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Beschluss

2 Ws 459/15

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2016:0104.2WS459.15.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Verurteilten H. Ö. gegen den Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen. Gründe I. 1. 1 Das Landgericht Koblenz erkannte gegen den Verurteilten am 17. Juli 2012 wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilte hatte als eingetragener Geschäftsführer der von ihm gegründeten M.F. GmbH im Zeitraum von Januar 2008 bis Januar 2010 in 21 Fällen Steuern samt Solidaritätszuschlag in Höhe eines Gesamtbetrages von 120.383,88 € hinterzogen. Darüber hinaus hatte er in diesem Zeitraum in 21 Fällen der A. als der zuständigen Einzugsstelle sowie in weiteren drei Fällen der Berufsgenossenschaft H. Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vorenthalten. Der A. entstand hierdurch ein Beitragsschaden in Höhe von insgesamt 504.034,46 € und der Berufsgenossenschaft H. in Höhe von insgesamt 41.268,34 €. Das Landgericht hat in dem Urteil festgestellt, dass der Wert des von dem Verurteilten Erlangten 665.686,68 € entspricht. Wegen dieses Geldbetrages konnte lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden, weil Ansprüche von Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB bestehen. Das (nicht mit einem Rechtskraftvermerk versehene) Urteil wurde am 17. Januar 2013 rechtskräftig nach Revisionsrücknahmen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft (Bl. 5532, 5535 d. A.). 2 Während des Ermittlungsverfahrens hatte das Amtsgericht Koblenz durch Beschlüsse vom 15. März 2011 (30 Gs 2039/11, Bl. 230 ff., 233 ff. SB VAM) dingliche Arreste in Höhe von 467.884,15 € in das Vermögen des Verurteilten und der M.F. GmbH angeordnet. Eine Erhöhung der Arreste um 245.086,35 € auf eine Gesamtsumme von 712.970,50 € erfolgte durch Beschlüsse des Amtsgerichts Koblenz vom 23. August 2011 (30 Gs 6206/11, Bl. 376 ff., 379 ff. SB VAM). In Vollziehung dieser Anordnungen wurden bei dem Verurteilten sichergestellte Bargeldbeträge in Höhe von 63.300,00 € und 950,00 US Dollar hinterlegt. Zur Abwendung weiterer Arrestvollziehung hinterlegten der Verurteilte und die M.F. GmbH weitere Geldbeträge in Höhe von 404.000,00 € und 80.000,00 € bei dem Amtsgericht Mainz. Darüber hinaus wurden Grundstücke des Verurteilten mit acht Sicherungshypotheken in einer Gesamthöhe von 190.000,00 € belastet. Mit Beschluss vom 6. März 2012 hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz die Zwangsvollstreckung des Finanzamtes M. aus seinen vollstreckbaren Bescheiden wegen Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in die gesicherten Vermögenswerte in Höhe eines Gesamtbetrages von 127.037,32 € gemäß § 111g StPO zugelassen ( Bl. 529 ff. BA VAM). In der Folgezeit wurden im Wege der Zwangsvollstreckung der sichergestellte Betrag von 63.300,00 € sowie weitere 63.737,32 € aus dem hinterlegten Betrag in Höhe von 404.000,00 € , mithin insgesamt 127.037,32 € an die Finanzverwaltung ausgekehrt. 3 In der Hauptverhandlung am 17. Juli 2012 beschloss die Strafkammer gemäß § 111i Abs. 3 StPO die Aufrechterhaltung der dinglichen Arreste des Amtsgerichts Koblenz vom 23. August 2011 für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils, und zwar unter Benennung der gesicherten Vermögenswerte und gleichzeitiger Herabsetzung der Arrestsumme auf den durch den Verurteilten nach den Urteilsfeststellungen erlangten Betrag von 665.686,68 € (Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2012, Protokollband, nicht foliiert). 4 Durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 10. April 2014 wurden den Geschädigten, namentlich dem Finanzamt M., der A. und der Berufsgenossenschaft H. Ausfertigungen dieses Beschlusses übersandt. Zugleich wurde das Datum der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt sowie auf die sich aus § 111i Abs. 5 StPO ergebenden Rechte hingewiesen. 2. 5 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Mai 2015 beantragte der Verurteilte erkennbar, die mit Beschluss vom 17. Juli 2012 aufrecht erhaltenen dinglichen Arreste vollständig aufzuheben sowie die hinterlegten Beträge freizugeben und die Sicherungshypotheken zu löschen. Zur Begründung gab er an, es seien keine Steuerrückstände mehr gegeben. Zudem seien die von der A. vertretenen Sozialversicherungsträger im Rahmen einer Vereinbarung vollständig abgefunden worden und auch der der Berufsgenossenschaft H. entstandene Schaden sei vollständig ausgeglichen. Dem Antrag beigefügt war die Ablichtung eines Vergleiches zwischen der A. und dem Verurteilten sowie der M.F. GmbH vom 16. Februar 2015, nach dessen Inhalt durch die Zahlung eines Betrages von 200.000,00 € die offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Nebenkosten für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2010 in Höhe von insgesamt 657.096,50 € abgegolten sind und die A. auf die Geltendmachung der diesen Betrag übersteigenden Restforderung verzichtet mit der Folge der Erledigung sämtlicher bestehenden Ansprüche (Bl. 5655 f. d. A.). 