OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 1287/13

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist unzulässig, wenn sie nicht binnen zwei Wochen eingeht; entsprechende Frist gilt analog nach § 321a Abs. 2 ZPO. • Die einstweilige Verfügung erfordert wegen ihres beschleunigten Verfahrens eine enge zeitliche Begrenzung für die gerichtliche Selbstkorrektur. • Die sachlichen Einwendungen des Verfügungsbeklagten rechtfertigen keine abweichende Entscheidung; der angesetzte Streitwert von 20.000,00 € ist angemessen und widerspricht nicht der Prozessordnung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Gegenvorstellung bei Überschreitung der zweiwöchigen Frist • Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist unzulässig, wenn sie nicht binnen zwei Wochen eingeht; entsprechende Frist gilt analog nach § 321a Abs. 2 ZPO. • Die einstweilige Verfügung erfordert wegen ihres beschleunigten Verfahrens eine enge zeitliche Begrenzung für die gerichtliche Selbstkorrektur. • Die sachlichen Einwendungen des Verfügungsbeklagten rechtfertigen keine abweichende Entscheidung; der angesetzte Streitwert von 20.000,00 € ist angemessen und widerspricht nicht der Prozessordnung. Der Verfügungsbeklagte legte gegen einen Senatsbeschluss des OLG Koblenz vom 30.01.2014, der seine Berufung gegen ein Urteil des LG Koblenz zurückgewiesen hatte, eine Gegenvorstellung vor. Der Senatsbeschluss wurde dem Verfügungsbeklagten am 03.02.2014 zugestellt. Sein Schriftsatz datiert vom 26.02.2014 und ging am 05.03.2014 beim Gericht ein. Der Verfügungsbeklagte rügte außerdem die Festsetzung des Streitwerts auf 20.000,00 € und machte geltend, bei 20.001,00 € wäre eine weitergehende Rechtsbehelfsmöglichkeit eröffnet gewesen. Das Gericht prüfte sowohl die Zulässigkeit der Gegenvorstellung als auch die substantiierten Angriffe in der Sache. • Der Senat wertet die Gegenvorstellung als Rechtsbehelf zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidung und schließt sich der Ansicht an, dass aus Gründen der Rechtssicherheit für die Selbstkorrektur des Gerichts eine zeitliche Grenze besteht. • Diese Grenze ist nach Analogie des § 321a Abs. 2 ZPO auf zwei Wochen festzulegen; zudem gebietet die Beschleunigungsfunktion des Verfahrens der einstweiligen Verfügung eine enge Frist. • Die Gegenvorstellung hätte demnach spätestens am 17.02.2014 eingehen müssen; der am 05.03.2014 eingegangene Schriftsatz ist verfristet und somit unzulässig. • In der Sache geben die vorgebrachten Ausführungen keinen Anlass zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses; der Senat verweist auf seine bisherigen Erwägungen. • Zur Streitwertfestsetzung stellte der Senat fest, dass 20.000,00 € als angemessen erachtet wurden und der Verfügungsbeklagte sich durch frühere Schriftsätze widersprüchlich verhält. • Die Annahme, ein Streitwert von 20.001,00 € hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet, greift fehl, da gegen die bestätigende Entscheidung des Senats gemäß § 542 Abs. 2 ZPO keine Revision zum Bundesgerichtshof möglich ist. Die Gegenvorstellung des Verfügungsbeklagten vom 26.02.2014 wird als unzulässig verworfen, weil sie die zweitägige Frist analog zu § 321a Abs. 2 ZPO überschreitet und damit verfristet ist. In der Sache begründen die vorgebrachten Argumente keine andere rechtliche Bewertung; der Senat bestätigt seine Entscheidung vom 30.01.2014. Der Streitwert von 20.000,00 € bleibt bestehen; die Behauptung, bei 20.001,00 € wäre ein weitergehender Rechtszug eröffnet gewesen, ist rechtsirrig, weil gegen die Senatsentscheidung keine Revision zum BGH möglich ist. Damit bleibt der angefochtene Beschluss bestehen und der Verfügungsbeklagte obsiegt nicht.