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Beschluss

12 VA 4/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rechtsschutzversicherung kann als Dritter nach § 299 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht glaubhaft machen, wenn daraus Erstattungsansprüche ersichtlich werden. • Die Ablehnung der Akteneinsicht ist rechtswidrig, wenn das Gericht das Bestehen eines rechtlichen Interesses verneint, ohne Ermessen auszuüben. • Ist die Sache spruchreif, hat das Gericht die Verpflichtung auszusprechen, die Akteneinsicht zu gestatten; für nicht spruchreife Teile ist die Behörde zur Neubeschiedung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht einer Rechtsschutzversicherung bei Erstattungsinteresse • Eine Rechtsschutzversicherung kann als Dritter nach § 299 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht glaubhaft machen, wenn daraus Erstattungsansprüche ersichtlich werden. • Die Ablehnung der Akteneinsicht ist rechtswidrig, wenn das Gericht das Bestehen eines rechtlichen Interesses verneint, ohne Ermessen auszuüben. • Ist die Sache spruchreif, hat das Gericht die Verpflichtung auszusprechen, die Akteneinsicht zu gestatten; für nicht spruchreife Teile ist die Behörde zur Neubeschiedung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu veranlassen. Die Antragstellerin ist Rechtsschutzversicherer einer Klägerin (...[A]) und hat für deren Klage vor dem Landgericht Mainz Gerichtskosten verauslagt. Sie begehrt Einsicht in die Gerichtsakte des Verfahrens 1 O 308/11 LG Mainz, um mögliche Erstattungsansprüche prüfen zu können. ...[A] verweigerte die Einwilligung zur Akteneinsicht. Der Antragsgegner lehnte das Akteneinsichtsgesuch mit Bescheid vom 03.09.2015 ab. Die Antragstellerin rief daraufhin nach § 23 EGGVG das Oberlandesgericht an. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang der Rechtsschutzversicherer als Dritter Akteneinsicht nach § 299 ZPO zusteht. Die Antragstellerin fordert insbesondere Einsicht in das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Kostenfestsetzungsantrag und Gerichtskostenabrechnungen. Das Gericht hat zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse vorliegt und ob die Sache spruchreif ist. • Anwendbare Normen: § 23 EGGVG, § 299 ZPO, § 91 ZPO, § 86 Abs.1 VVG, § 28 EGGVG, § 30 EGGVG sowie §§ 34, 36 GNotKG. • Rechtliches Interesse: Die Antragstellerin ist Dritte im Sinne des § 299 Abs.2 ZPO. Aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag ergibt sich ein auf Rechtsnormen beruhendes Verhältnis zu ...[A]; durch die Akteninhalte können Rechte der Antragstellerin (Erstattungsansprüche nach § 91 ZPO, Übergang nach § 86 Abs.1 VVG) berührt werden. • Ermessensprüfung: Die Gewährung der Akteneinsicht liegt grundsätzlich im Ermessen der Aktenbehörde. Hier hat der Antragsgegner jedoch kein Ermessen ausgeübt, weil er bereits ein rechtliches Interesse verneinte; damit ist die Ablehnung rechtswidrig. • Vertraulichkeit und Vergleich: Ein zwischen den Parteien vereinbartes Stillschweigen über einen Vergleich steht der Einsicht des Versicherers nicht entgegen, insbesondere nicht gegenüber dem berechtigten Interesse des Versicherers. • Spruchreife: Die Sache ist spruchreif bezüglich der Einsicht in das Protokoll der mündlichen Verhandlung (da hier Vergleich, Kostenregelung und Streitwertbeschluss enthalten sind), in den Kostenfestsetzungsantrag und in die Gerichtskostenabrechnungen. Für weitergehende Akteneinsicht besteht keine Spruchreife; insoweit ist die Behörde zur Neubeschiedung unter Beachtung der gerichtlichen Ausführungen zu verpflichten. • Form der Einsicht: Über die konkrete Art und Weise der Akteneinsicht entscheidet die Aktenbehörde im Ermessen; das Gericht trifft hierzu keine Festlegung. • Kosten und Geschäftswert: Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind nach § 30 EGGVG aus der Staatskasse zu erstatten; der Geschäftswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt nach §§ 34, 36 GNotKG. Der Beschluss des Antragsgegners vom 03.09.2015 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Einsicht in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012, in den Kostenfestsetzungsantrag vom 02.07.2012 sowie in die Gerichtskostenabrechnungen zu gewähren; hinsichtlich weiterer Aktenbestandteile ist die Sache zur Neubeschiedung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen. Die Ablehnung war rechtswidrig, weil die Antragstellerin als Rechtsschutzversicherung ein rechtliches Interesse nach § 299 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht hat, insbesondere wegen möglicher Erstattungsansprüche nach § 91 ZPO und des Übergangs nach § 86 Abs.1 VVG. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind aus der Staatskasse zu erstatten und der Geschäftswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.