Beschluss
2 Ws 419/15 Vollz
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2016:0317.2WS419.15VOLLZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 26. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez gegen die bezeichnete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist erledigt. 3. Der Antragsteller hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde und die ihm durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auferlegten Kosten zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers, der Staatskasse zur Last. 4. Der Streitwert für die Rechtsbeschwerden wird gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG auf jeweils 500,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 26. Juni 2015 entschied die Strafvollstreckungskammer über den Antrag des in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten nach § 109 StVollzG gegen einen Bescheid der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez (Antragsgegnerin) vom 15. Oktober 2014, mit dem die Anstalt die vom Antragsteller am 26. September 2014 beantragten, über die für alle Sicherungsverwahrten vorgesehenen vier Mindestausführungen pro Jahr hinausgehenden Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen, hilfsweise vierzehntägigen Ausführungen abgelehnt hatte. 2 In dem Verfahren brachte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller vor, die Ablehnungsbegründung enthalte nur eine pauschale Bezugnahme auf Flucht- und Missbrauchsgefahr und berücksichtige nicht seine besondere Stellung als „Altfall“ der Sicherungsverwahrung, die zu einer Besserbehandlung gegenüber den Normalfällen der Unterbringung führen müsse. 3 Er beantragte, 4 den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm begleitete Ausgänge, jedenfalls mehr als die vorgesehene Mindestanzahl an Ausführungen zu gewähren. 5 Hilfsweise beantragte er, 6 die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Antrag vom 26. September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 7 Die Antragsgegnerin beantragte, 8 die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. 9 Sie hielt den Hauptantrag für unzulässig, weil die Gewährung der beantragten Vollzugslockerungen in ihre Beurteilung bzw. ihr Ermessen gestellt und der dadurch eröffnete Entscheidungsspielraum nicht soweit reduziert sei, dass eine Verpflichtung zur Gewährung der beantragten Maßnahmen bestünde. Der Hilfsantrag war ihrer Auffassung nach unbegründet, weil sie die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr und das ihr zur Frequenz der Ausführungen zustehende Ermessen unter Einbeziehung und Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte ausgeübt habe. 10 Die Strafvollstreckungskammer schloss sich zum Hauptantrag der Auffassung der Antragsgegnerin an und wies den Antrag als unzulässig zurück. 11 Dem Hilfsantrag gab sie hingegen statt und verpflichtete die Antragsgegnerin unter Aufhebung deren Bescheids vom 15. Oktober 2014, den Antrag des Untergebrachten vom 26. September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Sie hielt das bei der Entscheidung über die beantragten Vollzugslockerungen ausgeübte Ermessen der Antragsgegnerin für fehlerhaft, weil dort der besondere Status des Untergebrachten als „Altfall“ der Sicherungsverwahrung keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Kosten des Verfahrens hat sie, soweit der Hauptantrag zurückgewiesen worden ist, dem Antragsteller, im Übrigen, einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers, der Staatskasse auferlegt. 12 Gegen diese Entscheidung haben der Antragsteller - ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts zu Protokoll des Rechtspflegers - und die Antragsgegnerin jeweils Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. 13 Dem Antragsteller geht die getroffene Entscheidung nicht weit genug. Die Antragsgegnerin müsse verpflichtet werden, ihm wöchentliche Ausführungen zu gewähren. 14 Die Antragsgegnerin hält die Nachprüfung der Entscheidung über den Hilfsantrag zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für geboten. Das Gericht unterscheide schon nicht zwischen der Lockerungsmaßnahme des begleiteten Ausgangs nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 LSVVollzG und der Ausführung gem. § 43 Abs. 1 LSVVollzG. Nur letztgenannte Bestimmung enthalte eine Ermessensregelung, während § 40 LSVVollzG, wie sich aus Absatz 2 der Vorschrift ergebe, bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eine Gewährungsverpflichtung normiere. Bei Prüfung der einer Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehenden Flucht- und Missbrauchsgefahr stehe der Vollzugsbehörde ein von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen die Berücksichtigung des Aspekts des „Altfalls“ rechtssystematisch verfehlt wäre. Die Besonderheiten eines „Altfalls“ seien für die Gerichte bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung von Bedeutung und beträfen, soweit eine Sonderbehandlung erwogen werde, die Frage nach der richtigen Betreuung gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. 