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Beschluss

6 U 1296/14

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf einem organisato­rischen Kontrollverschulden des Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO). • Bei Telefaxversand fristgebundener Schriftsätze muss der Rechtsanwalt die Richtigkeit der verwendeten Faxnummer kennen; insbesondere ist die Vorwahl zu prüfen, wenn er schwerpunktmäßig bei einem Oberlandesgericht tätig ist. • Nach der aktuellen Rechtsprechung ist nach dem Faxversand der Abgleich der im Sendebericht wiedergegebenen Nummer mit einer zuverlässigen Quelle vorzunehmen; eine einfache Gegenkontrolle mit der fehlerhaften Nummer im Schriftsatz genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis durch Fax‑Fehler: Wiedereinsetzung wegen Organisationsverschulden abgelehnt • Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf einem organisato­rischen Kontrollverschulden des Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO). • Bei Telefaxversand fristgebundener Schriftsätze muss der Rechtsanwalt die Richtigkeit der verwendeten Faxnummer kennen; insbesondere ist die Vorwahl zu prüfen, wenn er schwerpunktmäßig bei einem Oberlandesgericht tätig ist. • Nach der aktuellen Rechtsprechung ist nach dem Faxversand der Abgleich der im Sendebericht wiedergegebenen Nummer mit einer zuverlässigen Quelle vorzunehmen; eine einfache Gegenkontrolle mit der fehlerhaften Nummer im Schriftsatz genügt nicht. Das Landgericht Koblenz erklärte eine Anteilsübertragung unwirksam; die Beklagten legten fristgerecht Berufung ein und ließen die Begründungsfrist bis 12.01.2015 verlängern. Am 12.01.2015 wurde die Berufungsbegründung erstellt und nach Arbeitgeberangaben per Fax versandt; im Adressfeld war jedoch versehentlich die Faxnummer des OLG Köln statt des OLG Koblenz eingetragen. Die tatsächliche Einreichung beim Oberlandesgericht Koblenz erfolgte nicht rechtzeitig; die Beklagten beantragten daher Wiedereinsetzung mit dem Vorbringen, es habe sich um ein Versehen einer Mitarbeiterin gehandelt und ein Fax‑Sendebericht sowie eine eidesstattliche Versicherung lägen vor. Das OLG Koblenz prüfte, ob die einfache Ausgangskontrolle genügte und ob dem Prozessbevollmächtigten ein Verschulden anzulasten ist. • Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach § 233 S.1 ZPO sind nicht erfüllt: Die Fristversäumnis beruht auf einem Kontroll‑ und Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten, das diesem nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. • Der Anwalt muss die Faxnummer seines überwiegend bearbeiteten Oberlandesgerichts zumindest an der Vorwahl erkennen; bei Bonner Zustellung war die Vorwahl 0221 als Kölner Nummer erkennbar, sodass ein Fehler hätte auffallen müssen. • Zur Ausgangskontrolle gehört nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur der Abgleich des Sendeberichts mit der im Schriftsatz angegebenen Nummer, sondern auch der Abgleich mit einer verlässlichen Quelle oder Verzeichnis; eine bloße Kontrolle gegen die fehlerhafte Nummer im Schriftsatz genügt nicht. • Die Beklagten haben nicht glaubhaft dargelegt, dass eine derartige doppelte Kontrolle angeordnet oder durchgeführt wurde; die vorgelegten Unterlagen belegen allenfalls eine einfache Kontrolle. • Da die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Frist eingelegt wurde, ist die Berufung nach § 522 Abs.1 S.1–2 ZPO unzulässig. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs.1 ZPO bzw. § 48 Abs.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Frist eingegangen ist. Die Fristversäumnis ist dem Prozessbevollmächtigten wegen mangelnder Organisations‑ und Kontrollmaßnahmen zuzurechnen; die vorgelegten Nachweise reichen nicht aus, um die geforderte doppelte Ausgangskontrolle zu belegen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 34.000,00 € festgesetzt.