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Urteil

10 U 893/16

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mündliche Zusage eines Vorstandsvertreters kann die Gesellschaft verbindlich treffen, wenn aus dem Empfängerhorizont ersichtlich ist, dass die Verpflichtung der juristischen Person gelten soll. • Zur persönlichen Haftung eines ehrenamtlichen Vorstands wegen riskanter Verpflichtungslagen bedarf es des Nachweises von Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der fehlenden Finanzierbarkeit. • Fehler in der Ladung zur Mitgliederversammlung begründen nicht ohne Weiteres Unwirksamkeit eingetretener Satzungsänderungen, solange das Organ bis zum Widerruf im Amt bleibt.
Entscheidungsgründe
Haftung aus mündlicher Sponsorsage bei Vereinsfinanzierung; keine persönliche Haftung des Vorsitzenden • Eine mündliche Zusage eines Vorstandsvertreters kann die Gesellschaft verbindlich treffen, wenn aus dem Empfängerhorizont ersichtlich ist, dass die Verpflichtung der juristischen Person gelten soll. • Zur persönlichen Haftung eines ehrenamtlichen Vorstands wegen riskanter Verpflichtungslagen bedarf es des Nachweises von Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der fehlenden Finanzierbarkeit. • Fehler in der Ladung zur Mitgliederversammlung begründen nicht ohne Weiteres Unwirksamkeit eingetretener Satzungsänderungen, solange das Organ bis zum Widerruf im Amt bleibt. Kläger ist ein Fußballverein; Beklagter 1 war langjähriger 1. Vorsitzender, Beklagte 2 langjähriger Hauptsponsor und Arbeitgeber des Beklagten 1. Nach Rücktritt des Beklagten 1 geriet der Verein in finanzielle Schieflage mit einem Defizit zum 30.6.2014. Der Kläger rügt Pflichtverletzungen des Beklagten 1 bei Abschluss von Spieler- und sonstigen Verträgen und verlangt Schadensersatz; hilfsweise macht er eine mündliche Zusage des Beklagten 1 vom 17.1.2014 über insgesamt 150.000 € geltend. Die Klage wurde zunächst abgewiesen; mit der Berufung begehrt der Kläger insgesamt bis zu 269.000 € bzw. subsidiär 150.000 € von Beklagter 2. Der Senat hat umfangreich Beweis erhoben, insbesondere Zeugen zur Zusage und zum Vorstandshandeln vernommen. Streitpunkte sind Parteifähigkeit/Vertretung, das Zustandekommen und die Auslegung der Zusage sowie die Frage persönlicher Haftung des Beklagten 1 wegen angeblich leichtfertiger Verpflichtung eingegangener Verbindlichkeiten. • Zuständigkeit und Parteifähigkeit: Der Verein ist parteifähig und prozessführungsbefugt; Vakanz einzelner Vorstandsämter führt nicht zur Unvertretbarkeit, eine fehlerhafte Organbestellung belässt das Organ bis Widerruf im Amt. • Zur mündlichen Zusage: Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte 1 gegenüber dem Zeugen ...[D] für die Beklagte 2 verbindlich erklärt hat, 100.000 € für die laufende Saison und 50.000 € für die nächste Saison zu zahlen; die Zusage war aus dem Empfängerhorizont als Verpflichtung der Beklagten 2 zu verstehen. • Auslegungsfragen: Etwaige bedingende Äußerungen (sportlicher Erfolg, positiver Verlauf der Mitgliederversammlung) sind als aufschiebende/qualifizierende Umstände zu bewerten; die Voraussetzungen sind eingetreten, sodass die Verpflichtung fällig wurde. • Haftung der Beklagten 2: Wegen der jahrelangen Sponsorbeziehung, der bisherigen Praxis, der Empfängerhorizont und der konkreten Zusage ist Beklagte 2 zur Zahlung von 150.000 € nebst Zinsen verpflichtet. • Persönliche Haftung des Beklagten 1: Keine Durchgriffshaftung; es fehlten sichere Anhaltspunkte für eine persönliche Verbindlichkeit oder für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit bei den strittigen Vertragsschlüssen. Der Vorstand hatte faktisch ein Einverständnis mit dem Vorgehen und unterließ eine detaillierte Kontrolle; daher greift auch eine Haftungsprivilegierung nicht zugunsten des Klägers durch. • Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung: Der Kläger hat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) bewiesen, dass der Beklagte 1 die streitigen Verpflichtungen in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Finanzierbarkeit eingegangen ist. • Kosten und Rechtsfolgen: Die Klage gegen Beklagten 1 bleibt in vollem Umfang unbegründet; gegen Beklagte 2 ist die Zahlung von 150.000 € nebst Zinsen ab Zustellung der Klageerweiterung durchsetzbar; die Berufung des Klägers ist insoweit erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen. Der Senat hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte 2 wird zur Zahlung von 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 verurteilt. Die weitergehenden Klageanträge gegen Beklagten 1 auf Zahlung bzw. Feststellung von Schadensersatz sind unbegründet; eine persönliche Haftung des Beklagten 1 ist nicht festgestellt worden, weil der Kläger die erforderlichen Anhaltspunkte für Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit darlegen konnte. Die Kostenentscheidung folgt der differenzierten Erfolgsaussicht; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.