Beschluss
7 WF 372/15
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiordnung nach §48 Abs.3 RVG erstreckt sich nur auf anhängige Folgesachen; für nicht anhängige außergerichtliche Einigungen besteht kein Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse.
• Die Verfahrenskostenhilfe dient der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens; eine automatische Vergütungsberechtigung für außergerichtliche Tätigkeiten außerhalb ausdrücklicher Beiordnung besteht nicht.
• Eine Einigungsgebühr Nr.1000 VV RVG für außergerichtliche Notarvereinbarungen über nicht anhängige Folgesachen kann nicht aus der Staatskasse erstattet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Staatskassenvergütung für Einigungsgebühr bei außergerichtlichen nicht anhängigen Folgesachen • Beiordnung nach §48 Abs.3 RVG erstreckt sich nur auf anhängige Folgesachen; für nicht anhängige außergerichtliche Einigungen besteht kein Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse. • Die Verfahrenskostenhilfe dient der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens; eine automatische Vergütungsberechtigung für außergerichtliche Tätigkeiten außerhalb ausdrücklicher Beiordnung besteht nicht. • Eine Einigungsgebühr Nr.1000 VV RVG für außergerichtliche Notarvereinbarungen über nicht anhängige Folgesachen kann nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Der Antragsteller erhielt Verfahrenskostenhilfe und anwaltliche Beiordnung für ein einvernehmliches Ehescheidungsverfahren; als Folgesache war der Versorgungsausgleich anhängig. Die Ehegatten schlossen am 06.08.2014 einen notariellen Ehevertrag, der Regelungen zu Sorge, Güterstand, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat, Unterhalt und Erbverzicht enthielt, und reichten diesen beim Gericht ein. Das Amtsgericht sprach die Scheidung und führte den Versorgungsausgleich durch. Bei der Kostenfestsetzung kürzte das Amtsgericht die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts um die von diesem für die außergerichtliche Einigung geltend gemachte Einigungsgebühr Nr.1000 VV RVG. Der beigeordnete Anwalt rügte dies mit einer Erinnerung; er machte geltend, die Einigungsgebühr sei auch für außergerichtliche Vereinbarungen über die in §48 Abs.3 RVG genannten Gegenstände erstattungsfähig. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Kürzung der Staatskassenvergütung war zulässig. • §48 Abs.3 RVG dehnt die Beiordnung des Rechtsanwalts auf anhängige Folgesachen aus und umfasst die zur Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, nicht jedoch automatisch außergerichtliche Regelungen nicht anhängiger Streitgegenstände. • Verfahrenskostenhilfe bezweckt die Gewährung von Mitteln zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens; eine darüber hinausgehende Ausdehnung auf nicht anhängige außergerichtliche Tätigkeiten widerspräche dem System des Gesetzes und ist weder aus §48 Abs.3 RVG noch aus der Novellierung des RVG zu entnehmen. • Die Rechtsprechung der Kammern des Oberlandesgerichts Koblenz und Literatur vertreten, dass für außergerichtliche Vergleiche über nicht anhängige Folgesachen keine Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren ist; nur eine ausdrückliche Beiordnung durch das Gericht könnte dies ändern. • Der Senat folgte dieser Auffassung und stellte fest, dass für die im Notarvertrag geregelten Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt und elterliche Sorge (Sammelwerte wie vom Notar angesetzt) die Einigungsgebühr nicht aus der Staatskasse zu erstatten ist. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Andernach vom 19.02.2015 wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht durfte die aus der Staatskasse zu leistende Vergütung um die Einigungsgebühr Nr.1000 VV RVG für die außergerichtliche Einigung über nicht anhängige Folgesachen kürzen, weil die Beiordnung gemäß §48 Abs.3 RVG nur anhängige Folgesachen umfasst und die Verfahrenskostenhilfe auf gerichtliche Verfahren beschränkt ist. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Einigungsgebühr aus der Staatskasse besteht daher nicht; eine abweichende Vergütungsberechtigung hätte nur durch eine ausdrückliche gerichtliche Beiordnung auch für die betreffenden außergerichtlichen Angelegenheiten entstehen können. Die Entscheidung der Vorinstanz bleibt bestehen.