Beschluss
2 Ws 616/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorsitzende der Berufungskammer entscheidet über einen bei Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO noch unerledigten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren.
• Eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO ist nicht geboten, wenn die Sach- und Rechtslage nicht schwierig ist, die zu erwartende Rechtsfolge unterhalb einer Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt und konkrete Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung fehlen.
• Die bloße Behauptung psychischer Leiden ohne konkrete Substantiierung genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung zu begründen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren nur bei erschwerter Lage • Der Vorsitzende der Berufungskammer entscheidet über einen bei Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO noch unerledigten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren. • Eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO ist nicht geboten, wenn die Sach- und Rechtslage nicht schwierig ist, die zu erwartende Rechtsfolge unterhalb einer Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt und konkrete Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung fehlen. • Die bloße Behauptung psychischer Leiden ohne konkrete Substantiierung genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung zu begründen. Der Angeklagte ist vorbestraft; eine frühere Strafaussetzung zur Bewährung war widerrufen worden. In einem neuen Verfahren verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen Einmietungsbetrugs Mitte Februar 2014 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe; der Angeklagte legte fristgerecht Berufung ein. Der Angeklagte ließ sich durch Rechtsanwalt E. vertreten, der zugleich die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragte und auf angebliche psychische Leiden mit Krankheitswert verwies. Die Akten wurden gemäß § 321 Satz 2 StPO dem Berufungsgericht vorgelegt; die Staatsanwaltschaft beantragte die Ablehnung der Beiordnung. Der Vorsitzende der Berufungskammer wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO lägen nicht vor. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Angeklagten, die das Oberlandesgericht verwarf. • Zuständigkeit: Nach Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO war der Vorsitzende der Berufungskammer zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag berufen, insbesondere weil ein unerledigter Antrag für das Berufungsverfahren nicht dem erstinstanzlichen Vorsitzenden verbleibt. • Keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage: Der Angeklagte war erstinstanzlich geständig; daher fehlt es an einer schwierigen rechtlichen oder tatsachenmäßigen Lage, die eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde. • Zu erwartende Rechtsfolgen: Die zu erwartende Rechtsfolge beträgt maximal die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von sechs Monaten, also unterhalb der Grenze, bei der regelmäßig eine Beiordnung geboten wäre. • Keine erheblichen Nachteile oder konkrete Verteidigungsunfähigkeit: Es sind keine sonstigen schweren Nachteile erkennbar; eine bereits bestehende Bewährungsstrafe war aus anderen Gründen rechtskräftig widerrufen worden, sodass ein Widerruf als Folge der Verurteilung nicht zu befürchten ist. • Unzureichende Substantiierung psychischer Leiden: Die vom Verteidiger behaupteten psychischen Leiden wurden nicht konkretisiert; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung, zumal er selbst fristgerecht Berufung eingelegt und sich in erster Instanz verteidigt hat. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger wurde vom Oberlandesgericht Koblenz als unbegründet verworfen. Der Vorsitzende der Berufungskammer hatte mit rechtlicher Grundlage entschieden, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht erfüllt waren: Die Sach- und Rechtslage war nicht schwierig, die zu erwartende Rechtsfolge lag unterhalb eines Jahres Freiheitsstrafe und es lagen keine stichhaltigen Hinweise auf eine Verteidigungsunfähigkeit vor. Die bloße, nicht konkret belegte Angabe von psychischen Leiden reicht nicht aus, um eine Beiordnung zu begründen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.