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Beschluss

11 WF 1097/16

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2016:1128.11WF1097.16.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 22.07.2016 aufgehoben. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe I. 1 Mit Urteil vom 27.06.1983 hat das Amtsgericht Worms den Versorgungsausgleich der damaligen Eheleute (im Folgenden: die Eheleute) unter Ziffer 3. des Tenors wie folgt geregelt: 2 „Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin, Versicherungs-Nr. 55 … L 018, wird eine monatliche Anwartschaft in Höhe von 119,85 DM, bezogen auf den 31. August 1981auf das Versicherungskonto-Nr. 55 … M 504 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin, übertragen. Im Übrigen findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht statt.“ 3 In den Entscheidungsgründen zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht nach Erläuterung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wie folgt ausgeführt: 4 „Darüber hinaus hat der Antragsteller bei der Versorgungsanstalt der Deutschen B. eine nicht dynamische, unverfallbare Rentenanwartschaft in Höhe von 69,66 DM und eine solche noch verfallbare in Höhe von 100,91 DM erworben, jeweils bezogen auf die Dauer der Eheleute. Gem. § 1 III des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich war bzgl. der unverfallbaren Anwartschaft das sog. „Quasi-Splitting“ durchzuführen. Hierbei wird zu Lasten des Versorgungskontos des Antragstellers bei der Zusatzversorgung der Deutschen B. für die Antragsgegnerin eine Rentenanwartschaft in Höhe von 1/2 der erworbenen Anwartschaft bei dem gesetzl. Rentenversicherer der Antragsgegnerin begründet. Bezüglich des noch verfallbaren Teils muss die Antragsgegnerin gem. § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 b III, 1587 g BGB) verwiesen werden.“ 5 Mit Schreiben vom 19.01.2016 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt, den Tenor des Urteils wie folgt zu berichtigen: 6 „Zulasten des Kontos des Antragstellers bei der Zusatzversorgung der Deutschen B. - heute Deutsche P. AG - wird auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - heute Deutsche Rentenversicherung Bund - Versicherungsnummer 55 … M 504 eine Rentenanwartschaft in Höhe von 34,88 DM monatlich, bezogen auf den 31.08.1981, begründet.“ 7 Daraufhin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Tenor entsprechend berichtigt und der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 10.08.2016 mit Beschluss vom 14.11.2016 nicht abgeholfen. 8 Der Beschwerdeführer meint, der Fassung des Tenors liege kein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor. Der Urteilstenor gebe die Verhandlungen der Eheleute am Scheidungstag wieder. 9 Der Urteilstenor widerspreche im Hinblick auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Urteilsbegründung. Nach seiner Erinnerung hätten er und seine damalige Ehefrau vor der Urteilsverkündung verhandelt und seien zu dem Schluss gekommen, dass nur die gesetzliche Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin ausgeglichen werden solle. Es sei möglich, dass versehentlich damals auch die schon verfallbare Rentenanwartschaft bei der Deutschen B. beim Urteil unter den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fälschlicherweise subsummiert worden sei. In jedem Fall habe auch die schon verfallbare Rentenanwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich fallen sollen. 10 Die Versorgungsanstalt der Deutschen B. hält dafür, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Rechtschutzbedürfnis für eine Berichtigung des Urteilstenors nicht habe. Im Übrigen hätte das Amtsgericht die statische und unverfallbare Anwartschaft mit Tabelle 1 der damals gültigen Barwertverordnung umrechnen müssen. 11 Die Versorgungsträgerin der Beschwerdeführerin, die Deutsche Rentenversicherung Bund, hingegen meint, die Urteilsbegründung verweise lediglich hinsichtlich der noch verfallbaren Rentenanwartschaften auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; die im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG ausweislich der Urteilsbegründung zu übertragenden Rentenanwartschaften seien dann auch im Tenor entsprechend aufzuführen, um dem tatsächlichen Willen des Amtsgerichts zum damaligen Zeitpunkt Ausdruck zu verleihen. II. 12 Die nach § 319 Abs. 3 Alt. