Urteil
12 U 948/14
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:0720.12U948.14.0A
6mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. Juli 2014 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.971,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.194,82 € seit dem 6.03.2013 und aus 777,07 € seit dem 14.12. 2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten ...[A] vom 10.03.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn der Beklagte diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus § 110 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen, die sie für den Sohn des Beklagten ...[A] aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 10.03.2010 erbracht hat und noch erbringen wird, in Anspruch. 2 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. 3 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, 4 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 55.971,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.194,82 € ab dem 6.03.2013 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 5 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten ...[A] vom 10.03.2013 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn der Beklagte diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung, ob sie den Beklagten auf Regress in Anspruch nimmt, das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ein Zusammentreffen der Privilegierungstatbestände der §§ 104 Abs. 1 SGB VII, 116 Abs. 6 SGB X dürfe nicht zu einer Schlechterstellung des Beklagten führen. 9 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Wegen des Wortlauts der Berufungsanträge wird auf Bl. 90, 135 GA verwiesen. Außerdem beantragt sie, die Revision zuzulassen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. 13 Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 110 SGB VII Aufwendungsersatz für von ihr erbrachte Leistungen an den Versicherten ...[A] verlangen. 14 Die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 SGB VII liegen vor. 15 Der Unfall des Sohnes des Beklagten am 10.03.2010 ist als Arbeitsunfall anerkannt; die Haftung des Beklagten für Personenschäden aus dem Unfall ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Er hat den Versicherungsfall unstreitig nicht vorsätzlich herbeigeführt. Ein Forderungsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 SGB X findet nicht statt. 16 Der Beklagte hat den Unfall grob fahrlässig verschuldet. Er hat seinen zum Unfallzeitpunkt ca. 8 1/2-jährigen Sohn auf der vorderen linken Zinke des Gabelstaplers mitfahren lassen. Auf unebenem Teerbelag rutschte der Sohn des Beklagten von der Ladegabel herunter und geriet unter das linke Vorderrad. Dabei wurde er erheblich verletzt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13 -, juris; BGH NJW 1988, 1265 ff.). Der Sohn des Beklagten war mit 8 1/2 Jahren nicht in der Lage, auf der Ladegabel sicheren Stand zu finden und sich festzuhalten. Die Ladegabel ist offenkundig kein geeigneter Ort, um Personen auf einem Gabelstapler zu transportieren. Der Beklagte hat damit gegen die von der Klägerin in der Klageschrift zitierten Unfallverhütungsvorschriften (§ 29 Abs. 2 und Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift VSG 3.1 der Klägerin) verstoßen. Danach dürfen Beifahrer und Mitfahrer nur auf sicheren und für den Transport ausgerüsteten Plätzen transportiert werden, nicht aber z.B. auf der Ladefläche des Fahrzeugs. Der Beklagte erklärt den Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften damit, sein Sohn habe den Wunsch geäußert, auf der Gabel mitfahren zu dürfen und er habe ihm diesen Wunsch nicht abschlagen wollen, weil er überzeugt gewesen sei, durch vorsichtige Fahrweise jegliche Gefahr für den Jungen vermeiden zu können. Das vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Zwischen der Brennerei und der Tresterlagerstelle lag ein Weg von mehreren hundert Metern, der zudem Unebenheiten aufwies. Auch wenn der Beklagte nur mit einer Geschwindigkeit um 10 km/h fuhr, setzte er seinen Sohn mit dem Transport auf der Ladegabel einer erheblichen Gefahr, die er nicht beherrschen konnte, aus. Ein 8 1/2jähriger Junge kann die Gefahren noch nicht vollständig einschätzen. All das musste der Beklagte erkennen und berücksichtigen. Wenn er dies nicht tat, liegt darin eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschritten hat. 17 Nach § 110 Abs. 1 SGB VII ist die Haftung des Unternehmers bei grob fahrlässiger Verursachung des Unfalls auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den er zivilrechtlich hätte leisten müssen. Die Haftung des Schädigers soll bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers der Höhe nach an die fiktive zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten angeglichen werden. Der Schädiger soll so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde. Er soll nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft der der Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen privilegiert werden, aber auch nicht einer höheren Haftung ausgesetzt sein als ohne eine Privilegierung (BGH NJW 