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Beschluss

2 VAs 12/14

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anfechtung eines Senatsbeschlusses durch eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn die Verfahrensvorschriften des EGGVG keine Anwendung finden. • Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen sind unzulässig; Änderungen sind nur bei entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs nach den in der Strafprozessordnung geregelten Voraussetzungen möglich (§§ 33a, 311a, 356a StPO). • Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden oder vorgetragenes, berücksichtigungswürdiges Vorbringen übergangen wurde; dies war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Fehlen eines Rechtsbehelfs • Die Anfechtung eines Senatsbeschlusses durch eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn die Verfahrensvorschriften des EGGVG keine Anwendung finden. • Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen sind unzulässig; Änderungen sind nur bei entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs nach den in der Strafprozessordnung geregelten Voraussetzungen möglich (§§ 33a, 311a, 356a StPO). • Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden oder vorgetragenes, berücksichtigungswürdiges Vorbringen übergangen wurde; dies war hier nicht gegeben. Der Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2014 aus gesundheitlichen Gründen von der Hilfsschöffenliste gestrichen. Er wandte sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Senat; dieser wies den Antrag durch Beschluss vom 18. August 2014 als unzulässig ab, da die §§ 23 ff. EGGVG bei der Streichung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GVG keine Anwendung finden. Der Betroffene erhob hierauf eine Anhörungsrüge und behauptete, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, er stellte außerdem eine Gegenvorstellung und beantragte Wiedereinsetzung. Der Senat prüfte, ob gegen seinen Beschluss oder gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein Rechtsbehelf greift und ob ein nachholbares Gehörverletzungsrecht bestehe. Er berücksichtigte, dass gerichtliche Entscheidungen nur nach den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können und dass nur bei einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung Korrektur möglich ist. • Die Streichung von der Schöffenliste durch das Amtsgericht ist eine justizförmige Verwaltungstätigkeit, auf die die Verfahrensregeln der §§ 23 ff. EGGVG nicht anwendbar sind; deshalb war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. • Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare Entscheidungen sind nicht zulässig; Änderungen solcher Beschlüsse dürfen Gerichte nicht eigenmächtig herbeiführen, sondern nur die gesetzlich normierten Rechte sind anwendbar. • Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach den Regeln der StPO ist nur möglich, wenn in einem unanfechtbaren Beschluss der Anspruch auf Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§§ 33a, 311a, 356a StPO). • Im vorliegenden Fall hat der Senat keine bislang unberücksichtigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet und kein berücksichtigungswürdiges Vorbringen übergangen; daher kommt ein nachträgliches Gehörsbegehren nicht in Betracht. • Soweit die Rüge den Beschluss des Amtsgerichts betrifft, obliegt darüber die Entscheidung dem Amtsgericht selbst in eigener Zuständigkeit. • Die Kostenentscheidung für die erfolglose Anhörungsrüge beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 18. August 2014 wird als unzulässig verworfen; die Entscheidung des Senats bleibt bestehen. Gegenvorstellungen sind unzulässig, da gegen den unanfechtbaren Beschluss kein gesetzlicher Rechtsbehelf besteht. Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs scheitert, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt; der Senat hat keine ungehörten Tatsachen oder übergangenes Vorbringen verwertet. Soweit die Rüge den Beschluss des Amtsgerichts betrifft, hat das Amtsgericht darüber selbst zu entscheiden. Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge trägt der Betroffene nach § 22 Abs. 1 GNotKG.