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Beschluss

13 WF 206/14

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2014:0314.13WF206.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Gegenvorstellung des Antragsgegners verbleibt es beim Senatsbeschluss vom 28.02.2014. Gründe 1 Die in der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 28.02.2014 vorgebrachten Ausführungen verfangen nicht. 1. 2 Der Einwand, dass nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nur bei Bestehen eines Unterhaltstitels berücksichtigt werden, trifft zwar zu. Einen solchen, seine gesetzliche Unterhaltspflicht umfassenden Titel kann der Antragsgegner hier jedoch z.B. durch kostenfreie Jugendamtsurkunde erstellen lassen und hätte dies schon längst tun können. 3 Die Unterhaltspflicht und damit die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen diesbezüglich zuzurechnenden (fiktiven) Erwerbseinkommens bestimmen sich allein nach unterhaltsrechtlichen Grund-sätzen. Genauso wie einem nicht über ausreichend (fiktives) Erwerbseinkommen verfügenden Unterhaltspflichtigen daher nicht angesonnen werden kann, einen danach an sich nicht geschuldeten Unterhalt dennoch titulieren zu lassen, um höhere Leistungen nach SGB II zu erhalten, aus welchen er sodann den Unterhalt leisten kann (vgl. BGH FamRZ 2013, 1378 und BGH Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 185/12 - juris, Tz. 24), kann sich ein Unterhaltsschuldner andererseits trotz eines ausreichenden (fiktiven) Erwerbseinkommens nicht darauf zurückziehen, dass er bzw. seine Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht mehr über ein ausreichendes Einkommen verfügen, weil die Unterhaltszahlungen mangels bisheriger Titulierung nicht gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II zu einer Reduzierung seines Einkommens bzw. desjenigen seiner Bedarfsgemeinschaft führen. 4 Wäre demgegenüber letzteres - wie von der Gegendarstellung gefordert - möglich, hätte es der aufgrund eines (fiktiven) Erwerbseinkommens leistungsfähige Unterhaltsschuldner in der Hand, seiner Unterhaltspflicht einfach dadurch zu entgehen, dass er keinen Unterhaltstitel schafft und indem als Konsequenz der in der Gegendarstellung vertretenen Rechtsansicht auch ein solcher Titel - mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - nie durch gerichtliche Entscheidung geschaffen werden könnte. Darüber hinaus könnte der in einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II lebende Unterhaltsschuldner hiermit das gesetzliche Rangverhältnis des § 1609 BGB willkürlich außer Kraft setzen. 2. 5 Hinsichtlich des dem Antragsgegner zugerechneten Erwerbseinkommen hatte bereits das Familiengericht, auf dessen Entscheidung der Senat im Beschluss vom 28.02.2014 ausdrücklich Bezug genommen hatte, darauf hingewiesen, dass es die Unterhaltspflicht des Antragsgegners der Höhe nach allein aus seinem jetzt erzielten tatsächlichen Einkommen ermittelt. Die Ausführungen in der Gegendarstellung zur unzureichenden Entlohnung in der Langerverwaltungs- und Logistikbranche sowie den Kampf der Gewerkschaft ver.di hiergegen sind folglich unerheblich. 6 Schließlich zeigt auch die Gegenvorstellung weiterhin keine gleich anschließend nach der Erlangung des Berufsabschlusses getätigten intensiven und ausreichende Erwerbsbemühungen auf. 7 Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erkennbar erfolglosen Erwerbsbemühungen kommt es damit nicht an. Abgesehen davon verfügt der Antragsgegner über eine Ausbildung und ist 27 Jahre alt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aber für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 BGB strenge Maßstäbe anzulegen. Danach kann für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter sogar in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden, dass sie nicht vermittelbar sind (vgl. BGH Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 185/12 - juris, Tz. 13). Vorliegend spricht zudem schon der Umstand, dass der Antragsgegner eine Arbeitsstelle gefunden hat, gegen das Fehlen einer Beschäftigungschance. 8 Darauf, dass eine Stellensuche über das Arbeitsamt nicht ausreichend ist, hatte bereits das Familiengericht hingewiesen. Das entspricht auch der Rechtslage, so dass dem Antragsgegner bis Juni 2013 sein ab Juli 2013 erzieltes Einkommen fiktiv anzurechnen ist. 9 Soweit der Antragsgegner schließlich erneut ausführt, dass er von seinem Einkommen nicht Kindesunterhalt leisten und seine Lebensgefährtin unterhalten kann, vermag der Senat sich dies nur dadurch zu erklären, dass der Antragsgegner oder sein Verfahrensbevollmächtigter augenscheinlich weiterhin § 1609 BGB nicht zur Kenntnis nehmen oder aber außer Kraft setzen wollen.