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Urteil

12 U 1429/13

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Geschädigte können Mietwagenkosten nach § 249 BGB abrechnen; Schwacke-Mietpreisspiegel ist grundsätzlich geeignet, bei konkreten Zweifeln jedoch durch andere Grundlagen zu ersetzen. • Vorgelegte Alternativangebote des Schädigervertreters können die Schwacke-Basis verdrängen, wenn sie erreichbar und zumutbar erscheinen; fehlende Bezugnahme auf den konkreten Anmiettag ist unschädlich. • Bei Ersetzen der Schwacke-Basis sind Fraunhofer-Mittel oder das teuerste geeignete Alternativangebot als Grundmietpreis heranzuziehen; ein pauschaler 20%-Zuschlag für kurzfristige, unfallspezifische Sonderleistungen ist gerechtfertigt. • Der Geschädigte hat ersparte Aufwendungen nach § 249 BGB anzurechnen; der Senat bemisst diese regelmäßig mit 10 %, entfällt aber, wenn ein günstigeres, gleichwertiges Fahrzeug gemietet wurde. • Nebenkosten wie Hol-/Bringservice, Winterreifen, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Rückführung der Haftungsbeschränkung sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Teilweise stattgegebener Zahlungsanspruch für Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall (Fraunhofer-/Angebotsmaßstab) • Geschädigte können Mietwagenkosten nach § 249 BGB abrechnen; Schwacke-Mietpreisspiegel ist grundsätzlich geeignet, bei konkreten Zweifeln jedoch durch andere Grundlagen zu ersetzen. • Vorgelegte Alternativangebote des Schädigervertreters können die Schwacke-Basis verdrängen, wenn sie erreichbar und zumutbar erscheinen; fehlende Bezugnahme auf den konkreten Anmiettag ist unschädlich. • Bei Ersetzen der Schwacke-Basis sind Fraunhofer-Mittel oder das teuerste geeignete Alternativangebot als Grundmietpreis heranzuziehen; ein pauschaler 20%-Zuschlag für kurzfristige, unfallspezifische Sonderleistungen ist gerechtfertigt. • Der Geschädigte hat ersparte Aufwendungen nach § 249 BGB anzurechnen; der Senat bemisst diese regelmäßig mit 10 %, entfällt aber, wenn ein günstigeres, gleichwertiges Fahrzeug gemietet wurde. • Nebenkosten wie Hol-/Bringservice, Winterreifen, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Rückführung der Haftungsbeschränkung sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind. Die Klägerin machte aus abgetretenen Rechten Ersatzansprüche wegen Mietwagenkosten aus elf Anmietungen geltend, nachdem jeweils der Gegner die Verkehrsunfälle allein verschuldet hatte. Die Beklagte zahlte die Rechnungen der Klägerin nur teilweise. Die Klägerin rechnete die Kosten jeweils nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ab und verlangte insgesamt 5.256,78 €. Die Beklagte legte in den einzelnen Fällen mehrere deutlich günstigere Alternativangebote vor und beantragte Klageabweisung. Das Landgericht gab der Klage in weiten Teilen statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Geeignetheit des Schwacke-Spiegels, die Erreichbarkeit der Alternativangebote und die Frage, welche Bewertungsgrundlage (Fraunhofer-Mittel oder Angebot) anzulegen ist. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 249, 287, 398, 823, 249 BGB sowie 7, 18 StVG, 115 VVG; der Geschädigte kann die erforderlichen Mietwagenkosten als Schaden verlangen. • Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist grundsätzlich geeignete Grundlage, der Tatrichter muss aber bei konkreten Anhaltspunkten andere geeignete Grundlagen für seine Schätzung nach § 287 ZPO heranziehen. • Die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote waren im vorliegenden Fall regional erreichbar und konkret genug, um Zweifel an der Repräsentativität der Schwacke-Preise zu begründen; ein fehlender exakter Bezug auf den Anmiettag ist unschädlich. • Die Notwendigkeit einer Kreditkarte macht ein Alternativangebot nicht generell ungeeignet; nur konkrete Vorträge des Geschädigten zur Unzumutbarkeit der Kreditkartenvorlage verhindern Wertung des Angebots als Vergleich. • Bei Ersatz der Schwacke-Basis hat der Senat entweder die Fraunhofer-Mittel oder, wenn eines der Angebote darüber liegt, dieses Angebot als Grundmietpreis zugrunde gelegt; bei mehreren übersteigenden Angeboten wurde das teuerste Angebot gewählt. • Der Senat billigt einen pauschalen 20%-Zuschlag auf den Grundmietpreis für die ersten Wochenfrist nach dem Unfall wegen erhöhter Vorhaltekosten und Unsicherheiten von Mietdauer und Haftung. • Ersparte Aufwendungen sind nach § 249 BGB anzurechnen; der Senat setzt diese pauschal mit 10 % der Mietwagenkosten an, entfällt aber, wenn ein gleichwertig günstigeres Fahrzeug gemietet wurde. • Nebenkosten wie Hol-/Bringservice, Winterreifen, Kosten für Zweitfahrer, Navigationsgerät und Rückführung der Haftungsbeschränkung sind grundsätzlich erstattungsfähig und bei der Bemessung zu berücksichtigen. • Auf dieser Grundlage ermittelte der Senat für die elf Einzelfälle die jeweils erstattungsfähigen Gesamtpreise, zog bereits geleistete Zahlungen ab und stellte verbleibende Restforderungen fest. • Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin zu; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen stützen sich auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO bzw. §§ 286, 288 BGB. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 2.796,44 € nebst Zinsen aus den einzelnen Beträgen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens wurden zwischen den Parteien anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Damit obsiegt die Klägerin insoweit, als die von der Beklagten vorgelegten, erreichbaren Alternativangebote die Schwacke-Basis verdrängten und eine Erstattung nach dem hier dargestellten Fraunhofer-/Angebotsmaßstab einschließlich Zuschlägen und Nebenkosten gerechtfertigt ist.