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Beschluss

3 W 695/13

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachfristandrohung mit Androhung eines Ordnungsgeldes ist nach § 411 Abs. 2 ZPO nur wirksam, wenn zuvor beim Sachverständigen Rückfrage erfolgte. • Ein diesbezüglich vorgebrachtes Gesundheits- und Fertigstellungsargument kann die Fristversäumnis ausreichend entschuldigen, wenn das Gutachten kurz darauf eingegangen ist. • Bei Abwägung der Umstände kann ein bereits verhängtes Ordnungsgeld herabgesetzt oder — bei ausreichender Entschuldigung — aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Ordnungsgeldes gegen Sachverständigen wegen ausreichender Entschuldigung • Ein Nachfristandrohung mit Androhung eines Ordnungsgeldes ist nach § 411 Abs. 2 ZPO nur wirksam, wenn zuvor beim Sachverständigen Rückfrage erfolgte. • Ein diesbezüglich vorgebrachtes Gesundheits- und Fertigstellungsargument kann die Fristversäumnis ausreichend entschuldigen, wenn das Gutachten kurz darauf eingegangen ist. • Bei Abwägung der Umstände kann ein bereits verhängtes Ordnungsgeld herabgesetzt oder — bei ausreichender Entschuldigung — aufgehoben werden. Der Sachverständige wurde bestellt und zur Erstellung eines Gutachtens binnen drei Monaten verpflichtet. Nach Fristablauf blieb das Gutachten aus; mehrere Nachfragen des Gerichts blieben unbeantwortet. Dem Sachverständigen wurde eine Nachfrist mit Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt; er bat um Verlängerung wegen Krankheit und Urlaub, woraufhin die Frist verlängert wurde. Das Gutachten ging nach einer weiteren Fristsetzung und nach Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Gericht ein. Der Sachverständige bat wegen gesundheitlicher Gründe um Aufhebung des Ordnungsgeldes. Das Landgericht setzte das Ordnungsgeld herab, wies die weitergehende Beschwerde ab. Der Sachverständige legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war gemäß § 411 Abs. 2 i.V.m. § 409 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. • Voraussetzungen der Ordnungsgeldandrohung: Nach § 411 Abs. 2 ZPO ist ein Ordnungsgeld nur zulässig, wenn zuvor mit Nachfristandrohung nach Rückfrage beim Sachverständigen vorgegangen wurde. • Abwägung der Umstände: Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind alle Umstände des Einzelfalls zu gewichten; ein erster Betrag von 300 € kann angemessen sein, wenn Mitverschulden des Sachverständigen und seine Entschuldigungsgründe gegeneinander abgewogen werden. • Bewertung der Entschuldigung: Das Schreiben des Sachverständigen vom 12.11.2013 belegte neben gesundheitlichen Gründen auch, dass das Gutachten bereits vor dem 04.11.2013 fertiggestellt war und kurz darauf bei Gericht einlangte; dies stellt eine ausreichende, unverschuldete Entschuldigung dar. • Folgerung für den bestrittenen Beschluss: Weil die Entschuldigung ausreichend war, konnte das OLG die Fortgeltung des Ordnungsgeldbeschlusses in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses nicht halten und hob ihn auf. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde ganz überwiegend stattgegeben und den gegen den Sachverständigen verhängten Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben. Das Landgericht hatte das Ordnungsgeld nur teilweise herabgesetzt, aber die Aufrechterhaltung in seiner weiteren Entscheidung nicht gerechtfertigt begründet. Wegen der dargelegten gesundheitlichen Gründe und der Tatsache, dass das Gutachten bereits fertiggestellt und kurz nach der Entscheidung eingegangen war, liegt eine ausreichende Entschuldigung vor. Der Ordnungsgeldbeschluss in der angefochtenen Gestalt konnte daher nicht aufrechterhalten bleiben; insoweit ist der Beschluss aufzuheben.