Beschluss
3 W 596/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:1025.3W596.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Einzelrichter – vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft im Urkundsprozess in Anspruch. 2 Die Klägerin betreibt eine Großbrauerei. Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma B. GmbH, einem Getränkefachgroßhandel in Idar-Oberstein. Unter dem 25.05.2012 schlossen die Klägerin und die B. GmbH eine Darlehens- und Getränkelieferungsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (GA 9 ff) verwiesen. 3 Ebenfalls unter dem 24.02.2012 übernahm der Beklagte persönlich gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen, welche dieser gegen die B. GmbH aus dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 25.05.2012 sowie für alle Forderungen aus Warenlieferungen, die der Klägerin gegenwärtig und künftig zustehen, bis zu einem Betrag von 20.000,00 €. Gleichzeitig verzichtete der Beklagte auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage, ferner auf die Einrede der Verjährung unter Verzicht auf sonstige Einreden gemäß § 768 BGB sowie auf den aus der Aufgabe von Sicherheiten seitens der Klägers entstehenden Einwand des § 776 BGB. 4 Durch Antrag vom 24.08:2013 wurde über das Vermögen der B. GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, dieser Antrag jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts I. vom 13.03.2013 (10 IN 11/13) mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. 5 Mit Schreiben vom 08.02.2013 machte die Klägerin ihre Rechte aus der Bürgschaft gegen den Beklagten geltend und forderte ihn auf, nachfolgende, ihr gegen die B. GmbH zustehende Forderungen zu begleichen: 6 gesamt: 20.392,63 € Aus Darlehen: 8.756,04 € aus Darlehenszinsen: 118,08 € aus Zuschuss: 8.541,69 € aus der Lieferung von Getränken: 2.976.82 € 7 Durch Schreiben vom 22.03.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, zur Zeit keine Möglichkeit zu haben, der Klägerin ein genaues Angebot über ihre Forderung zu unterbreiten. Gleichzeitig bat er die Klägerin zu prüfen, ob sie mit einer kleinen Zahlung einverstanden wäre. Mit Schreiben vom 25.04.2013 lehnte die Klägerin dieses Begehren des Beklagten ab und forderte ihn nochmals zur Zahlung des Betrages bis zum 10.05. des Jahres auf. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht. Auch weitere Verhandlungen der Parteien blieben erfolglos. 8 Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten - nach Rücknahme der Klage hinsichtlich einer als Nebenforderung geltend gemachten Zinsforderung in geringem Umfang - aus der Bürgschaft auf Zahlung von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit in Anspruch. Dem Betrag von 20.000,00 € aus der Bürgschaft legt die Klägerin nunmehr folgende Hauptforderungen zugrunde: 9 1. Darlehensforderung: 8.756,04 € 2. Zuschussforderung 8.541,69 € 3. Warenlieferung Lieferung von Getränken: 2.976.82 € gesamt: 20.000,00 € 10 Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen diese Inanspruchnahme beantragt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.09.2013 (GA 65 ff.) den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte gemäß § 127 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt II. 11 Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 12 Das Landgericht hat zu Recht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 13 Die Klägerin kann den Beklagten erfolgreich aus dem Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB in Anspruch nehmen. Gegenstand des Bürgschaftsvertrags sind die Ansprüche der Klägerin gegen die Firma B. GmbH aus dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 25.03.2012 (Anlage K 2, GA 9 ff.). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Ansprüche aus dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag fällig. Es bedurfte keiner gesonderten Kündigung durch die Klägerin. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Firma B. GmbH beendet ist, so dass damit sämtliche Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus der Vereinbarung vom 25.05.2012 (Anlage K 2, GA 9 ff.) fällig sind. Bezüglich des in der Vereinbarung enthaltenen Darlehensanspruchs haben die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsverbindung, ganz gleich aus welchen Gründen, der noch offene Darlehensbetrag sofort zur Zahlung fällig ist (Ziffer 1 der Vereinbarung vom 25.05.2012 Anlage K 2, GA 9). 14 Die vom Beklagten mit seiner Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen die fehlende Fälligkeit des Darlehensbetrages sind nicht durchgreifend. Es mag offen bleiben, ob es sich bei dem Vertragswerk um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin im Sinne von §§ 305 ff. BGB oder um einen individuell ausgehandelten Vertrag im Sinne von § 305 b BGB handelt. Selbst wenn es sich bei dem Vertragswerk um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handeln würde, läge ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht vor. Danach sind Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß §307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die im Vertragswerk enthaltene Klausel, wonach der offene Darlehensbetrag nebst Zinsen sofort fällig wird, wenn die Geschäftsbeziehung zu der Hauptschuldnerin, der B. GmbH, beendet ist, verstößt nicht gegen die Grundgedanken der §§ 488, 490 BGB. Aus der mit der sofortigen Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 17.11.2000 – 13 W 89/00 – ZIP 2000, 2159 ff. = NJW 2001, 452 = WM 2001, 504 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung betrifft allgemein die Kündigung eines Girokontos durch die Bank und ist mit vorliegender Fallkonstellation nicht vergleichbar. 15 Auch handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klausel in Ziffer 1 des Vertrages vom 25.05.2012 (Anlage K 2, GA 9) nicht um eine überraschende und mehrdeutige Klausel. 16 Die Klägerin verweist in ihrer Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfeersuchen des Beklagten mit Schriftsatz vom 06.09.2013 (GA 45 f.) zu Recht darauf hin, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Masse nicht eröffnet worden und deshalb zwischenzeitlich aus dem Handelsregister zwingend gelöscht worden sei. Die Kündigung des Darlehensanspruchs gegenüber der Hauptschuldnerin auszusprechen, liefe auf eine reine Förmelei hinaus. Im Übrigen handelt es sich bei der Bürgschaft um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, so dass der Beklagte mit seinen Einreden in Bezug auf die Hauptforderung ausgeschlossen ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage 2013, § 773 Rn. 2). 17 Schließlich verfolgt die Klägerin vorliegend ihre Klage im Urkundsverfahren gemäß §§ 592 ff. ZPO. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Der Bürgschaftsvertrag ist durch eine Urkunde beweisbar. Die Urkunde wurde auch in Abschrift der Klage beigefügt. Der Bürgschaftsvertrag und das Bestehen der Hauptforderungen sind unstreitig. Der Beklagte unterliegt mit seinen Einwendungen den Beschränkungen des § 595 Abs. 2 und 3 ZPO (Zöller/Greger, ZPO. 30. Auflage 2014, § 595 Rn. 3) und ist ggf. mit der Geltendmachung derselben auf das Nachverfahren nach § 600 ZPO beschränkt(Zöller/Greger, ZPO. 30. Auflage 2014, § 600 Rn. 1). Einwendungen des Beklagten sind, wenn der ihm nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten werden kann oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt werden kann, im Urkundenprozess als unstatthaft zurückzuweisen (Thomas/Putzo-Reichhold, ZPO, 33. Auflage 2012, § 598 Rn. 2). 18 Die sofortige Beschwerde hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.