Beschluss
13 WF 146/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen, isolierten Kostenangelegenheit ist statthaft und nicht an eine bestimmte Beschwerdesumme gebunden.
• Ein Auskunftsanspruch des sorgeberechtigten Elternteils nach § 1686 BGB ist durch ein berechtigtes Interesse begrenzt; soweit der Elternteil die Informationen bei Dritten zumutbar selbst beschaffen kann, besteht kein weitergehender Anspruch.
• Bei zu weit gefassten Auskunftsanträgen kann es der Billigkeit entsprechen, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Zur Begrenzung des Auskunftsanspruchs nach §1686 BGB und Kostenverteilung bei zu weit gefasstem Antrag • Die Beschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen, isolierten Kostenangelegenheit ist statthaft und nicht an eine bestimmte Beschwerdesumme gebunden. • Ein Auskunftsanspruch des sorgeberechtigten Elternteils nach § 1686 BGB ist durch ein berechtigtes Interesse begrenzt; soweit der Elternteil die Informationen bei Dritten zumutbar selbst beschaffen kann, besteht kein weitergehender Anspruch. • Bei zu weit gefassten Auskunftsanträgen kann es der Billigkeit entsprechen, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der sorgeberechtigte Antragsteller begehrt Auskünfte über persönliche Verhältnisse des gemeinsamen Kindes von der Antragsgegnerin. Er ist Mitinhaber der elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts und lebt in Malta. Das Kind lehnt Kontakt mit dem Antragsteller ab. Der Antragsteller verlangte umfangreiche, wiederkehrende schriftliche Berichte unter anderem über schulische, gesundheitliche und persönliche Entwicklung. Das Familiengericht traf eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; der Antragsteller legte Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung ein. • Die Beschwerde ist nach §§58 ff. FamFG zulässig; in der Sache aber unbegründet. • Grundsätzlich besteht nach §1686 BGB ein Auskunftsanspruch des sorgeberechtigten Elternteils, dieser Anspruch ist jedoch durch das erforderliche berechtigte Interesse begrenzt. • Ein berechtigtes Interesse fehlt insoweit, als der Elternteil die verlangten Informationen in zumutbarer Weise selbst bei Dritten beschaffen kann; hier kann der Antragsteller etwa durch Kenntnis von Schule und behandelnden Ärzten notwendige Auskünfte selbst einholen. • Längere halbjährliche schriftliche Berichte über schulische, gesundheitliche und sonstige persönliche Entwicklung des Kindes sind nicht grundsätzlich geschuldet; ein derartiger Anspruch besteht nur für bestimmte Aspekte der persönlichen Entwicklung und Interessen des Kindes. • Weil der Auskunftsantrag zu weit gefasst war, entspricht es der Billigkeit (§81 FamFG), dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. • Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §84 FamFG; der Verfahrenswert ist nach §40 FamFG festzusetzen und bemisst sich hier nach dem Kosteninteresse des Antragstellers. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass ein sorgeberechtigter Elternteil zwar grundsätzlich einen Auskunftsanspruch nach §1686 BGB hat, dieser aber durch das erforderliche berechtigte Interesse begrenzt ist. Soweit der Antragsteller die angeforderten Angaben in zumutbarer Weise selbst bei Dritten beschaffen kann, besteht kein weitergehender Anspruch auf umfassende halbjährliche schriftliche Berichte. Die Kostenentscheidung des Familiengerichts wird damit als der Billigkeit entsprechend bestätigt; der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 € festgesetzt und der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.