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Urteil

12 U 83/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elternteil/ Aufsichtsperson haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind aus § 823 Abs. 1 BGB. • Die Haftung der Aufsichtsperson kann schuldmindernd mit der Betriebsgefahr eines fahrenden Kraftfahrzeugs verrechnet werden; höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG liegt bei plötzlichem Betreten der Fahrbahn durch ein zuvor nicht wahrnehmbares Kind nicht vor. • Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.
Entscheidungsgründe
Haftung der Aufsichtsperson bei Verlustaufsicht über Kleinkind; Teilmithaftung wegen Betriebsgefahr • Elternteil/ Aufsichtsperson haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind aus § 823 Abs. 1 BGB. • Die Haftung der Aufsichtsperson kann schuldmindernd mit der Betriebsgefahr eines fahrenden Kraftfahrzeugs verrechnet werden; höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG liegt bei plötzlichem Betreten der Fahrbahn durch ein zuvor nicht wahrnehmbares Kind nicht vor. • Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO. Die Klägerin, als Versicherer der Fahrzeugführerin, begehrt Erstattung von Aufwendungen nach einem Unfall, bei dem ein zweieinhalbjähriges Kind den Spielplatz unbemerkt verließ und beim Versuch, die Straße zu überqueren, von einem Pkw erfasst wurde. Die Beklagte zu 1. hatte das Kind begleitet; die Beklagte zu 2. wurde im schriftlichen Verfahren versäumnisweise verurteilt. Die Klägerin machte Kosten in Höhe von 5.109,58 € geltend. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zu 1. zur Zahlung der vollen Summe; die Beklagte zu 1. legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Beklagte zu 1. Aufsichtspflichten verletzt und ob die Fahrzeugführerin nach § 7 StVG von der Haftung freigestellt sei. Der Senat reduzierte den Anspruch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. • Die Beklagte zu 1. verletzte eine Verkehrssicherungspflicht und haftet nach § 823 Abs. 1 BGB, weil sie als Aufsichtsperson eines zweieinhalbjährigen Kindes nicht in unmittelbarer Nähe blieb und den nicht abgeschlossenen Spielplatz nicht ausreichend sicherte. • Die Aufsichtspflicht eines Betreuers kleiner Kinder umfasst die Pflicht, Dritte vor vorhersehbaren Schäden zu bewahren; das unbeaufsichtigte Verlassen des Spielplatzes durch das Kleinkind war auf mangelnde Beaufsichtigung zurückzuführen. • Einseitige Berufung auf höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG durch die Fahrzeugführerin scheidet aus, da das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch ein zuvor nicht wahrnehmbares Kind keine von außen kommende außergewöhnliche Naturgewalt darstellt. • Die Betriebsgefahr des Pkw bleibt neben dem Verschulden der Aufsichtsperson bestehen; sie ist schuldmindernd zu berücksichtigen. Der Senat setzte die Betriebsgefahr mit einem Viertel der Gesamtforderung an und kürzte den Zahlungsanspruch entsprechend. • Aus der unstreitigen Gesamtschadenshöhe von 5.109,58 € ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 3.832,18 €; Zinsen werden aus §§ 286, 288, 291 BGB geschuldet. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten zu 1. hatte teilweisen Erfolg. Die Beklagte zu 1. wurde verurteilt, an die Klägerin 3.832,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Der Senat begründete die Entscheidung mit der Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind nach § 823 Abs. 1 BGB und berücksichtigte zugleich die Betriebsgefahr des von der Klägerin versicherten Pkw mit einem Anspruchsminderungsfaktor von 1/4. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.