Beschluss
2 Ws 104/14
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2014:0314.2WS104.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Koblenz werden die Beschlüsse der 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2013 und des Amtsgerichts Montabaur vom 25. August 2013 aufgehoben. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen. Es verbleibt bei der Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 24. April 2013. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 7. September 2012 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen ...[A] zur Last. Mit Beschluss vom 25. September 2012 bestellte das Amtsgericht dem Angeklagten Rechtsanwalt ...[B] gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger. In der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2013 stellte der Zeuge ...[A] den Antrag, den Angeklagten im Wege des Adhäsionsverfahrens zu einem Schmerzensgeld zu verurteilen. Daraufhin schlossen beide einen in der Hauptverhandlung protokollierten Vergleich zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus der angeklagten Tat durch Zahlung von 3000 €. 2 Mit Schriftsatz vom 08. Februar 2013 (Bl. 197 d. A.) beantragte der Pflichtverteidiger nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten, neben der Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren und -auslagen in Höhe von 597 € weitere Gebühren (Nr. 4143 VV-RVG) und Auslagen für die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren in Höhe von insgesamt 698,53 € festzusetzen und begründete dies damit, dass sich die Beiordnung als Pflichtverteidiger auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstrecke. 3 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2013 (Bl. 216 d. A.) hat das Amtsgericht Montabaur die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 597 € festgesetzt und den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag des Pflichtverteidigers auf Erstattung der Gebühren für das Adhäsionsverfahren als unbegründet zurückgewiesen. 4 Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Pflichtverteidigers hat das Amtsgericht Montabaur mit Beschluss vom 25. August 2013 (Bl. 240 d. A.) den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2013 aufgehoben und festgestellt, dass sich die Bestellung des Verteidigers als Pflichtverteidiger auch auf die Vertretung im anhängigen Adhäsionsverfahren erstreckte. 5 Die hiergegen erhobene Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts (Bl. 252 d. A.) hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz, nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern, mit Beschluss vom 27. November 2013 (Bl. 257 d. A.) als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen. 6 Mit seiner hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde (Bl. 282 d. A.) macht der Bezirksrevisor des Landgerichts geltend, die Pflichtverteidigerbestellung umfasse nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. II. 7 Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 1 und 4 RVG), und hat auch in der Sache Erfolg. 8 Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 2 RVG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung ergibt, dass dem im Verfahren bestellten Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse für seine auf das Adhäsionsverfahren bezogene Tätigkeit keine Vergütung zusteht, weil er nicht auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG). 9 1. Nachdem der Angeklagte keinen entsprechenden Antrag im Verfahren gestellt hat, wurde ihm weder Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO bewilligt noch ist eine ausdrückliche Beiordnung des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren erfolgt. 10 2. Die Bestellung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger des Angeklagten nach §§ 140, 141 StPO als solche umfasst nicht auch das Tätigwerden zur Abwehr eines gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrages. 11 Während der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch das Tätigwerden zur Abwehr von Adhäsionsanträgen umfasst, ausdrücklich offengelassen hat (NJW 2001, 2486), wird diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur unterschiedlich beantwortet. 12 a) Teile der Literatur (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 140 Rn. 5; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 140 Rn. 4) und der Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig NStZ 1998, 101; OLG Hamm StraFo 2001, 361; OLG Köln StraFo 2005, 394; OLG Rostock StV 2011, 656, jeweils m. w. N.) vertreten die Auffassung, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger auch die Befugnis zur Vertretung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten im Adhäsionsverfahren umfasse, ohne dass es einer zusätzlichen und gesonderten Beiordnung oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfe. Grund hierfür sei, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger für das gesamte Strafverfahren gelte, daher auch für das Adhäsionsverfahren als unselbständigen Teil des Strafverfahrens, und sich der Angeklagte insgesamt verteidigen müsse. Die Tätigkeit des Verteidigers im Strafverfahren lasse sich nicht von derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren trennen, zumal beide in unmittelbarer Wechselwirkung stünden. Es sei daher praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich Einfluss zumindest auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte. 13 b) Nach der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Abwehr von Adhäsionsanträgen jedoch nicht von der Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasst (vgl. OLG Hamm NJW 2013, 325; OLG Karlsruhe StraFo 2013, 84; OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2012, 508; OLG Hamburg, Beschluss 1 Ws 6/13 vom 15. April 2013, zitiert nach juris, wie schon VRS 119, 225 unter ausdrücklicher Aufgabe der früher vertretenen Gegenansicht in NStZ-RR 2006, 347; KG JurBüro 2011, 254; OLG Oldenburg StraFo 2010, 306; OLG Stuttgart Justiz 2009, 201; OLG Celle NStZ- RR 2008, 190; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643; jeweils m. w. N.