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Urteil

10 U 53/16

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ausdrückliche oder zumindest klar verständliche Zusage des Verkäufers zur steuerlichen Einordnung eines Fahrzeugs kann eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 BGB darstellen. • Widersprüchliche Angaben (Prospekt/Zulassungsbescheinigung vs. Vertrag) rechtfertigen Nachfragen des Käufers und stärken dessen Zeugnisverwertung. • Bei wirksamem Rücktritt ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zu erstatten; gezogene Gebrauchsvorteile sind nach § 346 Abs. 2 BGB anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung wegen versprochener steuerlicher Einordnung als LKW • Eine ausdrückliche oder zumindest klar verständliche Zusage des Verkäufers zur steuerlichen Einordnung eines Fahrzeugs kann eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 BGB darstellen. • Widersprüchliche Angaben (Prospekt/Zulassungsbescheinigung vs. Vertrag) rechtfertigen Nachfragen des Käufers und stärken dessen Zeugnisverwertung. • Bei wirksamem Rücktritt ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zu erstatten; gezogene Gebrauchsvorteile sind nach § 346 Abs. 2 BGB anzurechnen. Die Klägerin kaufte im Juni 2014 von der Beklagten einen SsangYong Actyon Vorführ-Pickup. Bei Verkaufsgesprächen wurde mehrfach über die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs gesprochen; die Klägerin wurde nach ihren Angaben dahingehend beruhigt, das Fahrzeug werde als LKW besteuert (jährlich ca. 172–176 €). In den Unterlagen war das Fahrzeug teils als LKW, teils als PKW bezeichnet; in der Zulassungsbescheinigung stand LKW, im Kaufvertrag PKW. Nach Übergabe traten verschiedene Mängel auf; die Klägerin erklärte im September 2014 den Rücktritt und forderte Kaufpreisgegenleistung gegen Fahrzeugübergabe. Die Beklagte lehnte ab. Die Klägerin nutzte das Fahrzeug zwischenzeitlich und fuhr 15.000 km. Die Klage verlangt Rückabwicklung, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Anspruch auf Rückabwicklung: Die steuerliche Einordnung ist eine Eigenschaft des Fahrzeugs und damit Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs.1 BGB; eine vom Verkäufer getroffene Zusage zur Besteuerung kann Beschaffenheitsvereinbarung sein. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen des Käufers sind glaubhaft; widersprüchliche Bezeichnungen in Prospekt/Zulassungsbescheinigung und Vertrag begründen für einen verständigen Dritten Nachfragedruck und rechtfertigen das Verständnis der Klägerin, dass das Fahrzeug als LKW besteuert werde. • Keine Notwendigkeit einer amtlichen Vernehmung der Geschäftsführers (§ 448 ZPO): Der Geschäftsführer wurde angehört und war bei Zeugenvernehmung anwesend; die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen lagen nicht vor. • Fristsetzung entbehrlich: Nachbesserung war wegen Unmöglichkeit nicht möglich, sodass Rücktritt nach §§ 323, 346, 437 BGB gerechtfertigt war. • Anrechnung Gebrauchsvorteile: Die Klägerin ist verpflichtet, gezogene Gebrauchsvorteile nach § 346 Abs.2 BGB anzurechnen; unstreitig 15.000 km zu 0,11 €/km = 1.650 € sind zu verrechnen. • Zinsen und Anwaltskosten: Die Beklagte ist seit Ablehnung in Annahmeverzug; daher stehen Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. • Teilerfolg der Berufung: Die Berufung führte nur zur Reduzierung des Rückzahlungsbetrags um die Gebrauchsvorteile; sonst blieb die erstinstanzliche Entscheidung bestehen. Die Beklagte hat der Klägerin 25.225,50 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs; die Klage wurde insoweit erfolgreich. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte seit dem 22.09.2014 in Annahmeverzug ist. Die Beklagte hat ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen zu erstatten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte überwiegend zu tragen. Die Berufung war nur insoweit begründet, als der Kaufpreis um unstreitige Gebrauchsvorteile von 1.650 € zu mindern war; die übrigen Ausführungen der Berufung bleiben ohne Erfolg.