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Beschluss

6 U 1296/14

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:0416.6U1296.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 30.09.2014 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.09.2014 festgestellt, dass eine von der Klägerin im Jahr 2006 vorgenommene Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH in Höhe von 34.000,00 € unwirksam ist. Die Entscheidung ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.10.2014 zugestellt worden. Mit am 10.11.2014 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Berufung eingelegt; unter dem 10.12.2014 ist die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert worden bis zum 12.01.2015. 2 Mit Schriftsatz vom 13.01.2015, der am selben Tag vorab per Fax eingegangen ist, haben die Beklagten eine Berufungsbegründung vom 12.01.2015 vorgelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt mit der Begründung, die am 12.01.2015 fertiggestellte und an das Oberlandesgericht Koblenz korrekt adressierte Berufungsbegründung sei von einer Mitarbeiterin in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten versehentlich vorab per Telefax an das Oberlandesgericht Köln versandt worden, was ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 13.01.2015 aufgefallen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe der sonst zuverlässigen Mitarbeiterin die Anweisung gegeben, die Telefaxnummer des Oberlandesgericht Koblenz dessen Schreiben vom 13.11.2014 (Bl. 283 d. A.) zu entnehmen und die Berufungsbegründung fristwahrend vorab per Telefax an das Oberlandesgericht Koblenz zu senden. Sodann sei die Mitarbeiterin angewiesen worden, den Fax-Sendebericht auszudrucken und auf das Ergebnis „OK“ sowie die Vollständigkeit der insgesamt 27 übermittelten Seiten zu prüfen. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben berufen sich die Beklagten auf die Ablichtung eines Fax-Sendeberichts vom 12.01.2014 und eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 284 f. d. A.) sowie auf die Kopie eines Fax-Auftragsprotokolls des Oberlandesgerichts Köln und das Schreiben einer Justizbeschäftigten beim Oberlandesgericht Köln vom 13.02.2015 (324 f. d. A.). Aus dem Fax-Sendebericht und dem hiermit korrespondierenden Exemplar der Berufungsbegründung vom 12.01.2015 ergibt sich, dass in deren Adressfeld unterhalb der Anschrift des Oberlandesgerichts Koblenz der durch Unterstreichung hervorgehobene Zusatz enthalten ist „ Vorab per Telefax: 0221-7711-600 “. Dabei handelt es sich um die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Köln; die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz lautet: 0261-102-2900. 3 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beklagtenseite vom 13.01., 23.02. und 23.03.2015 nebst Anlagen (Bl. 251 ff., 322 ff., 333 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.02.2015 (Bl. 315 ff. d. A.). II. 4 Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen (nachfolgend 1.). Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (2.). 5 1. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Berufungsbegründungsfrist sind nicht erfüllt, denn die Beklagten waren nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (vgl. § 233 S. 1 ZPO). Die Fristversäumnis beruht auf einem Kontroll- und Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, das diesem nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 6 a) Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (NJW 1995, 2105), dass sich ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telekopie hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen kann, weil sich die anwaltliche Prüfungspflicht nur auf die Richtigkeit der Bezeichnung des Gerichts i. S. d. § 518 Abs. 1 ZPO bezieht, nicht dagegen auf die richtige postalische Anschrift oder die richtige Wahl der Telefaxnummer, bei der es sich um eine einfache büromäßige Aufgabe ohne jeden rechtlichen Bezug handele, doch hat der Bundesgerichtshof auch entschieden (NJW 1994, 2300), dass einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt im Fall der Verwendung eines Telefax die richtige Telefaxnummer dieses Gerichts zuverlässig bekannt sein muss; als ortsansässiger Anwalt muss er eine auf einem Schriftsatz an das örtliche Oberlandesgericht fehlerhaft angegebene Telefaxnummer als unrichtig erkennen. Auch wenn man berücksichtigt, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Zeit ergangen ist, als die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei einem Oberlandesgericht existierte, wird man - auf heutige Verhältnisse übertragen - verlangen müssen, dass ein Rechtsanwalt zumindest der Vorwahl nach die Telefaxnummer desjenigen Oberlandesgerichts kennt, bei dem er schwerpunktmäßig tätig ist (vgl. sogar weitergehend Münchener Kommentar/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 233, Rn. 69). Daraus folgt, dass der in Bonn ansässige Prozessbevollmächtigte der Beklagten die auf der Berufungsbegründung angegebene Telefaxnummer schon anhand der Vorwahl als diejenige des Oberlandesgerichts Köln hätte identifizieren und erkennen müssen, dass es sich nicht um die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz handeln konnte, zumal die Nummer durch eine Unterstreichung hervorgehoben war. Dies gilt umso mehr, als der fristgebundene Schriftsatz am letzten Tag der Frist erstellt wurde und nur bei korrektem Faxversand rechtzeitig bei Gericht eingehen konnte (vgl. OLG Oldenburg NJW 2007, 1698; Musielak/Grandel, ZPO, 12. Aufl., § 233, Rn. 50 sowie OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2012 - 19 U 189/11). 