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Beschluss

2 Ws 140/17

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten eines kriminalprognostischen Gutachtens nach §§ 454 Abs. 2 StPO, 57 StGB sind Verfahrenskosten i.S.d. § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO und vom Verurteilten zu tragen. • Für den Kostenansatz in Strafsachen ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 GKG die Staatsanwaltschaft zuständig, wenn eine gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken ist; über Erinnerungen entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 GKG. • Änderungen von Gebührensätzen sind nach § 71 Abs. 2 GKG bei der Bemessung zu beachten; eine nachträgliche höhere Gebühr ist nicht automatisch anwendbar. • Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist in solchen Kostenangelegenheiten unzulässig (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Auferlegung von Gutachterkosten bei Prüfung der Reststrafaussetzung als Verfahrenskosten • Kosten eines kriminalprognostischen Gutachtens nach §§ 454 Abs. 2 StPO, 57 StGB sind Verfahrenskosten i.S.d. § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO und vom Verurteilten zu tragen. • Für den Kostenansatz in Strafsachen ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 GKG die Staatsanwaltschaft zuständig, wenn eine gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken ist; über Erinnerungen entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 GKG. • Änderungen von Gebührensätzen sind nach § 71 Abs. 2 GKG bei der Bemessung zu beachten; eine nachträgliche höhere Gebühr ist nicht automatisch anwendbar. • Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist in solchen Kostenangelegenheiten unzulässig (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Verurteilte wurde wegen Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und befindet sich in Haft. Vor dem Zweidritteltermin wurde von der Strafvollstreckungskammer ein kriminalprognostisches Gutachten eingeholt; der Sachverständige stellte Kosten in Rechnung. Die Staatsanwaltschaft setzte diese Auslagen sowie eine Gebühr für einen erfolglosen Wiederaufnahmeantrag in einer Kostenrechnung an. Der Verurteilte rügte den Kostenansatz und wandte sich zunächst an verschiedene Stellen, woraufhin die 3. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Erinnerung als unbegründet verwarf. Der Verurteilte erhob Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz; er machte insbesondere geltend, die Kosten des Gutachtens seien nicht vom Verurteilten zu tragen und das Landgericht Koblenz sei nicht zuständig. Das OLG prüfte Zuständigkeit und materielle Rechtslage. • Zuständigkeit: Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Staatsanwaltschaft für den Kostenansatz zuständig, wenn eine gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken ist; über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 GKG das Gericht des ersten Rechtszugs (hier Landgericht Koblenz). • Gebühr für Wiederaufnahmeantrag: Nach § 71 Abs. 2 GKG ist die zum Zeitpunkt der Maßnahme anwendbare, frühere Gebühr heranzuziehen; die Gebühr wurde um 5,00 Euro zu hoch angesetzt und ist entsprechend zu kürzen (35,00 Euro statt zutreffend 30,00 Euro). • Gutachterkosten: Die Kosten für ein nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholtes kriminalprognostisches Gutachten sind Verfahrenskosten i.S.d. § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO und fallen damit unter die von der Verurteilten zu tragenden Kosten nach § 465 Abs. 1 StPO. Zur Anwendung kommen die Vorschriften des GKG und insbesondere Nr. 9005 KV-GKG für die Erstattung solcher Auslagen. • Rechtsvergleich/Verfassungsrecht: Abweichende Entscheidungen (z.B. OLG Hamm) stehen nicht im Einklang mit Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelungen; das Bundesverfassungsgericht hat die herrschende Auffassung nicht beanstandet. Zudem ermöglicht § 10 Kostenverfügung das Absehen vom Kostenansatz, etwa bei Gefährdung der Resozialisierung. • Verfahrensrecht: Eine Vorlage an den BGH kam nicht in Betracht; eine Beschwerde an den BGH gegen den Kostenansatz ist unzulässig (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Beschwerde des Verurteilten wurde überwiegend als unbegründet verworfen; lediglich der Kostenansatz wegen des erfolglosen Wiederaufnahmeantrags wurde um 5,00 Euro herabgesetzt. Die Staatsanwaltschaft war berechtigt, die Gutachterkosten in Ansatz zu bringen; diese sind Verfahrenskosten nach § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO und damit vom Verurteilten zu tragen. Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz über die Erinnerung war zuständig und bleibt bestehen. Eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof war ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren blieb gebührenfrei und Kosten wurden nicht erstattet.