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass die Verteidigerbestellung nur soweit reiche, wie es nötig sei, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen. Der Gesetzgeber habe in § 404 Abs. 5 StPO eine besondere Beiordnungsregelung getroffen, die sich an Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht orientiere und sowohl in ihrem Ablauf als auch in den anzuwendenden Entscheidungsmaßstäben von dem Verfahren zur Bestellung eines Pflichtverteidigers unterscheide. Diese würde weitestgehend ins Leere laufen, wenn man die allgemeine Beiordnung nach § 140 StPO genügen lassen würde. 14 c) Der Senat schließt sich (in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 1. Senats des OLG Koblenz im Beschluss 1 AR 22/11 Str vom 26.09.2011) der herrschenden Auffassung an. 15 Für diese spricht, dass die Pflichtverteidigerbestellung nach §§ 140, 141 StPO und die Vertretung und Beiordnung im Adhäsionsverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Pflichtverteidigerbestellung stellt sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips zur Sicherung des Interesses des Rechtsstaates an einem prozessordnungsgemäßen Verfahren und an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten sowie als Ausgestaltung des Gebots fairer Verfahrensführung dar (Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 1; Karlsruher Kommentar, a. a. O, Rn. 1; jeweils m. w. N.). Demgegenüber gehört das Adhäsionsverfahren nicht zu den Prozessabschnitten, die den staatlichen Strafanspruch realisieren, sondern ist ein Annex, der das zivilrechtliche Anspruchsinteresse des Verletzten aus rechtsökonomischen Erwägungen und wegen des Sachzusammenhangs in das Strafverfahren integriert (vgl. OLG Zweibrücken a. a. O.), ohne dass der rein zivilrechtliche Charakter dadurch verloren geht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in den §§ 140, 141 StPO für die Bestellung eines Pflichtverteidigers und in § 404 Abs. 5 StPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren unterschiedliche Anforderungen aufgestellt. Diese orientieren sich im ersten Fall ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse rein am strafrechtlichen Vorwurf, während sie die Beiordnung im zweiten Fall, konsequent zivilprozessrechtlichen Grundsätzen folgend, von der Bedürftigkeit, der fehlenden Mutwilligkeit und den Erfolgsaussichten abhängig machen. Dass ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 StPO auch dann gegeben ist, wenn dem Verletzten ein Rechtsanwalt nach §§ 397a und 406g StPO beigeordnet worden ist, stellt keine Durchbrechung dieser straf- und zivilprozessrechtlichen Trennung dar. Denn die Beiordnung eines Beistandes für den Nebenkläger betrifft nur dessen aktive Beteiligungsbefugnis für die strafprozessualen Verfahrensabschnitte, während auch für ihn die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nach den Regeln des Adhäsionsverfahrens gemäß den §§ 403 ff. StPO erfolgt und auch insoweit eine gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren erforderlich ist (allg. Auff.; BGH NStZ-RR 2009, 253). 16 Weder aus dem Sinn noch aus dem Wortlaut des § 404 Abs. 5 StPO lässt sich eine Beschränkung des Beiordnungserfordernisses auf die Fälle der nicht notwendigen Verteidigung entnehmen, wie dies von der Mindermeinung vertreten wird. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs und der Höhe und Komplexität der Schadensersatzforderung, so dass der notwendig verteidigte Angeklagte gegenüber dem nicht notwendig zu verteidigenden Angeklagten privilegiert würde, ohne dass ein triftiger Grund hierfür ersichtlich ist. Es sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen der strafrechtliche Vorwurf unabhängig von seiner Schwere leicht aufklärbar ist oder sogar eingestanden wird, in denen aber eine Auseinandersetzung mit erheblichen und schwierig zu beurteilenden Schadensersatzforderungen erforderlich ist. Dem nicht notwendig zu verteidigenden Angeklagten, bspw. im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte, in denen der strafrechtliche Vorwurf oft eher gering ist, so dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht in Betracht kommt, kann im Adhäsionsverfahren nur ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn er bedürftig ist und die Verteidigung gegen die Schadensersatzforderung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Angeklagter hingegen, dem aufgrund der Schwere des Deliktes ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, könnte sich unabhängig von diesen Voraussetzungen mit Hilfe des Verteidigers gegen die Schadensersatzforderungen zur Wehr setzen, selbst wenn er die Tat vollumfänglich eingeräumt hat. Er könnte dies sogar dann, wenn der schadensersatzrechtliche Sachverhalt noch so einfach, eindeutig oder gar unstreitig ist, während der nicht notwendig zu verteidigende Angeklagte in diesen Fällen wegen fehlender Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit keine Beiordnung erlangen könnte. Der Senat sieht für eine solche Differenzierung keine Rechtfertigung. 17 Auch das Argument, fast jede Tätigkeit des Verteidigers im Strafverfahren stünde in unmittelbarer Wechselwirkung und fast jede auf den Strafvorwurf bezogene Verteidigertätigkeit habe unmittelbare Auswirkungen auf den Adhäsionsantrag, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass kaum eine Tätigkeit des Pflichtverteidigers denkbar ist, die nicht zugleich Einfluss auf Grund und Höhe eines im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte. Dies gibt jedoch keine Veranlassung, die Adhäsionstätigkeit des Verteidigers über die Pflichtverteidigergebühren zu vergüten. Jeder Verteidiger, ob notwendig zu bestellen oder nicht, hat sich - unabhängig von der Stellung eines Adhäsionsantrages - bei Prüfung der §§ 46, 46a StGB ohnehin mit den verschuldeten Auswirkungen der Tat und möglichen Opferansprüchen, somit auch mit möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen des durch die Tat Verletzten, auseinanderzusetzen, so dass die grundsätzliche Befassung mit diesen Ansprüchen bereits von den Gebühren der strafrechtlichen Tätigkeit abgedeckt ist. Für den Fall der Erforderlichkeit einer weitergehenden zivilrechtlichen Prüfung und Tätigkeit besteht auch für den notwendig verteidigten Angeklagten jederzeit die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nach § 404 Abs. 5 StPO zu stellen. Dies ist zumutbar und erscheint zur angemessenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geeigneter und sachgerechter. 18 Damit besteht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Gebühren für das Adhäsionsverfahren gegen die Staatskasse. III. 19 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.