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Urteil

10 U 374/16

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kann der Gläubiger im Prozess sowohl Herausgabe als auch für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs Schadensersatz begehren, so stellt der kombinierte Klageantrag regelmäßig bereits ein endgültiges Verlangen nach Schadensersatz im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB dar. • Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung (fruchtloser Ablauf der gesetzten Herausgabefrist) erlischt dadurch der Herausgabeanspruch und es besteht nur noch der Anspruch auf Schadensersatz. • Die Zahlung des titulierten Schadensersatzes erfüllt den Anspruch und macht eine Herausgabevollstreckung aus dem nunmehr erloschenen Herausgabetitel unzulässig.
Entscheidungsgründe
Erlöschen des Herausgabeanspruchs durch kombiniertes Schadensersatzverlangen unter Fristbedingung • Kann der Gläubiger im Prozess sowohl Herausgabe als auch für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs Schadensersatz begehren, so stellt der kombinierte Klageantrag regelmäßig bereits ein endgültiges Verlangen nach Schadensersatz im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB dar. • Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung (fruchtloser Ablauf der gesetzten Herausgabefrist) erlischt dadurch der Herausgabeanspruch und es besteht nur noch der Anspruch auf Schadensersatz. • Die Zahlung des titulierten Schadensersatzes erfüllt den Anspruch und macht eine Herausgabevollstreckung aus dem nunmehr erloschenen Herausgabetitel unzulässig. Die Klägerin wurde in einem früheren Urteil des Landgerichts Trier zur Herausgabe eines Chorarchivs und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer vierwöchigen Herausgabefrist zur Zahlung von 10.000 € verurteilt. Die Herausgabefrist verstrich fruchtlos; die Klägerin übergab das Archiv nicht. Es bestand ein Vollstreckungsauftrag des Beklagten zur Herausgabe. Im Verfahren zahlte die Klägerin 10.000 € an den Beklagten, der den Betrag später in zwei Teilbeträgen an die Klägerin zurückerstattete. Die Klägerin erhob Vollstreckungsabwehrklage und rügte, der Herausgabeanspruch sei mit Eintritt der Bedingung in einen Schadensersatzanspruch nach § 281 Abs. 4 BGB umgewandelt und durch ihre Zahlung erfüllt; deshalb sei die beabsichtigte Herausgabevollstreckung unzulässig. Der Beklagte verlangte weiterhin die Herausgabe und verteidigte das landgerichtliche Urteil. • Anwendbarkeit von §§ 280 Abs.1,3; 281 Abs.1,4 BGB auch bei Herausgabeansprüchen nach § 985 BGB: Schadensersatz statt der Leistung ist möglich, der dingliche Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden als der schuldrechtliche. • § 281 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner deutlich erklärt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; diese Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. • Die klageweise kombinierte Geltendmachung von Herausgabe und unter der Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs geltend gemachtem Schadensersatz stellt regelmäßig eine eindeutige, abschließende Erklärung des Gläubigers dar, nach Fristablauf nur noch Schadensersatz zu verlangen. Damit erlischt mit Eintritt der Bedingung der Herausgabeanspruch nach § 281 Abs. 4 BGB. • Es bedurfte hier keiner erneuten gesonderten Erklärung des Schadensersatzverlangens nach Fristablauf, weil der Beklagte den Schadensersatz schon prozessual tituliert und dieser der Klägerin zugegangen war. • Mit dem Eintritt der Bedingung war somit der Herausgabeanspruch erloschen; die nur noch bestehende Forderung auf Schadensersatz wurde von der Klägerin erfüllt, die Gutschrift bewirkte Erfüllung nach § 362 BGB; die spätere Rückzahlung durch den Beklagten hob die Erfüllung nicht auf. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; die Vollstreckung wegen des Herausgabeanspruchs aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.07.2013 wird für unzulässig erklärt. Begründet ist dies damit, dass das im Prozess bereits geltend gemachte Schadensersatzverlangen unter der Bedingung des fruchtlosen Ablaufs der Herausgabefrist nach § 281 Abs. 4 BGB wirksam geworden ist, wodurch der Herausgabeanspruch mit Eintritt der Bedingung erloschen ist. Die Klägerin hat den titulierten Schadensersatz geleistet, damit ist der verbleibende Anspruch erfüllt und die Herausgabevollstreckung nicht zulässig. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen.