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Beschluss

13 WF 26/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache ist auch dann statthaft, wenn das Verfahren mit einer selbstständigen Unterhaltssache nach § 237 FamFG verbunden ist, weil das Unterhaltsverfahren als Annex zur Abstammungssache zu betrachten ist. • Über die Kosten in Abstammungssachen ist nach §§ 80 ff., insbesondere § 81 Abs.1 FamFG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Prozessergebnisses zu entscheiden; in verbundenen Unterhaltssachen gilt § 243 FamFG. • Wird dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben und hat der Antragsgegner vor Einholung eines Abstammungsgutachtens eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Klärung zur Verfügung gehabt und nicht genutzt, rechtfertigt dies die vollständige Kostentragung durch den Antragsgegner nach § 84 FamFG.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung in verbundener Abstammungs- und Unterhaltssache: Beschwerde zurückgewiesen • Die isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache ist auch dann statthaft, wenn das Verfahren mit einer selbstständigen Unterhaltssache nach § 237 FamFG verbunden ist, weil das Unterhaltsverfahren als Annex zur Abstammungssache zu betrachten ist. • Über die Kosten in Abstammungssachen ist nach §§ 80 ff., insbesondere § 81 Abs.1 FamFG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Prozessergebnisses zu entscheiden; in verbundenen Unterhaltssachen gilt § 243 FamFG. • Wird dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben und hat der Antragsgegner vor Einholung eines Abstammungsgutachtens eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Klärung zur Verfügung gehabt und nicht genutzt, rechtfertigt dies die vollständige Kostentragung durch den Antragsgegner nach § 84 FamFG. Die Mutter beantragte Feststellung der Vaterschaft und zugleich Mindestunterhalt für ihr Kind; das Amtsgericht ließ ein DNA-Abstammungsgutachten durchführen, stellte die Vaterschaft des Antragsgegners fest und verpflichtete ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts ab Geburt sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein mit der Begründung, es sei unbillig, ihm sämtliche Kosten aufzuerlegen, da die Vaterschaft zunächst offen gewesen sei. Das Amtsgericht hatte dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit gegeben, die Vaterschaft außergerichtlich zu klären; er nutzte diese Möglichkeit nicht. Die Beschwerde richtete sich isoliert gegen die Kostenentscheidung; das Verfahren verbindet eine nicht vermögensrechtliche Abstammungssache mit einer selbstständigen Unterhaltssache nach § 237 FamFG. • Zulässigkeit: Die isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einer Abstammungssache ist grundsätzlich statthaft nach § 58 FamFG; die Verbindung mit einer Unterhaltssache nach § 237 FamFG ändert dies nicht, weil das Unterhaltsverfahren als annexes Verfahren zur Abstammungssache zu sehen ist und die einheitliche Kostenentscheidung nicht gespalten werden kann. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG). • Materiellrechtlich sind für die Kostenentscheidung in Abstammungssachen die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 80 ff., insbesondere § 81 Abs.1 FamFG) maßgeblich; für die verbundene Unterhaltssache ist § 243 FamFG einschlägig. Beide Normen verlangen, den Ausgang des Verfahrens bei der Kostenbemessung zu berücksichtigen. • Sachgerecht hat das Amtsgericht nach billigem Ermessen entschieden. Beide Anträge der Mutter wurden vollumfänglich stattgegeben; vor Gutachtenseinholung bestand für den Antragsgegner die reale Möglichkeit, die Vaterschaft außergerichtlich zu klären, die er nicht wahrnahm. • Nach diesen Umständen rechtfertigt die vollständige Kostentragung des Antragsgegners die Entscheidung; die Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung ist § 84 FamFG. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Mayen wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdegegenstandswert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt. Begründend ist anzuführen, dass das Gericht die Vaterschaft festgestellt und den Mindestunterhalt festgesetzt hat, der Antragsgegner vor Einholung des Gutachtens Gelegenheit zur außergerichtlichen Klärung hatte und diese nicht nutzte, sodass nach billigem Ermessen die volle Kostentragung nach § 84 FamFG gerechtfertigt ist. Die isolierte Beschwerde war trotz Verbindung mit der Unterhaltssache statthaft; materiell bestand kein Anlass, die Kostenentscheidung zu revidieren.