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg (1.). Soweit das Urteil des Amtsgerichts nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen des weiteren Tenors zum Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs möglicherweise wegen eines offensichtlichen Schreibversehens zu korrigieren ist, fällt diese Unrichtigkeit im Beschwerdeverfahren nicht zur Entscheidung an (2.). 13 (1.) Das Urteil vom 27.06.1983 leidet - soweit verfahrensgegenständlich - an keiner Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO. § 42 FamFG findet keine Anwendung, da Art. 111 FGG-RG in keiner der dort genannten Varianten einschlägig ist, da es sich um ein am 01.09.2009 bereits rechtskräftig abgeschlossenes Scheidungsverbundverfahren handelt. 14 Das Amtsgericht hat das Urteil zu Unrecht nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Rechtschutzinteresse an der angeregten Berichtigung zukam oder nicht. Denn eine Urteilsberichtigung ist wie der Wortlaut von § 319 Abs. 1 ZPO ausdrücklich postuliert jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat die Versorgungsträgerin der Antragsgegnerin ein Interesse an der Berichtigung des Urteils, da auf dem von ihr geführten Versicherungskonto der Antragsgegnerin monatlich 34,83 DM begründet werden sollen. 15 Der Berichtigungsantrag, der eine Urteilsberichtigung - ohne Fristbindung - angeregt hat, ist auch nicht verwirkt. 16 Es wird zwar wird vertreten, dass ein Berichtigungsantrag dann unzulässig sei, wenn er sich als rechtsmissbräuchlich erweist oder das Antragsrecht verwirkt ist (Musielak/Mu-sielak, ZPO, 12. Auflage 2015, Rdnr. 14 zu § 319). Da das Gericht jedoch verpflichtet ist, die Berichtigung gemäß § 319 ZPO von Amts wegen vorzunehmen, wird ebenso vertreten, dass es nur darauf ankommen könne, ob ausnahmsweise (und nur dann) von einer Berichtigung abgesehen werden müsse, wenn dies zu groben Unbilligkeiten führe (Musielak, aaO). Jedenfalls fehlt eine Berichtigungsmöglichkeit nur in Ausnahmefällen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.1986 - 4 WF 457/85, juris, Orientierungssatz 4.). Die Generalklausel des § 242 BGB ist dem Prozessrecht an sich fremd (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.12.1999 - 9 WF 234/99, juris Rdnr. 14). Allerdings gilt auch im Zivilprozess, dass das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt, das den streitenden Parteien die Pflicht zu redlichem Verhalten auferlegt, insbesondere auch, dass eine Partei prozessuale Rechte und Befugnisse verwirken kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, aaO). 17 Daran gemessen scheitert die Berichtigung des Urteils nicht schon aus Gründen der Verwirkung oder wegen grober Unbilligkeit, denn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist von Amts wegen im Interesse der Gemeinschaft aller Rentenversicherten vorzunehmen. Zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zählt aber auch die Durchführung des analogen Quasisplittings nach § 1 VAHRG in seiner damaligen Fassung. 18 Dahin stehen kann, ob eine Berichtigung gegeben falls deshalb unabhängig von der Frage eines „Fehlers“ i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO unbillig wäre, weil der 1947 geborene Antragsteller aus seiner Zusatzversorgung, die durch die Berichtigung beschnitten würde, wohl bereits eine laufende Versorgung bezieht. 19 Das Urteil ist nämlich einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht zugänglich. Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind nur Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen. 20 Dabei ist zu zwischen einer fehlerhaften Willensbildung, die nicht der Berichtigung unterliegt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 01.06.2004 - 6 UF 2/04, juris, Leitsatz) und Fehlern in der Verlautbarung, die Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO darstellen können zu unterscheiden. Einen Verlautbarungsfehler kann es darstellen, wenn die Entscheidungsbegründung offensichtlich nicht mit dem Tenor übereinstimmt, aber deutlich wird, dass das in der Begründung Aufgeführte tatsächlich formuliert werden sollte. 