Beschluss
2 Ws 326/18 Vollz
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verpflichtungsanträgen nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Vollzugsbehörde abzustellen, wenn die Behörde einen Beurteilungsspielraum ausfüllt oder Ermessen ausübt.
• Die entgegenstehende ältere Rechtsprechung, die auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellt, ist durch die Rechtsprechung des BGH (2 ARs 398/16) überholt.
• Eine Nachprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsanträgen nach § 109 StVollzG • Bei Verpflichtungsanträgen nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Vollzugsbehörde abzustellen, wenn die Behörde einen Beurteilungsspielraum ausfüllt oder Ermessen ausübt. • Die entgegenstehende ältere Rechtsprechung, die auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellt, ist durch die Rechtsprechung des BGH (2 ARs 398/16) überholt. • Eine Nachprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Ein Strafgefangener erhob Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die einen Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG zurückgewiesen hatte. Streitgegenstand war die Frage, auf welchen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage abzustellen ist: Zeitpunkt der Ablehnung durch die Justizvollzugsanstalt oder Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Vollzugsbehörde hatte zuvor eine Entscheidung mit Ermessensspielraum getroffen. Der Strafgefangene rügte Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt. Das OLG Koblenz musste insoweit die Rechtsbeschwerde prüfen und entscheiden, ob eine Nachprüfung geboten sei. Zudem regelte das Gericht Kosten und Gegenstandswert der Beschwerde. • Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil ihre Annahme zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten war (§ 116 Abs. 1 StVollzG). • Der BGH hat in 2 ARs 398/16 abschließend klargestellt, dass bei Verpflichtungsanträgen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Vollzugsbehörde abzustellen ist, wenn die Behörde einen Beurteilungsspielraum ausfüllt oder Ermessen ausübt; daran ist der Senat gebunden. • Die frühere Rechtsprechung, die für Verpflichtungsanträge den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde legte, ist durch diese höchstrichterliche Klärung überholt. • Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb zu Recht die Situation im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der JVA zugrunde gelegt und fehlerfrei festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Ermessensfehler vorlagen. • Dem Strafgefangenen steht es frei, bei geänderter Sachlage einen neuen Antrag bei der Justizvollzugsanstalt zu stellen. • Kosten- und Wertfestsetzungen erfolgen nach §§ 121 Abs.1 und 4, 473 Abs.1 StPO sowie §§ 1 Abs.1 Nr.8, 60, 52 Abs.1 GKG. • Weil kein weiterer materielle Prüfungsbedarf bestand, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen und daher unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wurde als unzulässig verworfen; eine materielle Nachprüfung war nicht geboten, weil der Senat auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ablehnung durch die Justizvollzugsanstalt abgestellt hat und hierin keine Ermessensfehler erkennbar sind. Die frühere entgegenstehende Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des BGH überholt worden. Dem Strafgefangenen bleibt der Rechtsweg bei geänderter Sachlage offen, indem er einen neuen Antrag bei der JVA stellt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und der Gegenstandswert auf 250 Euro festgesetzt.