Beschluss
13 UF 351/17
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unklarer Altersangabe eines nach Deutschland geflüchteten Minderjährigen ist im Zweifel von Minderjährigkeit auszugehen.
• Das Jugendamt ist beschwerdebefugt, wenn es öffentliche Interessen unter Kindeswohlgesichtspunkten geltend macht (§§59 Abs.1, 59 Abs.3 FamFG).
• Kann das biologische Alter nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, ist die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach §1674 BGB und die Bestellung eines Amtsvormunds geboten.
Entscheidungsgründe
Ruhen der elterlichen Sorge und Anordnung von Vormundschaft bei zweifelhaftem Alter • Bei unklarer Altersangabe eines nach Deutschland geflüchteten Minderjährigen ist im Zweifel von Minderjährigkeit auszugehen. • Das Jugendamt ist beschwerdebefugt, wenn es öffentliche Interessen unter Kindeswohlgesichtspunkten geltend macht (§§59 Abs.1, 59 Abs.3 FamFG). • Kann das biologische Alter nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, ist die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach §1674 BGB und die Bestellung eines Amtsvormunds geboten. Ein aus Afghanistan eingereister, zunächst als volljährig eingestufter Betroffener gab gegenüber dem Jugendamt an, minderjährig zu sein und legte ein afghanisches Dokument vor, das sein Alter aufgrund äußerer Schätzung auf 16 Jahre datierte. Das Familiengericht ließ ein röntgenbasiertes Gutachten erstellen, das ein Skelettalter von 19 Jahren mit einer Unsicherheit von ±2–3 Jahren ergab und lehnte daraufhin den Antrag des Jugendamts ab. Das Jugendamt legte Beschwerde ein und hielt an seinem Begehren fest, den Betroffenen im Zweifel als minderjährig zu behandeln und ein fiktives Geburtsdatum zu setzen. Der Senat hörte die Beteiligten an und prüfte internationale Zuständigkeit, maßgebliches Personenstandsrecht und die Beweislage zur Altersbestimmung. Wegen fehlender Gewissheit über das 18. Lebensjahr stellte das Jugendamt das Ruhen der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Amtsvormunds beantragt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Jugendamts ist statthaft und beschwerdebefugt nach §§58 ff., 59 FamFG, auch unabhängig von eigenen Rechten, wenn öffentliche Kindeswohlinteressen geltend gemacht werden. • Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind nach §§97 Abs.1, 99 Abs.1 Satz 2 FamFG international zuständig, weil ein Fürsorgebedarf geltend gemacht wurde. • Recht zur Altersbestimmung: Es kann dahinstehen, ob deutsches oder afghanisches Recht anwendbar ist; Volljährigkeit tritt in beiden Rechtsordnungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. • Beweis- und Zweifelregel: Das eingeholte Röntgen-Gutachten ergab ein Skelettalter von 19 Jahren mit einer Unsicherheit von zwei bis drei Jahren; diese Unsicherheit lässt die Volljährigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. • Entscheidung im Zweifel für den Schutz Minderjähriger: Nach persönlicher Inaugenscheinnahme und mangels sicherer Feststellung des 18. Lebensjahres geht der Senat im Zweifel von Minderjährigkeit aus und stützt sich auf die Ermittlungspflichten und die Zweifelsregelung. • Rechtsfolgen: Wegen der tatsächlichen Verhinderung der Sorgeberechtigten ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach §1674 BGB festzustellen und nach §§1675, 1773 Abs.1, 1774, 1779, 1791b BGB die Vormundschaft anzuordnen. • Befristung: Aus Gründen der Rechtsklarheit wird die angeordnete Vormundschaft befristet bis zum 31.12.2017, da bis dahin vor dem Hintergrund des Gutachtens und des afghanischen Dokuments von einer Volljährigkeit ausgegangen werden kann. Die Beschwerde des Jugendamts hatte Erfolg. Es wurde festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht, und das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt. Die Vormundschaft wurde aus Gründen der Rechtsklarheit befristet bis zum 31.12.2017. Gerichtskosten für das Verfahren und das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Alter des Betroffenen nicht mit der erforderlichen Sicherheit als volljährig festgestellt werden konnte, weshalb im Zweifel der Schutz einer minderjährigen Person anzuordnen war.