Beschluss
13 WF 810/14
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2014:0916.13WF810.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 26.08.2014 abgeändert. Auf die Erinnerung des Antragstellervertreters wird die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Familiengerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler abgeändert. Die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 1.618, 40 € festgesetzt. Gründe I. 1 Zwischen den beteiligten Eheleuten war vor dem Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler ein Trennungsunterhaltsverfahren anhängig, das im Termin am 06.06.2014 durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Im Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von laufend 500,00 € bis zur Rechtskraft der Scheidung und 4 Monate darüber hinaus. Für die Zeit ab 5 Monat nach Rechtskraft der Scheidung verzichteten die Beteiligten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Der Verfahrenswert wurde vom Familiengericht mit 10.608,00 € für das Verfahren und ebenfalls 10.608,00 € für den Vergleich festgesetzt, sowie auf 2.400,00 € für den "Mehrvergleich" im Trennungsunterhaltsverfahren und dem analog geführten eA Verfahren zum Trennungsunterhalt. 2 Durch Beschluss vom 17.06.2014 (im Hinblick auf die Ratenhöhe modifiziert durch Beschluss vom 30.06.2014) bewilligte das Amtsgericht " für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 08.05.2014 Verfahrenskostenhilfe". 3 Der der Antragstellerin beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte beantragte, aus der Staatskasse zu erstattende Kosten in Höhe von 1.618,40 € festzusetzen. Darin enthalten waren u.a. eine Differenzverfahrensgebühr und eine Terminsgebühr jeweils aus dem vollen Vergleichswert (10.608,00 € + 2.400,00 € = 13.008,00 €). 4 Die Rechtspflegerin setzte die Vergütung auf 1.576,75 € fest. Die hiergegen eingelegte Erinnerung - soweit die Differenz Verfahrens- und Terminsgebühr zzgl. Umsatzsteuer abgesetzt worden seien - wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 26.08.2014 zurück, weil die (Differenz) Verfahrens- und Terminsgebühr nicht von der Verfahrenskostenhilfebewilligung erfasst seien. 5 Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Beschwerde. II. 6 Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 7 Gemäß §§ 45 ff. RVG sind die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.618,40 € festzusetzen, weil sich die vorliegende Verfahrenskostenhilfebewilligung im konkreten Falle in Bezug auf den Wert des Mehrvergleichs auch die Erstattung einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr umfasst. 8 1. In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten (vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350 und OLG Koblenz (Senat) 13 WF 369/14). Der Senat hat sich durch Beschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14 - umfassend hierzu geäußert. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von den dort niedergelegten Grundsätzen - insbesondere im Hinblick auf die Reichweite von § 48 Abs.3 RVG - abzuweichen. 9 a. Nach § 48 Abs. 1 RVG richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach der Entscheidung, durch die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet wurde. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an einem Vergleichsabschluss in einem Gerichtstermin löst hinsichtlich des Mehrvergleichs neben der Einigungsgebühr gemäß KV RVG Nr. 3101 und 3104 auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr aus. Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit - zweifelsfrei angefallener - Gebühren aus der Staatskasse ist daher in erster Linie eine solche nach der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses. 10 b. Wenn das Gericht nach dem Inhalt seiner Verfahrenskostenhilfeentscheidung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf alle mit dem Vergleichsschluss zusammenhängende Gebühren (also auch die Verfahrens- und die Einigungsgebühr) erstreckt hat, so sind sowohl das Ausgangsgericht als auch das Rechtsmittelgericht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 48 Abs. 1 RVG an eine solche umfassende Bewilligung und Beiordnung gebunden. 11 2. Der nach Verfahrensbeendigung durch den Vergleich, aber "mit Wirkung ab dem 08.05.2014" erlassene Beschluss vom 17.06.2014 bewilligt nach seinem Wortlaut schlicht für das (Trennungsunterhalts-) Verfahren Verfahrenskostenhilfe, ohne sich näher zum Umfang der Bewilligung zu äußern. 12 a. Aus einer solch offenen Formulierung, wie sie in der Praxis üblich ist, kann regelmäßig nicht notwendig hergeleitet werden alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren sollten von der Bewilligungsbeschluss umfasst seien (vgl. Senat 13 WF 369/14, m.w.N.). Allerdings kann hieraus auch nicht zwingend auf das Gegenteil geschlossen werden. Ein solcher weder präzise gefasster noch näher begründeter Bewilligungsbeschluss ist zum Zwecke der Ermittlung seiner Reichweite vielmehr nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Dabei kann nach der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 außerhalb dessen Anwendungsbereichs nicht mehr davon ausgegangen werden, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich erstrecke sich neben der Einigungsgebühr ohne Weiteres auch auf die Verfahrens- und Terminsgebühr (Senat 13 WF 369/14). 13 b. Zunächst erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfebewilligung ohne Weiteres auf den Vergleichsabschluss im vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren, auch wenn der Bewilligungsbeschluss nur von "Verfahren" spricht, denn der Vergleich ist Bestandteil dieses Verfahrens. 14 c. Er erstreckt sich hier aber wegen des engen Sachzusammenhangs auch auf den Mehrvergleich, der den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die Weiterzahlung des Unterhalts für 5 Monate nach Rechtskraft der Scheidung betrifft. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt verschiedene Streitgegenstände. Gleichwohl bleiben sie vom Tatsächlichen her und insbesondere in der Anschauung der Beteiligten eng miteinander verzahnt. Es macht für den Unterhaltsschuldner keinen Unterschied, ob er den Unterhalt als Trennungsunterhalt zahlen muss oder als nachehelichen Unterhalt, ebenso ist das für die Unterhaltsgläubigerin gleichgültig. Maßgebend ist für beide alleine, in welcher Höhe und wie lange Unterhalt zu zahlen ist. Genau dieses ist hier durch den Vergleich geregelt worden. 15 d. Das Amtsgericht hat in Kenntnis dessen nachträglich seine Entscheidung erlassen, (nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich insoweit um Entscheidung gebeten hatte). Es gibt - aus Sicht eines objektiven Adressaten - keinen Anhaltspunkt dafür, dass insoweit eine Einschränkung beabsichtigt war. Dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung über die Erinnerung einen anderen Standpunkt vertreten hat, ändern daran nichts. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass es auf nachträgliche Ausführungen und Interpretationen des entscheidenden Gerichts nicht ankommen kann. Daran ist festzuhalten. 16 Ein Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).