15 Nach Eingang der Rechtsbeschwerden wurde der Untergebrachte aufgrund des Beschlusses des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz 1 Ws 341/15 vom 12. August 2015 am 20. August 2015 aus der Unterbringung entlassen. Mit dieser Entscheidung hatte der Senat die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft gegen die durch die Strafvollstreckungskammer mit zahlreichen Weisungen ausgesprochene Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung als unbegründet verworfen. Der Senat gelangte zu der Prognose, dass von dem an einer psychischen Störung leidenden Untergebrachten zwar keine Gefahr von Gewalttaten ausgehe, aber konkrete personen- und handlungsbezogene Umstände den Schluss rechtfertigen, der Untergebrachte werde im Fall einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit kurz- bis mittelfristig wieder Sexualdelikte begehen, die rechtlich als Verbrechen im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren und damit zu den schwersten Sexualdelikten zu rechnen seien. Durch seine schlechte körperliche Verfassung und das Bereitstehen eines geeigneten Empfangsraums bei einer Angehörigen sei das Risiko einer erneuten Tatbegehung jedoch so weit gemindert, dass eine durch Weisungen abgesicherte Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung erfolgen könne. 16 Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beantragt nunmehr, die Rechtsbeschwerden für erledigt zu erklären und dem Untergebrachten gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohne das erledigende Ereignis zu dem erstrebten Erfolg und zur Zurückweisung des Antrags des Untergebrachten geführt hätte. II. 17 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht für erledigt zu erklären. 18 Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann eine Erledigung der Hauptsache nur dann eintreten, wenn die Rechtsbeschwerde bei ihrer Einlegung zulässig gewesen ist, also auch die in § 116 Abs. 1 StVollzG bestimmten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgelegen haben. War dies nicht der Fall, so ergeht keine Kosten- und Auslagenentscheidung nach 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Vielmehr ist die Rechtsbeschwerde dann als unzulässig zu verwerfen (OLG Koblenz, 2 Ws 1152/12 (Vollz) vom 04.03.2013; 1 Ws 625/07 (Vollz) vom 23.01.2008 m.w.N). 19 Der Antragsteller hat seine Rechtsbeschwerde zwar form- und fristgerecht zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Landgerichts eingelegt. Es ist jedoch nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, soweit sie den Antragsteller mit Ablehnung seines Hauptantrags beschwert, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, so dass die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt sind. 20 Wann entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde auszusprechen ist, die beantragten Amtshandlungen vorzunehmen, ergibt sich aus dem Gesetz. Gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG setzt eine solche Verpflichtung voraus, dass die Sache spruchreif ist, das heißt, seitens des Gerichts keine weiteren Erhebungen mehr erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können (Bachmann in LNNV Abschn. P Rn. 82). Steht der Behörde, wie vorliegend bei Prüfung der Flucht- und Missbrauchsgefahr nach § 40 Abs. 2 LSVVollzG, ein Beurteilungs- oder bei Entscheidung über Ausführungen nach § 43 Abs. 1 LSVVollzG ein Ermessensspielraum zu, darf das Gericht darin nicht eingreifen. Ein Verpflichtungsausspruch kommt in diesen Fällen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Spielräume auf null reduziert sind, so dass nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar ist (Bachmann a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Bei Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr und bei Ausübung ihres Ermessens hat die Vollzugsbehörde die im Einzelfall widerstreitenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (Laubenthal in LNNV Abschn. E Rn. 124 und 146), so dass der vom Antragsteller eingebrachte Aspekt des „Altfalls“, wäre er berücksichtigungsfähig, für sich allein betrachtet ein bestimmtes Ergebnis nicht tragen kann. 21 Die Strafvollstreckungskammer hat daher auf Grundlage ihrer Rechtsauffassung richtig den gestellten Hauptantrag zurückgewiesen und unter Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin diese entsprechend dem Hilfsantrag gemäß § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG lediglich dazu verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 22 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. III. 23 Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist für erledigt zu erklären. 24 Bei ihrer form- und fristgerechten Einlegung waren auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. Die Streitfrage, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage des Abstands- und Vertrauensschutzgebots zur Verhältnismäßigkeit einer nachträglich, über die frühere Zehnjahresfrist hinaus verlängerten Sicherungsverwahrung entwickelten Grundsätze (BVerfG, Urt. 2 BvR 2333/08 u.a. vom 04.05.2011 Ls. 4, NStZ 2011, 450) auch im Maßregelvollzug bei Beurteilung von Flucht- und Missbrauchsgefahr oder der Ausübung vollzugsbehördlichen Ermessens bei Genehmigung von Ausführungen zu berücksichtigen sind, wäre zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung klärungsbedürftig gewesen. 