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Beschluss

12 W 685/15

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:1021.12W685.15.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 01.09.2015 abgeändert. Der Streitwert wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat Erfolg. 2 Der Streitwert beträgt mindestens 5.295,14 €, höchstens 6.000 €. 3 Der Wert der Zahlungsklage beträgt 5.295,14 €. Es kann offenbleiben, ob die Feststellungsklage im Hinblick darauf, dass die Zahlungsklage auf ein vorsätzliches Handeln gestützt war, den Streitwert überhaupt erhöht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008 - Az.: 7 W 79/08). Wenn man eine Erhöhung für geboten hält, beträgt diese maximal 5 % des Wertes der Zahlungsklage (vgl. OLG Dresden MDR 2008, 50; OLG Köln, JurBüro 2009, 257; siehe auch Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdnrn. 2405 ff.). 5 % des Wertes der Zahlungsklage sind 264,76 €. Setzt man diesen Betrag hinzu, bleibt es bei Gebühren aus einem Gegenstandswert bis 6.000 €, die auch bei einem Streitwert von 5.295,14 € anzusetzen sind. 4 Nichts anderes ergibt sich, wenn man mit dem OLG Karlsruhe (JurBüro 2007, 648) einen pauschalen Wert der Feststellungsklage von 500 € ansetzt. 5 Die von der Klägerin und von dem Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22.01.2009 - IX ZR 235/08) ist nicht einschlägig. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um den Wert einer Klage gemäß § 184 InsO in einem eröffneten Insolvenzverfahren, mit der die Feststellung begehrt wurde, eine Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall darum, dass die begehrte Feststellung in einer Zwangsvollstreckung (§ 850 f Abs. 2 ZPO) oder bei einer künftigen Insolvenz des Beklagten (§§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 2 InsO) von Vorteil sein kann. Da insbesondere nichts dazu vorgetragen ist, dass eine Insolvenz des Beklagten zu erwarten ist, dürfte das gegenwärtige Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung eher gering sein (vgl. OLG Karlsruhe, aaO). 6 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).