Beschluss
10 U 640/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Jahr 1897 begründetes Kellernutzungsrecht kann nach heutiger Rechtslage als Grunddienstbarkeit (Art.184 EGBGB) fortbestehen.
• Die Löschung eines vormals eingetragenen Rechts im Grundbuch begründet nicht ohne weiteres das Erlöschen des materiell fortbestehenden Rechts.
• Für die Verjährung nach §901 BGB kommt es auf die Ausübungsverweigerung durch den Eigentümer an; die bloße Kenntnis von einer Löschung genügt nicht.
• Mehrjährige Nichtausübung des Nutzungsrechts oder dessen geringen subjektiven Nutzen für den Berechtigten begründen nicht ohne Weiteres Verwirkung.
• Ein Kellerrecht kann sowohl an unterirdischen als auch an überirdischen Räumen bestehen, maßgeblich ist die rechtliche Einbindung mit dem Nachbargrundstück.
Entscheidungsgründe
Bestand eines historischen Kellernutzungsrechts als Grunddienstbarkeit • Ein im Jahr 1897 begründetes Kellernutzungsrecht kann nach heutiger Rechtslage als Grunddienstbarkeit (Art.184 EGBGB) fortbestehen. • Die Löschung eines vormals eingetragenen Rechts im Grundbuch begründet nicht ohne weiteres das Erlöschen des materiell fortbestehenden Rechts. • Für die Verjährung nach §901 BGB kommt es auf die Ausübungsverweigerung durch den Eigentümer an; die bloße Kenntnis von einer Löschung genügt nicht. • Mehrjährige Nichtausübung des Nutzungsrechts oder dessen geringen subjektiven Nutzen für den Berechtigten begründen nicht ohne Weiteres Verwirkung. • Ein Kellerrecht kann sowohl an unterirdischen als auch an überirdischen Räumen bestehen, maßgeblich ist die rechtliche Einbindung mit dem Nachbargrundstück. Die Nachbarn streiten um ein 1897 begründetes Nutzungsrecht an Kellerräumen auf dem Grundstück der Kläger. Der ursprüngliche Eintrag, wonach der Keller dem Rechtsvorgänger des Beklagten gehöre, wurde 1982 gelöscht. 2012 ließ der Beklagte ein Nutzungsrecht als Grunddienstbarkeit erneut eintragen; die Kläger verlangen dessen Löschung. Die Kläger rügen, das Recht sei ursprünglich nicht entstanden (Rheinisch-französisches Recht/Stockwerkseigentum) oder jedenfalls durch die Löschung 1982, durch Verjährung (§901 BGB) oder Verwirkung erloschen, da der Keller jahrelang nicht zur Weinlagerung genutzt worden sei. Der Beklagte hält das Recht für bestehend und verteidigt die Eintragung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. • Das 1897 begründete Kellerrecht ist nach Art.184 EGBGB als Grunddienstbarkeit fortbestehen möglich; es handelt sich nicht um selbständiges Stockwerkseigentum nach Art.182 EGBGB, weil das Recht mit dem Eigentum am Nachbargrundstück verbunden sein sollte. • Art.553 Code civil (historisch) ermöglichte Eigentum an Kellerräumen; dieses Recht wurde durch Art.184 EGBGB in eine Dienstbarkeit überführt. Die historische Eintragung ist materiell wirksam und begründet ein Dienstbarkeitsrecht. • Die Löschung im Grundbuch 1982 beseitigt nicht materiell ein noch bestehendes Recht; ein Löschungsbeschluss führt nicht kraft alleiniger Eintragung zum Erlöschen des Rechts, wenn das Recht weiterhin materiell vorhanden ist. • Die Verjährung nach §901 BGB (Versitzung eines zu Unrecht gelöschten Rechts) setzt die Verjährung des Anspruchs auf Duldung der Nutzung nach §1027 BGB voraus; diese beginnt erst mit einer tatsächlichen Ausübungsverweigerung durch den Eigentümer, nicht bereits mit der Löschung oder deren Kenntnis. • Allein mehrjährige Nichtnutzung durch den Berechtigten führt nicht zur Verwirkung; Verwirkung setzt unzumutbares Verhalten für den Verpflichteten und sonstige Umstände, die hier nicht dargelegt sind. • Die behaupteten baulichen Veränderungen, die geringe Nutzbarkeit oder die Existenz anderer Kellerräume beim Beklagten reichen nicht aus, um die Dienstbarkeit entfallen zu lassen oder Verwirkung zu begründen. • Die materielle Zweckbindung des Rechts auf Weinlagerung ist nicht ersichtlich; die Bezeichnung "Kelterhaus" in der Bewilligung beschränkt das umfassende Recht nicht auf reine Weinproduktion. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §97 ZPO sowie den Vorschriften über vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb damit bestehen. Der Senat sieht das 1897 begründete Kellernutzungsrecht als materielle Dienstbarkeit an, die nach Art.184 EGBGB fortbesteht, und die 1982 erfolgte Löschung führte nicht zum Erlöschen des Rechts. Eine Verjährung nach §901 BGB liegt nicht vor, da die Verjährung des Anspruchs auf Duldung der Nutzung erst mit einer konkreten Ausübungsverweigerung beginnt; eine solche haben die Kläger nicht dargetan. Verwirkung ist ebenfalls nicht gegeben, weil die bloße Nichtnutzung, der behauptete geringe Nutzen und die vorgebrachten baulichen Einwände keine unzumutbare Belastung der Kläger oder einen Verzichtsgrund nach Treu und Glauben begründen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend der Entscheidungsformel; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.