7 b) Darüber hinaus gereicht eine mangelhafte Ausgangskontrolle für Faxschreiben dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Verschulden. In allen neueren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof verlangt, dass unabhängig davon, wie hoch die Verwechslungsgefahr bei der Ermittlung der Empfängernummer ist, die verwendete Faxnummer aus dem Sendebericht abgeglichen werden muss mit einem zuverlässigen Verzeichnis oder Schriftstück, aus dem sie entnommen wurde (Musielak/Grandel, a. a. O., Rn. 49 m. w. N.). 8 aa) Es besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z. B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, um nicht nur Fehler bei der Eingabe im Rahmen der Versendung des Schriftstücks, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer zu erfassen (vgl. BGH NJW 2014, 1390). Wenn die Anweisung besteht, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich (im Schriftsatz) niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle (hier: Anschreiben des Oberlandesgerichts Koblenz) ermittelt worden ist, ist diesem Erfordernis nur dann genügt, wenn darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen (vgl. BGH a. a. O.). Anders gewendet bedeutet dies, dass bei Entnahme der Empfängernummer aus einem vom Empfänger stammenden, bei der Akte befindlichen Schreiben stets eine zweifache Kontrolle des Inhalts vorzunehmen ist, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen Nummer übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handelt (vgl. den von den Beklagten herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2010 - IX ZB 34/10 = NJW 2011, 312). 9 bb) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat indes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass überhaupt eine Ausgangskontrolle im Hinblick darauf zu erfolgen hatte, ob der Schriftsatz per Telefax an das richtige Gericht übermittelt worden ist durch Wahl der zutreffenden Telefaxnummer. Die Beklagten haben lediglich behauptet, dass die Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten angewiesen worden sei, den Fax-Sendebericht auszudrucken und auf das Ergebnis „OK“ sowie die Vollständigkeit der insgesamt 27 übermittelten Seiten zu prüfen, und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin vorgelegt. 10 cc) Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - davon ausgehen wollte, dass durch Abhaken der Faxnummer auf dem Deckblatt der Berufungsbegründungsschrift, die im Fax-Sendebericht vom 12.01.2015 wiedergegeben ist (Bl. 284 d. A.), und unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung, dass „mittels Häkchen die vollständige Übersendung abgehakt“ worden sei (Bl. 285 d. A.), eine Ausgangskontrolle auch im Hinblick auf die gewählte Faxnummer vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist, folgt daraus nur, dass die gewählte Faxnummer lediglich einfach abgeglichen worden ist mit der - fehlerhaften - Faxnummer auf der Berufungsbegründungsschrift (dies ist diejenige des Oberlandesgerichts Köln). Nicht stattgefunden hat aber die geforderte weitere Kontrolle, die ermittelte Nummer nach der Versendung zu überprüfen, sei es durch Abgleich der Faxnummer aus dem Sendebericht mit einem zuverlässigen Verzeichnis oder dem Schriftstück, aus dem sie entnommen wurde. Den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Schriftstücken lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Anweisung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestanden hätte, eine derartige Überprüfung vorzunehmen. 11 dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung (NJW 2011, 312, dort Rn. 11 f.) nicht offen gelassen, ob eine doppelte Prüfpflicht besteht. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof wegen der bisher uneinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich für Altfälle bei Versäumung der zweifachen Kontrolle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ein Prozessbevollmächtigter künftig an der strengeren Auffassung werde ausrichten müssen, um dem Gebot des sichersten Wegs zu genügen. Insbesondere hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine frühere, großzügigere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, nach der ein Abgleich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle entbehrlich war, weil bei einer Entnahme der Faxnummer aus einem Schreiben des Berufungsgerichts das Verwechslungsrisiko erheblich verringert sei (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1467; NJW 2014, 1390). Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Jahr 2015 durfte sich die Ausgangskontrolle nicht mehr darauf beschränken, die in dem Sendebericht enthaltene Faxnummer mit der zuvor in den Schriftsatz übertragenen zu vergleichen; vielmehr war der Abgleich stets anhand einer zuverlässigen Quelle vorzunehmen, auch wenn die Faxnummer aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des zuständigen Gerichts entnommen worden war (vgl. BGH NJW 2014, 1390; Bernau, NJW 2014, 2007, 2010). 12 2. Die Berufung der Berufung ist nach § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 12.01.2015 verlängerten Frist begründet worden ist. 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 14 4. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.