Urteil
10 U 33/16
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Als Unfallfiktion nach Ziff. 1.4.1 AUB 2008 kann eine erhöhte Kraftanstrengung unter Zugrundelegung der individuellen Verhältnisse des Versicherten zu einem versicherten Ereignis führen.
• Für die Beurteilung der erhöhten Kraftanstrengung ist ein subjektiver Maßstab maßgeblich: Entscheidend ist, ob für den konkreten Versicherten die Tätigkeit einen über das für ihn normale Maß hinausgehenden Kraftaufwand darstellt.
• Mitursächliche unfallfremde Vorschäden können nach Ziff. 3 AUB 2008 Anspruchsminderungen rechtfertigen; nicht jeder latente Vorschaden führt automatisch zum Ausschluss des Versicherungsschutzes.
• Eine Regelung zur Leistungsminderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ist nicht grundsätzlich unwirksam wegen eines vermeintlichen Widerspruchs zur Unfallfiktion; Maßgeblich ist die Abwägung nach Sinn und Zweck der Klausel und der konkreten Begutachtung.
Entscheidungsgründe
Erweiterter Unfallbegriff (Ziff. 1.4.1 AUB 2008) und Mitwirkung vorgeschädigter Sehne (Ziff. 3 AUB 2008) • Als Unfallfiktion nach Ziff. 1.4.1 AUB 2008 kann eine erhöhte Kraftanstrengung unter Zugrundelegung der individuellen Verhältnisse des Versicherten zu einem versicherten Ereignis führen. • Für die Beurteilung der erhöhten Kraftanstrengung ist ein subjektiver Maßstab maßgeblich: Entscheidend ist, ob für den konkreten Versicherten die Tätigkeit einen über das für ihn normale Maß hinausgehenden Kraftaufwand darstellt. • Mitursächliche unfallfremde Vorschäden können nach Ziff. 3 AUB 2008 Anspruchsminderungen rechtfertigen; nicht jeder latente Vorschaden führt automatisch zum Ausschluss des Versicherungsschutzes. • Eine Regelung zur Leistungsminderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ist nicht grundsätzlich unwirksam wegen eines vermeintlichen Widerspruchs zur Unfallfiktion; Maßgeblich ist die Abwägung nach Sinn und Zweck der Klausel und der konkreten Begutachtung. Der Kläger verlangt Feststellung von Leistungen aus einer Unfallversicherung für ein angebliches Ereignis am 03.10.2013, als er beim Malerauftrag einen etwa 18–20 kg schweren Farbeimer anhob und danach starke Schmerzen in der rechten Schulter hatte. Die Parteien stehen seit 2002 durch einen Unfallversicherungsvertrag unter den AUB 2008 in Beziehung; Versicherungssumme 143.000 €. Der Kläger wurde später an der Supraspinatussehne rechts operiert; die Beklagte lehnte Leistungen ab und berief sich auf degenerative oder vorschädigende Ursachen. Das Landgericht wies die Feststellungsklage als unbegründet ab; der Kläger legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurden Zeugen vernommen und ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt, das eine mitursächliche Vorschädigung aus einem Trauma 2002 feststellte und einen Mitwirkungsanteil von 90 % bezifferte. Der Kläger rügte u.a. die Auslegung des Begriffs der erhöhten Kraftanstrengung und die Unzulässigkeit einer Leistungskürzung bei Sehnenriss. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig, weil dem Kläger nicht zumutbar war, vorgerichtlich ein privat veranlasstes Gutachten zur Bemessung des Invaliditätsgrades einzuholen; die Klage hinreichend bestimmt (Präzisierung im Berufungsverfahren). • Begriff der erhöhten Kraftanstrengung: Maßgeblich ist ein subjektiver Maßstab, d.h. die Frage, ob die konkrete Tätigkeit unter Berücksichtigung der individuellen körperlichen Verhältnisse des Versicherten einen erhöhten Kraftaufwand darstellt; regelmäßige Berufstätigkeiten schließen das nicht aus. Der erweiterte Unfallbegriff der Ziff. 1.4.1 AUB 2008 umfasst solche Fälle. • Tatbestand und Beweiswürdigung: Nach umfassender Beweisaufnahme (Anhörung des Klägers, Vernehmung eines Arbeitskollegen, Einholung eines unabhängigen orthopädischen Gutachtens) ist das Gericht überzeugt, dass das Anheben des Eimers ursächlich (äquivalent) und adäquat kausal für den Sehnenriss war. • Mitursächliche Vorschädigung und Leistungsminderung: Das gerichtliche Sachverständigengutachten ergab eine maßgebliche Vorschädigung aus einem Unfall 2002. Nach Ziff. 3 AUB 2008 sind Krankheiten oder Gebrechen, die bei der Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben, anteilig zu berücksichtigen; vorliegend ist ein Mitwirkungsanteil von 90 % festzustellen. • Rechtliche Wertung der Klausel: Die Berufung auf eine generelle Unwirksamkeit der Anspruchsminderung im Bereich der Unfallfiktion (vgl. OLG Düsseldorf) überzeugt nicht. Latente Vorschäden und alterstypische Degeneration sind unterschiedlich zu behandeln; eine pauschale Unwirksamkeit der Minderungsklausel ist nicht gegeben. • Konsequenz: Der Versicherungsfall liegt im Sinne der AUB 2008 vor, der Versicherungsschutz besteht jedoch nur unter Berücksichtigung der mitursächlichen Vorschädigung zu 90 %. • Freistellungsanspruch: Die Beklagte war durch die endgültige Leistungsablehnung in Verzug; der Kläger hat Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 334,75 €; ein weiterer Zinsanspruch bzw. höhere Kosten wurden verneint. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die vertraglich und bedingungsgemäß bestimmten Leistungen für den Versicherungsfall vom 03.10.2013 zu gewähren, allerdings unter Zugrundelegung einer mitursächlichen Vorschädigung der Supraspinatussehne von 90 %. Die Beklagte wird zudem zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € verurteilt. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger 90 % und Beklagte 10 %. Die Revision wurde zugelassen. Begründend ist ausgeführt, dass der erweiterte Unfallbegriff der AUB 2008 (Ziff. 1.4.1) auf den subjektiven Maßstab abgestellt wird, das streitige Hebeereignis ursächlich war, aber eine überwiegende Mitwirkung einer bereits bestehenden Vorschädigung gegeben ist, die nach Ziff. 3 AUB 2008 zu einer entsprechenden Leistungsminderung führt.