21 Vorliegend hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung nicht offensichtlich etwas Ungewolltes verlautbart (Verlautbarungsfehler), sondern das Recht, nämlich § 1 Abs. 3 VAHRG, nicht zutreffend, weil verkürzt, angewandt (Willensbildungsfehler). Fehler in der Rechtsanwendung sind nicht über § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. 22 Die Möglichkeit des analogen Quasisplittings bestand zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung erst seit kaum drei Monaten, nämlich seit Inkrafttreten des VAHRG vom 21.02.1983 mit dem 01.04.1983. 23 Nach § 1 Abs. 3 VAHRG galten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasisplitting) sinngemäß (analoges Quasisplitting), wenn ein Ausgleich nach § 1 Abs. 2 VAHRG nicht stattfand und wie vorliegend, sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger (die [Versorgungsanstalt der] Deutsche[n] B.) richtete. Das hat das Amtsgericht in der Entscheidung vom 17.06.1983 auch zutreffend erkannt. Im Übrigen aber, und darauf weist die Versorgungsanstalt der Deutschen B. zu Recht hin, hat das Amtsgericht verkannt, dass ein nicht volldynamisches Anrecht mit Hilfe der Barwertverordnung umzurechnen war. Danach mussten alle (im Anwartschafts- oder Leistungsstadium) nicht (voll-)dynamischen Anrechte aus Zusatzversorgungen mit Hilfe der Barwertverordnung einer dynamischen Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. 24 Ob die bei der Deutschen P. AG (als Nachfolgerin der Deutschen B.) begründeten Anrechte auf eine Betriebsrente auch im Anwartschafts- und Leistungsstadium als statisch behandelt werden durften, war fraglich (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2006 - XII ZB 248/03, juris Rdnrn. 7 ff.). Anwartschaften bei der (Versorgungsanstalt der) Deutschen B. waren grundsätzlich nach Tabelle 1 der Barwertverordnung zu dynamisieren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.1999 - 10 UF 2683/99, juris Rdnr. 19). 25 (2.) Soweit das Urteil entgegen § 2 VAHRG tenoriert hat, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Übrigen nicht stattfindet, was dem zeitnah denkbaren schuldrechtlichen Ausgleich der Zusatzversorgung formal entgegensteht, mag eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO in Erwägung gezogen werden. 26 Der Senat sieht sich an einer Berichtigung des Urteils gehindert. Zwar kann das Rechtsmittelgericht die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten selbst vornehmen, allerdings nur dann, wenn das Urteil - wie hier nicht - selbst angefochten ist, das heißt so lange das Rechtsmittelgericht mit dem Rechtsstreit (Verfahren) selbst befasst ist (Musielak, aaO, Rdnr. 13 zu § 319). Nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens bzw. nach Rechtskraft bleibt das Gericht zuständig, dass das Urteil erlassen hat, hier das Amtsgericht - Familiengericht - Worms. 27 Soweit der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel geltend macht, er habe sich mit der Antragstellerin vor der mündlichen Verhandlung darauf verständigt, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht stattfinden soll, sei angemerkt, dass sich hierzu in den ausgesonderten Teilen der Verfahrensakte (Sitzungsniederschrift vom 18.12.1981 samt Vergleich über die Hausratsauseinandersetzung, den Kindesunterhalt und den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sowie die Nutzung an der Ehewohnung und Urteil vom 17.06.1983) kein Anhaltspunkt findet. Eine solche Vereinbarung wäre im Übrigen nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. vom Familiengericht zu genehmigen gewesen. Hierzu ist es aber allem Anschein nach nicht gekommen. Soweit der Antragsteller meint, dass „schon verfallbare Rentenanwartschaften“ nicht in den Versorgungsausgleich fallen sollten, beruht dies offensichtlich auf einem Schreibversehen. Gemeint sind die vom Amtsgericht nicht dynamisierten bereits un verfallbaren Rentenanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen B. 28 Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus Nr. 1912 Abs. 3 VV-FamGKG. Entsprechend § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.