6 Dem Antrag war ein Zahlungsnachweis über den Betrag von 200.000,00 € beigefügt (Bl. 5657 f. d. A.) sowie ein Nachweis über die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 42.057,80 € an die Berufsgenossenschaft H. (Bl. 5668 f. d. A.). 7 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Verurteilten mit der Maßgabe abgelehnt, dass die dinglichen Arreste des Amtsgerichts Koblenz vom 23. August 2011 auf einen Betrag von 424.418,34 € (auch bezüglich der Lösungssumme) herabgesetzt wurden. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass lediglich eine Reduzierung der Arrest- und Lösungssumme von zuletzt 665.686,68 € um die gezahlten 200.000,00 € und um weitere 41.268,34 € auf nunmehr 424.418,34 € in Betracht komme. Der Verzicht des Sozialversicherungsträgers auf über die Vergleichssumme hinausgehende Zahlungen bewirke nicht die Aufhebung des Arrestes bis zur Höhe der im Urteil festgestellten Schadenssumme. Auch eine über den Schadensbetrag von 41.268,34 € hinausgehende Reduzierung der Arrest- und Lösungssumme komme trotz der diesen Betrag übersteigenden Zahlung des Verurteilten in Höhe von 42.057,80 € nicht in Betracht. Ebenso könne der durch die Finanzverwaltung im Wege der Zwangsvollstreckung realisierte Betrag in Höhe von 127.037,32 € gemäß § 111i Abs. 3 S. 5 StPO nicht mindernd berücksichtigt werden. 8 Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde vom 22. Juli 2015, ergänzt durch Verteidigerschriftsatz vom 18. September 2015, macht der Verurteilte im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe in seinem Urteil eine unzutreffende, ihn benachteiligende Schadensberechnung vorgenommen. Jedenfalls aber habe er durch die Zahlung der im Vergleich vereinbarten 200.000,- € seine Schulden gegenüber der A. beglichen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass er aufgrund seines Verhandlungsgeschicks, welches er näher darlegt, und seiner Einigungsbereitschaft ein für ihn günstiges Ergebnis erzielt habe. Berücksichtige man schließlich, dass die Finanzverwaltung bereits 127.037,32 € im Wege der Zwangsvollstreckung aus hinterlegten Beträgen erhalten habe und von ihm an die Berufsgenossenschaft H. 789,46 € über den festgestellten Schadensbetrag hinaus gezahlten worden seien, komme im Ergebnis nur eine Reduzierung der Arrest- und Lösungssumme auf null in Betracht mit der Folge einer Freigabe sämtlicher arrestierten Vermögenswerte. 9 Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 4. August 2015). II. 10 Die gegen die nach § 111i Abs. 3 S. 1 und S. 5 StPO ergangene Entscheidung des Landgerichts gerichtete und gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. 11 Soweit der Verurteilte mit der Beschwerde geltend macht, die Summe des von ihm Erlangten betrage jedenfalls hinsichtlich der der A. geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge weniger als die vom Gericht festgestellten 504.034,46 € , vermag diese Argumentation der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu dem Inhalt des von ihm mitgeteilten Vergleichs, wonach für den Tatzeitraum der geschuldete Rückstand 657.096,50 € betrug, also sogar über der vom Gericht festgestellten Schadenssumme lag. Unabhängig davon ist die im Tenor des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 17. Juli 2012 enthaltene Feststellung der Höhe des von dem Verurteilten Erlangten schon deshalb nicht angreifbar, weil diese als Bestandteil der Rechtsfolgenentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Als Teil der Rechtsfolgenentscheidung gelten insoweit auch die für den Auffangrechtserwerb des Staates erforderlichen Feststellungen der Kammer nach § 111i Abs. 2 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rdn. 39). 2. 