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Beschluss

2 Ws 550/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht hat (§ 5 Abs. 2 S.1 StrEG). • Das Absetzen vom Wohnsitz trotz Kenntnis der Ermittlungen kann als zurechenbare Verursachung des Haftgrundes Flucht (§ 112 Abs.2 Nr.1 StPO) gelten und damit Entschädigung ausschließen. • Bei Fehlen näherer Feststellungen der Vorinstanz kann das Beschwerdegericht entscheiden, wenn der Fall einfach gelagert ist und die maßgeblichen Tatsachen sich aus dem Akteninhalt ergeben.
Entscheidungsgründe
Kein Entschädigungsanspruch bei grob fahrlässig verursachter Untersuchungshaft • Ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht hat (§ 5 Abs. 2 S.1 StrEG). • Das Absetzen vom Wohnsitz trotz Kenntnis der Ermittlungen kann als zurechenbare Verursachung des Haftgrundes Flucht (§ 112 Abs.2 Nr.1 StPO) gelten und damit Entschädigung ausschließen. • Bei Fehlen näherer Feststellungen der Vorinstanz kann das Beschwerdegericht entscheiden, wenn der Fall einfach gelagert ist und die maßgeblichen Tatsachen sich aus dem Akteninhalt ergeben. Der frühere Angeklagte (45) leidet an einer schizoaffektiven Störung und war bereits 2009 aufgrund einer sexualbezogenen Tat schuldunfähig und untergebracht worden. Nach Beendigung der Unterbringung geriet er 2012 erneut unter Tatverdacht wegen exhibitionistischen Verhaltens in Gegenwart von Kindern. Es folgten Ermittlungen, ein psychiatrisches Gutachten und Vorladungen; der Angeklagte nahm an einer Beschuldigtenvernehmung nicht teil. Im Mai 2013 reiste er nach einem Ausgang nicht zurück und begab sich in die Türkei. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage, es wurde Haftbefehl wegen Fluchtgründen erlassen, der Angeklagte wurde 2014 bei Rückkehr festgenommen und 50 Tage in Untersuchungshaft gehalten. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens stellte das Landgericht das Verfahren gemäß § 153 Abs.2 StPO ein und versagte eine Entschädigung für die Untersuchungshaft. Dagegen legte der frühere Angeklagte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs.3 StrEG ist fristgerecht und statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. • Anwendbare Normen: StrEG § 3, § 5 Abs.2 S.1; StPO § 112 Abs.2 Nr.1; § 205 StPO; StGB §§ 176 Abs.4 Nr.1, 21, 63; § 183a StGB als mögliche Bewertung. • Bindung an Tatsachenfeststellungen: Fehlen näherer Feststellungen der Vorinstanz verhindert nicht zwingend Entscheidung des Beschwerdegerichts, wenn die entscheidenden Tatsachen aus der Akte feststellbar sind. • Grobe Fahrlässigkeit: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beschuldigte die zur Vermeidung von Nachteilen erforderliche Mindestsorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und einfache, nahe liegende Maßnahmen unterlässt. • Tat- und Haftwürdigkeit: Unabhängig von der genauen Straftat lag zumindest dringender Tatverdacht wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) vor; eine versuchte Sexualhandlung vor Kindern (§ 176 Abs.4) war zweifelhaft. • Haftgrund Flucht: Das Absetzen vom bisherigen Lebensmittelpunkt in Kenntnis der Ermittlungen und der Vorladung genügte, um den Haftgrund der Flucht i.S.v. § 112 Abs.2 Nr.1 StPO zu begründen; es reicht, dass der Beschuldigte die Strafverfolgung kennt und deren Vereitelung zumindest in Kauf nimmt. • Kausalität: Durch das Absetzen hat der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht; daher greift der zwingende Ausschlussgrund des § 5 Abs.2 S.1 StrEG. • Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung: Die Untersuchungshaft war zeitlich nicht überschritten; der Haftbefehl wurde nach 50 Tagen durch eine mildere Maßnahme außer Vollzug gesetzt. • Rechtsfolge: Wegen Vorliegens des Versagungsgrundes ist eine Entschädigung zwingend ausgeschlossen und die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Senat weist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die Versagung einer Entschädigung für die 50 Tage Untersuchungshaft. Begründend legt das Gericht dar, dass der Beschuldigte durch sein Absetzen in Kenntnis der Ermittlungen den Haftgrund der Flucht geschaffen und damit die Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht hat, sodass § 5 Abs.2 S.1 StrEG den Entschädigungsanspruch zwingend ausschließt. Die Entscheidung der Strafkammer war danach nicht zu beanstanden, zudem wurde der Haftbefehl nach verhältnismäßiger Zeit in milderer Form außer Vollzug gesetzt. Die Kostenentscheidung des Landgerichts bleibt ebenfalls bestehen; die Beschwerde ist auf Kosten des Beschwerdeführers zu verwerfen.