Beschluss
12 W 693/15
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten.
• Erfüllt der Beklagte die Forderung nach Zustellung der Klage, sind die Kosten des Rechtsstreits regelmäßig dem Beklagten aufzuerlegen, es sei denn, der Kläger hat die Klage durch sein Verhalten veranlasst (§ 93 ZPO).
• Bei Haftpflichtfällen ist eine Prüfungszeit von 4–6 Wochen nach Anspruchsanmeldung angemessen; eine ausländische Zulassung des Fahrzeugs verlängert diese Frist nicht allgemein.
• Wenn der Kläger dem Beklagten bereits in einer ersten Anzeige den Unfall, den Unfallgegner und die aufnehmende Polizeidienststelle benennt, kann die Prüfungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei nach Klageerfüllung: Prüfungsfrist 4–6 Wochen • Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten. • Erfüllt der Beklagte die Forderung nach Zustellung der Klage, sind die Kosten des Rechtsstreits regelmäßig dem Beklagten aufzuerlegen, es sei denn, der Kläger hat die Klage durch sein Verhalten veranlasst (§ 93 ZPO). • Bei Haftpflichtfällen ist eine Prüfungszeit von 4–6 Wochen nach Anspruchsanmeldung angemessen; eine ausländische Zulassung des Fahrzeugs verlängert diese Frist nicht allgemein. • Wenn der Kläger dem Beklagten bereits in einer ersten Anzeige den Unfall, den Unfallgegner und die aufnehmende Polizeidienststelle benennt, kann die Prüfungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Der Kläger machte nach einem Unfall Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Das Fahrzeug des Unfallgegners war in Frankreich zugelassen. Der Kläger meldete Ansprüche schriftlich am 5.05.2015 an und präzisierte die Bezifferung am 28.05.2015; die Klage ging am 20.06.2015 beim Landgericht ein. Nach Zustellung der Klage zahlte der Beklagte den geltend gemachten Betrag. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit anschließend übereinstimmend für erledigt. Streitgegenstand war insbesondere, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und ob dem Kläger die Klageerhebung vorwerfbar war. • Nach erklärter Erledigung hat das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden; danach sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. • Der Beklagte hat die Forderung nach Klagezustellung erfüllt; eine Kostenbelastung des Klägers käme nur in Betracht, wenn dieser die Klage durch sein Verhalten veranlasst hätte (§ 93 ZPO). • In Haftpflichtfällen ist eine Prüfungsfrist von 4–6 Wochen nach Anmeldung der Ansprüche angemessen; diese Frist war hier einzuhalten und der Kläger hat sie abgewartet. • Die ausländische Zulassung des gegnerischen Fahrzeugs rechtfertigt keine generelle Verlängerung der Prüfungsfrist, weil die Regulierung von Auslandsfällen zur täglichen Tätigkeit des Beklagten gehört und heute Kommunikation eine zügige Prüfung erlaubt. • Das Schreiben des Klägers vom 5.05.2015 enthielt Unfallbeschreibung, Benennung des Unfallgegners und die angabengemäße Polizeidienststelle, sodass der Beklagte mit der Prüfung der Haftung dem Grunde nach beginnen konnte; die spätere Bezifferung änderte nicht den Fristanfang. • Zwischen Eingang der vollständigen Bezifferung und Klageerhebung blieb ausreichend Zeit zur Prüfung; Sachdarbietung und Nachreichungen durch den Kläger rechtfertigen nicht die Annahme, er habe die Klage veranlasst. • Eine Verpflichtung des Beklagten, erst nach vollständiger Beantwortung weiterer Fragen zu leisten, war nicht erkennbar; insofern war die Zahlung nach Klagezustellung nicht durch noch offene Auskünfte des Klägers veranlasst. • Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg; der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Trier wurde abgeändert. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 2.000,00 € festgesetzt. Begründend liegt zugrunde, dass der Kläger die angemessene Prüfungsfrist von 4–6 Wochen abgewartet hat und die wichtigsten Angaben zur Prüfung bereits mit der ersten Anspruchsanmeldung gemacht wurden, sodass die Klage nicht als durch das Verhalten des Klägers veranlasst anzusehen ist. Die ausländische Zulassung des gegnerischen Fahrzeugs verlängert die Prüfungsfrist nicht generell, und die noch offenen Detailfragen rechtfertigten kein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten. Insgesamt war die Kostenverteilung daher zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt.