Urteil
3 U 1288/13
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei intimen Aufnahmen, die mit Einwilligung innerhalb einer Liebesbeziehung erstellt wurden, kann der Abgebildete nach Beendigung der Beziehung die Einwilligung für die Zukunft widerrufen und Löschung verlangen.
• Ein Löschungsanspruch kann sich aus §§ 823 I, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben, wenn die Fortgeltung der Einwilligung den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts tangiert.
• Das Bundesdatenschutzgesetz und § 37 KunstUrhG sind in Fällen rein privater, nicht für Dritte bestimmter Aufnahmen regelmäßig nicht anwendbar.
• Bei der Abwägung ist das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person grundsätzlich vorrangig gegenüber dem Eigentums- und Kunstfreiheitsinteresse des Fotografen, wenn die Beziehung, die Grundlage der Einwilligung war, beendet ist und die Aufnahmen intimen Charakter haben.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Einwilligung und Löschungsanspruch für intime Beziehungsaufnahmen (Löschungspflicht) • Bei intimen Aufnahmen, die mit Einwilligung innerhalb einer Liebesbeziehung erstellt wurden, kann der Abgebildete nach Beendigung der Beziehung die Einwilligung für die Zukunft widerrufen und Löschung verlangen. • Ein Löschungsanspruch kann sich aus §§ 823 I, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben, wenn die Fortgeltung der Einwilligung den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts tangiert. • Das Bundesdatenschutzgesetz und § 37 KunstUrhG sind in Fällen rein privater, nicht für Dritte bestimmter Aufnahmen regelmäßig nicht anwendbar. • Bei der Abwägung ist das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person grundsätzlich vorrangig gegenüber dem Eigentums- und Kunstfreiheitsinteresse des Fotografen, wenn die Beziehung, die Grundlage der Einwilligung war, beendet ist und die Aufnahmen intimen Charakter haben. Die Klägerin und der Beklagte führten früher eine Liebesbeziehung; der Beklagte, Fotograf, fertigte zahlreiche Fotos und Filmaufnahmen der Klägerin, teils intim bis zu und nach dem Geschlechtsverkehr. Teile der Aufnahmen hat die Klägerin selbst digital überlassen. Nach der Trennung leitete der Beklagte intime E-Mails der Klägerin an Dritte weiter; hiergegen erging eine einstweilige Verfügung. Die Klägerin verlangte die Löschung aller elektronischen Vervielfältigungsstücke, der Beklagte wandte sich gegen die Teilverurteilung zur Löschung. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Löschung ausschließlich der intimen Aufnahmen, nicht aber von Alltags- und Urlaubsfotos. Beide Parteien legten Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufungen sind zulässig, greifen jedoch nicht durch. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: Ein Löschungsanspruch ergibt sich nicht aus dem BDSG (Daten betreffen ausschließlich persönliche/familiäre Tätigkeiten) und nicht aus § 37 KunstUrhG, weil die Aufnahmen mit Einwilligung und nicht widerrechtlich gefertigt wurden. • Analoge Anspruchsgrundlage: Das Landgericht und der Senat leiten den Anspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eigenen Bild her; die Einwilligung in die Herstellung schließt einen Widerruf künftig nicht aus. • Widerruf der Einwilligung: Die Einwilligung ist als empfangsbedürftige Willenserklärung zugrunde gelegt; sie kann widerrufen werden, wenn die Fortgeltung mit den schutzwürdigen Belangen des Abgebildeten unvereinbar ist, insbesondere bei intimen Aufnahmen im Kernbereich des Persönlichkeitsrechts. • Abwägung der Grundrechte: Bei Beendigung der Beziehung überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüber Eigentums- und Kunstfreiheitsinteressen des Beklagten, zumal der Beklagte die Veröffentlichung ausgeschlossen hat und die Bilder allenfalls ideellen Wert haben. • Schutzwürdigkeit und Sorgfaltsbedenken: Die konkrete Weitergabe intimer E-Mails an Dritte und Umgehung technischer Sperren begründen Zweifel an der hinreichenden Sorgfalt und damit die begründete Besorgnis, dass die Aufnahmen unbefugt Dritten zugänglich werden könnten. • Differenzierung der Aufnahmen: Für nicht intime, bekleidete Alltags- und Urlaubsfotos besteht kein Löschungsanspruch; hier überwiegt das Interesse des Beklagten, weil diese Aufnahmen das Persönlichkeitsrecht weniger beeinträchtigen. • Formelle Einwände: Klageantrag und Tenor sind hinreichend bestimmt und vollstreckbar; das Gericht hat nicht aliud, sondern allenfalls weniger zugesprochen als beantragt. • Revision: Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage der Löschung außerhalb der Spezialnormen höchstrichterlich noch zu klären ist. Die Berufungen beider Parteien wurden zurückgewiesen. Der Beklagte ist verpflichtet, alle elektronischen Vervielfältigungsstücke zu löschen, die die Klägerin in intimen Situationen (unbekleidet, teilweise unbekleidet, in Unterwäsche oder vor/während/nach dem Geschlechtsverkehr) zeigen; Aufnahmen, die die Klägerin bekleidet in Alltags- oder Urlaubssituationen darstellen, müssen nicht gelöscht bleiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Fortgeltung der einst erteilten Einwilligung bei intimen Aufnahmen nach Beendigung der Beziehung unzumutbar ist und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüber Eigentums- und Kunstfreiheitsinteressen des Beklagten überwiegt.