25 Eine Entscheidung über Vollzugslockerungen und Ausführungen ist jedoch nicht mehr zu treffen, nachdem der Antragsteller am 20. August 2015 aus dem Maßregelvollzug entlassen worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist damit erledigt. Infolge dessen hat der Senat unter Feststellung der Erledigung nur noch gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen zu befinden. Die Kostenentscheidung ist dabei unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Erledigung zu treffen (Bachmann a.a.O. Abschn. P Rn. 78 a.E.; Senat, 2 Ws 1152/12 (Vollz) vom 04.03.2013). 26 Soweit dem Antragsteller nicht schon die Kosten für seine erfolglose Rechtsbeschwerde und für seinen erstinstanzlich zurückgewiesenen Hauptantrag durch die nach Verwerfung seines Rechtsmittels rechtskräftig gewordene Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer auferlegt worden sind, trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Antragstellers die Staatskasse. 27 Zwar ist die von der Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung richtig. Denn durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung des für alle Fälle der Sicherungsverwahrung geltenden Abstandsgebots übernommen worden. Dabei hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dem aus dem Abstandsgebot abzuleitenden Minimierungsgebot im Maßregelvollzug (BVerfG a.a.O. Rdn. 116) Rechnung getragen (BT-Drucksache 17/9874 S. 17). Außerdem hat er mit Einführung des Art. 316f EGStGB durch Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes für die zusätzlich noch das Vertrauensschutzgebot tangierenden „Altfälle“ eine spezielle, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wortgleich entsprechende Regelung zur Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung getroffen (Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB). Im Anschluss daran hat der Landesgesetzgeber durch das Landesgesetz zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 8. Mai 2013 unter Artikel 2 in § 39 des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (LSVVollzG) für den Maßregelvollzug den in § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB verwendeten Begriff der vollzugsöffnenden Maßnahmen aufgegriffen und ihn als Oberbegriff für Lockerungen (§§ 40 und 41 LSVVollzG), Ausführungen (§§ 43 und 44 LSVVollzG) und Außenbeschäftigung (§ 45 LSVVollzG) eingeführt (Drucksache 16/1910 des Landtags Rhld-Pf. S. 168). Auf der den niedrigsten Freiheitsgrad gewährenden Stufe der „Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels“ hat er für die der Durchführung dieser Maßnahme entgegenstehende Flucht- und Missbrauchsgefahr auch den strengen, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Minimierungsgebot entsprechenden Maßstab der bundesrechtlichen Norm übernommen, wonach konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein müssen, die die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden (§ 43 Abs. 1 LSVVollzG). Der Gesetzgeber hat damit (und weiteren Vorschriften) ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung entwickelt, das den Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in jeder Hinsicht entspricht. Es besteht daher kein Anlass, die Vertrauensschutzgesichtspunkte, die in den in Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB geregelten „Altfällen“ einschlägig sind, nochmals im System der vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Geltung zu bringen. 28 Gleichwohl wäre die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ohne Erfolg geblieben. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer wäre zwar aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG), der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch wiederum nicht zurückzuweisen gewesen. Bei der neuen Entscheidung wäre nicht auf den Zeitpunkt, in dem der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ergangen ist, sondern auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abzustellen gewesen (Senatsbeschlüsse 2 Ws 647/13 (Vollz) vom 22.01.2014; 2 Ws 1152/12 (Vollz) vom 04.03.2013 m.w.N.). Nach dem zitierten Beschluss des 1. Strafsenats waren zum Erledigungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Beendigung des Maßregelvollzugs durch Außervollzugsetzung der weiteren Vollstreckung erfüllt. Liegen die Fortdauervoraussetzungen nicht mehr vor, kann die Rechtmäßigkeit einer auf Vollzugsebene ausgesprochenen Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen dahinstehen. Vorrangig ist in diesem Fall die gerichtliche Entscheidung, mit der die Erledigung (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB) oder, wie hier, die Außervollzugsetzung der Unterbringung (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB) ausgesprochen wird. Vollzugsbehördliche Entscheidungen über vollzugsöffnende Maßnahmen werden dadurch gegenstandslos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Vollzugsbehörde wäre daher im Anschluss an die vorrangige Außervollzugsetzung der Unterbringung für erledigt zu erklären gewesen, ohne dass es auf die speziellen vollzugsrechtlichen Versagungsgründe angekommen wäre. 29 Da die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin das angestrebte Ziel einer Bestätigung des angefochtenen Ablehnungsbescheids letztlich nicht erreicht hätte, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im dargestellten Umfang der Staatskasse aufzuerlegen.