Urteil
12 U 1102/16
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem bilateral geschlossenen Teilungsabkommen umfasst die vereinbarte Erstattungspflicht auch Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers, soweit die Bestimmungen des Abkommens dies nach Wortlaut und Interessenlage der Parteien vorsehen.
• Die Formulierung "ohne Prüfung der Haftungsfrage" in § 1 a (1) des Teilungsabkommens schließt die Prüfung sowohl der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kausalität aus.
• Für die Erstattungsfähigkeit genügt nach § 1 a (3) des Teilungsabkommens ein adäquater Zusammenhang zwischen Gebrauch des Kraftfahrzeugs und dem Schadensfall; ein Nachweis, dass das Unfallereignis die konkreten Gesundheitsschäden verursacht hat, ist nicht erforderlich.
• Ausnahmen von der Erstattungspflicht bestehen nur in offensichtlichen Groteskfällen; eine generelle Beschränkung durch § 2 des Abkommens auf die Prüfung des zivilrechtlichen Übergangsrechts greift nicht in die Verzichtsregelung zur Haftungsprüfung ein.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280, 286 BGB erst ab dem Zeitpunkt erstattungsfähig, zu dem sie tatsächlich gezahlt wurden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch aus Teilungsabkommen trotz fehlendem ursächlichem Haftungsnachweis • Bei einem bilateral geschlossenen Teilungsabkommen umfasst die vereinbarte Erstattungspflicht auch Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers, soweit die Bestimmungen des Abkommens dies nach Wortlaut und Interessenlage der Parteien vorsehen. • Die Formulierung "ohne Prüfung der Haftungsfrage" in § 1 a (1) des Teilungsabkommens schließt die Prüfung sowohl der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kausalität aus. • Für die Erstattungsfähigkeit genügt nach § 1 a (3) des Teilungsabkommens ein adäquater Zusammenhang zwischen Gebrauch des Kraftfahrzeugs und dem Schadensfall; ein Nachweis, dass das Unfallereignis die konkreten Gesundheitsschäden verursacht hat, ist nicht erforderlich. • Ausnahmen von der Erstattungspflicht bestehen nur in offensichtlichen Groteskfällen; eine generelle Beschränkung durch § 2 des Abkommens auf die Prüfung des zivilrechtlichen Übergangsrechts greift nicht in die Verzichtsregelung zur Haftungsprüfung ein. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280, 286 BGB erst ab dem Zeitpunkt erstattungsfähig, zu dem sie tatsächlich gezahlt wurden. Die Klägerin verlangt Erstattung anteiliger Krankengeld- und sonstiger Aufwendungen gegenüber der Beklagten aus einem bilateral geschlossenen Rahmen-Teilungsabkommen vom 24./29.11.2002. Streitgegenstand sind Forderungen in Höhe von insgesamt 24.578,83 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 571,44 €. Die Beklagte bestreitet, dass die Aufwendungen unfallbedingt sind und beruft sich auf fehlende ursächliche Verbindung zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden des Versicherungsnehmers. Das Landgericht wies die Klage ab; mit Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Der Senat prüft insbesondere den Wortlaut und die Systematik des Teilungsabkommens, die Reichweite des Verzichts auf die Haftungsprüfung sowie die Voraussetzungen für einen adäquaten Kausalzusammenhang. Es geht ferner um die Frage, ob besondere Ausnahmetatbestände (Groteskfälle) eine Erstattung ausschließen. • Die Klägerin hat Anspruch auf anteilige Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen aus dem Teilungsabkommen; der Wortlaut und die Interessenlage der Parteien zeigen, dass die vereinbarten Quoten auch die streitgegenständlichen Aufwendungen erfassen. • § 1 a (1) des Teilungsabkommens sieht eine Erstattung "ohne Prüfung der Haftungsfrage" vor; diese Formulierung ist umfassend und schließt sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalitätsprüfung aus. • Nach § 1 a (3) ist für die Beteiligung der Beklagten ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Fahrzeugs und dem Schadensfall ausreichend; es kommt nicht darauf an, dass das Unfallereignis nachgewiesenermaßen die konkreten gesundheitlichen Folgen verursacht hat. • Die Tatsache, dass ein Sachverständiger im Haftpflichtprozess keinen ursächlichen Zusammenhang festgestellt hat, steht einer Erstattungspflicht nicht entgegen, da das Abkommen die Haftungsprüfung ausschließt und auf das "bewegliche Risiko" abstellt. • Ausgenommen sind nur offensichtliche Groteskfälle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB); die Beklagte hat solche nicht substantiiert vorgetragen. • § 2 des Abkommens, der den Übergang nach §§ 116 SGB X regelt, betrifft nur die Frage des zivilrechtlichen Übergangs und schränkt den Haftungsverzicht nicht ein. • Die rechnerische Forderung der Klägerin ist korrekt; die Positionen wurden nicht doppelt berücksichtigt und die geforderte Teilforderung ist richtig berechnet. • Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB; der Zinslauf beginnt ab dem tatsächlich gezahlten Datum der Kostenposition. • Die Zinsforderung für die übrigen Forderungen stützt sich auf §§ 286, 288 BGB. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgen den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.578,83 € nebst Zinsen sowie 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen; insoweit ist die Zahlung zu verzinsen und eine bereits geleistete Teilsumme anzurechnen. Hinsichtlich weitergehender Zinsansprüche ist die Klage abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Teilungsabkommen eine Erstattung "ohne Prüfung der Haftungsfrage" vorsieht und ein adäquater Zusammenhang zwischen Gebrauch des Fahrzeugs und Schadensfall ausreichend ist; grobe Ausnahmetatbestände sind nicht dargetan. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.