Beschluss
11 UF 337/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein volljähriger, behinderter Unterhaltsberechtigter bemisst seinen Elementarbedarf nach seiner eigenen Lebensstellung; Elternlebensstellung ist nicht maßgeblich.
• Bei eigenständiger Haushaltsführung ist für die Bemessung des Bedarfs regelmäßig auf pauschale Sätze (z. B. Düsseldorfer Tabelle) zurückzugreifen; behinderungsbedingter Mehrbedarf ist konkret zu begründen.
• Der Unterhaltsgläubige trägt Darlegungs- und Beweislast für seinen konkreten Bedarf und die Erforderlichkeit behinderungsbedingter Mehrkosten.
• Eingliederungshilfe ist zweckgebunden zu berücksichtigen; Mehrkosten über die Eingliederungshilfe hinaus müssen detailliert nachgewiesen werden.
• Fehlende Substantiierung des Mehrbedarfs führt zur Abweisung des Unterhaltsantrags.
Entscheidungsgründe
Unterhalt volljährigen behinderten Kindes: Bedarf nach eigener Lebensstellung, Mehrbedarf konkret darzulegen • Ein volljähriger, behinderter Unterhaltsberechtigter bemisst seinen Elementarbedarf nach seiner eigenen Lebensstellung; Elternlebensstellung ist nicht maßgeblich. • Bei eigenständiger Haushaltsführung ist für die Bemessung des Bedarfs regelmäßig auf pauschale Sätze (z. B. Düsseldorfer Tabelle) zurückzugreifen; behinderungsbedingter Mehrbedarf ist konkret zu begründen. • Der Unterhaltsgläubige trägt Darlegungs- und Beweislast für seinen konkreten Bedarf und die Erforderlichkeit behinderungsbedingter Mehrkosten. • Eingliederungshilfe ist zweckgebunden zu berücksichtigen; Mehrkosten über die Eingliederungshilfe hinaus müssen detailliert nachgewiesen werden. • Fehlende Substantiierung des Mehrbedarfs führt zur Abweisung des Unterhaltsantrags. Der 41-jährige, geistig behinderte und unter Betreuung stehende Antragsteller lebt selbstständig und begehrt von seinem Vater (Antragsgegner) Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 325,00 € ab Juli 2012 zur Deckung des Elementar- und ggf. behinderungsbedingten Mehrbedarfs. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; dagegen richtet sich die Beschwerde. Der Antragsteller machte neben einem pauschalen Elementarbedarf zusätzliche Positionen geltend, insbesondere Kosten für Betreuung, Putzhilfe und eine private Betreuungskraft sowie eine Rentenversicherung. Der Antragsgegner stellte seinerseits dar, sein bereinigtes Einkommen liege deutlich niedriger und das Kindergeld werde unstreitig gezahlt; er hielt die Bedarfsdarlegung für unzureichend. Vom Antragsteller wurden Einkünfte, Grundsicherung bzw. Behindertenrente, Kindergeld und Eingliederungshilfe als Deckungsmittel aufgeführt; die Eingliederungshilfe erreichte einen erheblichen Betrag. Das OLG prüfte, ob der geltend gemachte Mehrbedarf ausreichend substantiiert ist und ob der Elementarbedarf durch die eigenen Einkünfte gedeckt ist. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch zu Recht verneint. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich ist die Lebensstellung des volljährigen Unterhaltsberechtigten; für die Praxis sind pauschale Bedarfssätze (z. B. Düsseldorfer Tabelle) heranzuziehen; Mehrbedarf wegen Behinderung ist konkret darzulegen. • Der Antragsteller hat seine Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt; er hat den behaupteten Bedarf und die Notwendigkeit der einzelnen Mehrkosten nicht ausreichend spezifiziert. • Feststellungen zu Einkommen und Leistungen: Das Einkommen des Antragstellers lag in den maßgeblichen Zeiträumen bei rund 2.229,49 € bis mindestens 2.373,49 € monatlich; hinzu kamen Grundsicherung/Behindertenrente, Kindergeld, Entgelte aus Werkstattbeschäftigung sowie Eingliederungshilfe von 1.233,49 €. • Viele der geltend gemachten Posten (Telefon, Kontoführung, Kleidung, Versicherungen, Rundfunk) sind bereits im pauschalen Elementarbedarf enthalten und daher nicht gesondert anzusetzen. • Von der Rentenversicherung als Altersvorsorge ist abzusehen, weil die Übertragung einer Eigentumswohnung zur Altersabsicherung in Aussicht steht; die Rentenversicherungsbeiträge sind somit nicht als notwendiger Unterhaltsbedarf anzuerkennen. • Bei den Betreuungskosten fehlt eine nachvollziehbare Aufschlüsselung von Zeiten, Umfang und Zweck der Einsätze; die vorgelegten Rechnungen der Lebenshilfe zeigen Stundensätze, aber nicht die konkrete Erforderlichkeit für die behaupteten Zusatzleistungen. • Für die zusätzlich geltend gemachten Kosten einer Putzhilfe und der Betreuungskraft wurde nicht dargetan, warum diese Leistungen über die Eingliederungshilfe hinaus notwendig und angemessen sind; mögliche kostengünstigere Alternativen wurden nicht ausgeschlossen. • Die Kosten- und Verfahrenswertentscheidungen beruhen auf §§ 243 FamFG, 51 FamGKG. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Mangels substantiiertem Nachweis ist davon auszugehen, dass Elementarbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf durch die vorhandenen Einkünfte und Leistungen gedeckt sind. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 31.03.2014 wird zurückgewiesen; der Unterhaltsantrag bleibt erfolglos. Die Kammer hat festgestellt, dass der Antragsteller seine Darlegungslast für den geltend gemachten Mehrbedarf nicht erfüllt hat und daher kein weitergehender Unterhaltsanspruch zu bejahen ist. Entscheidungsrelevant sind die vorhandenen Einkünfte des Antragstellers sowie die Eingliederungshilfe und das Kindergeld, die insgesamt den Bedarf nach Auffassung des Gerichts decken. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; der Verfahrenswert wurde auf 7.800,00 € festgesetzt.