherte Zweck maßgeblich; nur Versicherungen, die der Allgemeinheit als notwendig erscheinen, sind vollständig zu finanzieren. • Die Unfallversicherung mit 22,29 € Monatsprämie und langjährigem Bestehen ist als übliche, angemessene Belastung anzusehen und daher abzugsfähig, wie frühere Entscheidungen belegen. • Die Sterbegeldversicherung mit 48,32 € Monatsprämie und kurzer Laufzeit ist nicht abzugsfähig, da sie primär kapitalbildenden Zwecken für Erben dient und die Prämie verhältnismäßig hoch erscheint. • Aus der Berücksichtigung der Unfallversicherungsprämie ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von 548,85 € und nach § 115 Abs.2 ZPO eine monatliche Ratenleistung von 279,00 €. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde teilweise erfolgreich; das Amtsgerichtsbeschluss wurde dahin geändert, dass die Antragstellerin monatliche Raten von 279,00 € zu leisten hat, weil die Unfallversicherungsprämie in Höhe von 22,29 € als abzugsfähige, übliche Belastung anzuerkennen ist. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Sterbegeldversicherung wurde nicht berücksichtigt, weil ihre Prämie hoch ist, die Versicherung erst kurz besteht und sie primär kapitalbildenden Zwecken dient, sodass sie nicht als schutzwürdige, abzugsfähige Belastung anerkannt wurde. Zudem wurde die Gebühr nach Ziffer 1912 KV FamGKG auf die Hälfte ermäßigt. Damit bleibt die Verpflichtung zur Ratenzahlung bestehen, jedoch bemisst sich die Belastung nach dem um die anerkannte Unfallversicherung verminderten einzusetzenden Einkommen.