2006, 3563 ff.). Im Rahmen des § 110 SGB VII macht die Klägerin einen originären Anspruch geltend, nicht einen nach § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch, der wegen der Haftungsprivilegierung nicht geltend gemacht werden kann. Deshalb besteht kein Raum für eine analoge Anwendung des Angehörigenprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X. Eine Regelungslücke liegt nicht vor. 18 Die familiäre Beziehung zwischen dem Beklagten und dem Verletzten ist von dem Sozialversicherungsträger im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 110 Abs. 2 SGB VII zu berücksichtigen. Die Entschließung über den Verzicht auf die Geltendmachung von Regressansprüchen ist in das billige Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt. Seine Entscheidung ist rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob sie sich in dem durch das Gebot der Billigkeit gezogenen Rahmen hält. Die Entscheidung über die Durchsetzung des Rückgriffs darf nicht rechtsmissbräuchlich, insbesondere mit unbilliger Härte, auf Grund Willkür oder sachfremder Erwägungen getroffen werden. In diesen engen Grenzen ist eine Überprüfung durch die Gerichte möglich (BGH NJW 1972, 107 ff.). Zu berücksichtigen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers. Seine Existenz soll durch die Inanspruchnahme nicht bedroht oder vernichtet werden. Bei einer Heranziehung des mit dem Verletzten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen soll der familiäre Friede nicht gestört werden. Diese Gesichtspunkte treten zurück, wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers für den Schaden eintritt. In diesem Fall belasten die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls den Verursacher und die Familiengemeinschaft nicht (BGH NJW 1978, 218 ff.). Der Beklagte hat unstreitig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die für die Kosten aufzukommen hat. Die Klägerin hat diese Umstände bei der Prüfung, ob sie den Beklagten in Anspruch nimmt, angemessen berücksichtigt. Da ein Haftpflichtversicherer für den Beklagten einzutreten hat, war sie nicht zu einem Verzicht verpflichtet. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. 19 Der - fiktive - zivilrechtliche Anspruch des Versicherten der Klägerin gegenüber dem Beklagten umfasst folgende Positionen: 20 Heilbehandlungskosten 33.347,77 €, Heil- und Hilfsmittel 2.793,09 €, Transport- und Reisekosten 4.606,05 €, Reha-Maßnahmen 6.307,97 €, Kleider-/Wäschemehrverschleiß 139,39 €, insgesamt 47.194,27 €. 21 Darüber hinaus hat die Klägerin weitere Leistungen erbracht, nämlich die Zahlung von Verletztenrente in der Zeit vom 11.03.2010 bis 30.09.2013 in Höhe von 8.634,03 € sowie Feststellungskosten in Höhe von 143,59 €. Die Klägerin kann auch insoweit gegen den Beklagten Rückgriff nehmen, da der fiktive Schmerzensgeldanspruch des Versicherten der Klägerin bei der Ermittlung des Umfangs des fiktiven Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2006, 3563 ff.). Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Schmerzensgeldbetrag von 15.000 € ist angemessen. Der erst 8 1/2-jährige Verletzte hat bei dem Unfall einen offenen mehrfragmentären Oberschenkelschaftbruch links Grad II bis III sowie ein ausgedehntes Weichteildecollement mit semizirkulärer Trennung des Weichteilmantels des gesamten linken Beines und des gesamten linken Fußes erlitten. Er wurde wegen dieser Verletzungen in der Zeit vom 10.03.2010 bis 12.05. 2010 im Universitätsklinikum ...[V] und in der Zeit vom 15.05.2010 bis zum 18.05.2010 im Universitätsklinikum ...[X] stationär behandelt. Vom 20.05.2010 bis 10.06.2010 schloss sich eine stationäre Rehabilitationsbehandlung im Rehazentrum ...[W] an. Bei dem Versicherten der Klägerin verbleiben als unfallbedingte Dauerfolgen ein knöchern in geringer Fehlstellung fest verheilter Oberschenkelschaftbruch links, eine funktionelle Außenrotationsstellung des linken Unterschenkels und Fußes mit disharmonischem Gangbild, ausgedehnte Weichteildeformitäten mit intakten Hautverhältnissen bei multiplen großflächigen plastischen Deckungen des linken Beins und Narbenbildungen, eine posttraumatische Beinverlängerung links um 2 cm sowie Ruhe- und Belastungsschmerzen im linken Bein. Unfallbedingt besteht eine dauerhafte MdE von 30 %. Der Geschädigte wird dauerhaft Einlagen und orthopädisches Schuhwerk benötigen. Im Hinblick darauf ist das angesetzte Schmerzensgeld von 15.000 € nicht zu hoch bemessen. 22 Der Beklagte hat die Höhe der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Aufwendungen nicht bestritten. Sämtliche von der Klägerin erbrachten Leistungen sind von dem fiktiv dem Geschädigten zustehenden zivilrechtlichen Anspruch gedeckt. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz aller aus Anlass des Schadensfalls von ihr erbrachten Aufwendungen in Höhe von 55.971,89 €. 23 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 291, 288 BGB. 24 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 25 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 26 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 88.372,71 €.