12 Der Vergleichsabschluss mit der A. und die daraufhin erfolgte Zahlung durch den Verurteilten in Höhe von 200.000,00 € aus freien Mitteln führt lediglich zu einer Reduzierung des insoweit aus seinen Straftaten Erlangten (laut Urteil 504.034,46 €) auf verbleibende 304.034,46 € . Der in dem Vergleich vom 16. Februar 2015 erklärte Verzicht der A. auf die Geltendmachung der Restforderung führt nicht zu einer weitergehenden Beseitigung des Auffangrechtserwerbs des Staates aus § 111i Abs. 5 StPO. 13 Mit Blick auf die einschränkende Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist anerkannt, dass die Anordnung des Verfalls (vorliegend: Verfall von Wertersatz, § 73a StGB) trotz bestehender Ansprüche von Verletzten jedenfalls dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte tatsächlich bekannt ist, von dem laufenden Verfahren und den Sicherstellungsmaßnahmen weiß, aber dennoch über einen längeren Zeitraum keine Anstalten gemacht hat, seine Ansprüche geltend zu machen oder sogar ausdrücklich hierauf verzichtet hat (OLG München, NStZ 2004, 443; OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 254). Denn wenn der Geschädigte keinen Anspruch geltend macht und darauf verzichtet, droht weder dem Angeklagten eine doppelte Inanspruchnahme noch wird dem Geschädigten eine Ersatzmöglichkeit entzogen (BGH, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 StR 482/03). 14 Nach Einführung der mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten erfolgten Neufassung von § 111i StPO (zum 1. Januar 2007) ist in den Fällen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB Grundlage für die Errechnung des nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 S. 1 StPO im Wege des Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO dem Staat zufallenden Betrages das im Urteilstenor gemäß § 111i Abs. 2 S. 2 StPO zu bezeichnende „Erlangte“. Diese rechtskräftig festgestellte Schadenssumme kann innerhalb der Dreijahresfrist eine Reduzierung nur unter den in § 111i Abs. 3 S. 5 StPO normierten Voraussetzungen erfahren und unterliegt im Übrigen nicht der nachträglichen Disposition des Verurteilten. Es ist das Ziel der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, dem Täter sämtliche Vorteile aus seiner rechtswidrigen Tat zu entziehen. Dem widerspräche es, wenn - wie vorliegend - mit entsprechendem „Verhandlungsgeschick“ ein Vergleich über eine dem Täter angemessen erscheinende Ausgleichssumme herbeigeführt werden könnte bei gleichzeitigem Verzicht des nach § 111i Abs. 4 S. 1 StPO über seine Rechte belehrten Geschädigten auf weitere Ansprüche mit der Folge einer Beeinträchtigung der Vermögensabschöpfung. Denn nach der Einfügung des staatlichen Auffangrechtserwerbs in § 111i Abs. 2 bis 6 StPO ist neben dem Interesse des Geschädigten insbesondere das staatliche Interesse an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens in die Abwägung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 2 BvR 1986/14 -, juris). 15 Nach allem waren - wie im angefochtenen Beschluss geschehen - gemäß § 111i Abs. 3 S. 5 StPO von der zum Nachteil der A. festgestellten Schadenssumme in Höhe von 504.034,46 € lediglich die vom Verurteilten aus seinem nicht arrestierten Vermögen gezahlten 200.000,00 € in Abzug zu bringen. 3. 16 Auch die über den festgestellten Schaden der Baugenossenschaft H. ( 41.268,34 € ) hinausgehende Zahlung in Höhe von 789,46 € , deren Rechtsgrund der Verurteilte nicht mitteilt, kann nicht zu einer weiteren Reduzierung der Arrestsumme führen. Derartige Mehrleistungen berühren ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Verurteilten und dem Beitragsgläubiger und sind, da jenseits der Obergrenze des rechtskräftig festgestellten Schadensbetrages liegend, für die Berechnung der verbleibenden Arrestsumme unbeachtlich. 4. 17 Die von der Finanzverwaltung durch Zwangsvollstreckung in hinterlegte Geldbeträge erhaltene Summe von 127.037,32 € war bei der Neubemessung des Arrestbetrages und der Lösungssumme ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf § 111i Abs. 3 S. 5 StPO, wonach eine Befriedigung von Verletzten nur dann zur Aufhebung des dinglichen Arrestes führen kann, wenn sie aus Vermögen erfolgt, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist. Die Vollstreckung der Finanzverwaltung erfolgte jedoch in Geldbeträge, die aufgrund der Arrestanordnung hinterlegt waren. 18 Nach allem war die durch Beschluss der Strafkammer vom 17. Juli 2012 ursprünglich auf 665.686,68 € festgesetzte Summe um 200.000,00 € und weitere 41.268,34 € zu reduzieren, weshalb das Landgericht zutreffend die Arrest- und Lösungssumme mit 424.418,34 € bestimmte. 19 Da bei der nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 111i Abs. 5 StPO zu treffenden Entscheidung über die Höhe des Auffangrechtserwerbs des Staates der von der Finanzverwaltung durch Zwangsvollstreckung erhaltene Betrag zu berücksichtigen sein wird, hat die Staatsanwaltschaft bereits vorab durch Verfügung vom 29. Juni 2015 die Auskehrung aller den Betrag von 297.381,02 € ( 424.418,34 € abzüglich 127.037,32 € ) übersteigenden Werte an den Verurteilten veranlasst (Bl. 539 SB VAM). III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.