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Urteil

12 U 141/13

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:1021.12U141.13.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17.01.2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Streithelfer der Klägerin hat die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Die Klägerin hat die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Am 05.08.2008 wurde das vom Beklagten geführte Luftfahrzeug Piper PA 28 des Streithelfers der Klägerin bei einer wegen Kraftstoffmangels erforderlichen Notlandung auf einem Baustellengelände in ...[X] beschädigt. Als Luftkasko-Versicherer leistete die Klägerin an ihren Streithelfer, dessen Mitglied der Beklagte ist, 140.984,48 €. 2 Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Erstattung dieses Betrages und von Rechtsanwaltskosten. 3 Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 140.984,48 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2008 und 3.253,94 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Begründung der Rechtshängigkeit zu zahlen. 4 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr 140984,48 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2008 und 3253,94 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Begründung der Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien und des Streithelfers der Klägerin nebst Anlagen und das angefochtene Urteil verwiesen. II. 12 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 13 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. 14 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift (so auch BGH Beschl. v. 04.06.1985 - VI ZR 175/84 -; verneinend OLG Koblenz Urt. v. 14.06. 1984 - 12 U 894/83 -, OLG Hamm Beschl. v. 09.11.2011 - 20 U 191/11 - u. LG Paderborn Urt. v. 02.08.2011 - 2 O 99/11 -). Die Klägerin muss jedoch den von ihrem Streithelfer mit dem Beklagten vereinbarten Haftungsausschluss gegen sich gelten lassen (vgl. BGH und OLG Koblenz jeweils a.a.O.; ebenso wohl ÖstOGH Urt. v. 17.02.1993 - 7 Ob 1/93 -). 15 Nr. 10 der Flugbetriebsordnung des Streithelfers der Klägerin lautet: "Für Schäden an Luftfahrzeugen haftet der Verursacher in voller Höhe, sofern der Schaden nicht durch die Versicherung abgedeckt wird. Bei allen Schäden am Flugzeug, die durch den Flugzeugführer verursacht werden und durch die Versicherung abgedeckt sind, hat der Flugzeugführer eine Selbstbeteiligung von maximal 1.000,00 € zu bezahlen." 16 Der an dem Luftfahrzeug entstandene Schaden wurde durch die Klägerin abgedeckt. Sie hat an ihren Streithelfer 140.984,48 € geleistet. Der Beklagte seinerseits hat den Selbstbeteiligungsbetrag von 1.000,00 € an den Streithelfer der Klägerin gezahlt. 17 Ob die Regelung gemäß Nr. 10 der Flugbetriebsordnung zu einer Gefahrerhöhung und zu einer Erweiterung der Leistungspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Streithelfer führt, ist im Verhältnis der Parteien ohne Belang. Die Voraussetzungen eines Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten werden durch die Frage, wie sich die Regelung der Flugbetriebsordnung auf das Versicherungsvertragsverhältnis auswirkt, nicht berührt. Das gilt auch für die Frage, ob aus der Haftungsbefreiung in der Flugbetriebsordnung eine Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber ihrem Streithelfer oder ein Rückforderungsanspruch entstehen kann (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). 18 Deswegen ist für den Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten § 3 2.3 der Luftfahrt- Kaskoversicherungsbedingungen ohne Bedeutung. Nach dieser Bestimmung ist die Klägerin von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Schadensereignisses ohne ihre Zustimmung auf künftige Ersatzansprüche verzichtet hat. Insofern handelt es sich um eine Bestimmung, die wegen einer von dem Versicherungsnehmer ausgesprochenen Haftungsbefreiung zu einer Leistungsfreiheit der Klägerin führt, die aber - wie dargelegt - die Voraussetzungen des Rückgriffsanspruch nicht berührt. 19 In diesem Sinne kann Nr. 10 der Flugbetriebsordnung nicht dahin verstanden werden, dass der Schaden "nicht durch die Versicherung abgedeckt" ist, wenn diese wegen einer Bestimmung wie § 3 2.3 der Versicherungsbedingungen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Der Schaden ist "durch die Versicherung abgedeckt", wenn eine Kaskoversicherung besteht, die grundsätzlich zur Leistung verpflichtet. Ist der Streithelfer zu weit gegangen und hat einen Verzicht auf Ersatzansprüche mit der Folge ausgesprochen, dass die Klägerin nicht an ihn leisten muss, geht das allein zu Lasten des Streithelfers, nicht aber zu Lasten des Beklagten. 20 Es mag sein, dass das grob fahrlässige Handeln einer Person, die nicht Vereinsorgan ist, den Fliegerclub "wirtschaftlich ruinieren" kann, wenn kein Versicherungsschutz besteht. Indes kann der Verein dieser Gefahr durch eine Änderung der Flugbetriebsordnung entgehen. Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Verursacher von Schäden an Luftfahrzeugen ohnehin nicht im Voraus erlassen werden, § 276 Abs. 3 BGB; im Vorsatzfall, der hier nicht gegeben ist, hat der Fliegerclub deshalb stets Versicherungsschutz. 21 Angesichts ihres eindeutigen Wortlauts kann die Regelung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie keinen Verzicht auf Ansprüche gegenüber Schäden an Luftfahrzeugen verursachenden Vereinsmitgliedern enthalte. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Vereinsmitglieder sich einig gewesen seien, die Regelung trotz ihres entgegen stehenden Wortlauts derart zu verstehen. Ihr Hinweis, dies sei "bei Abstimmung über die FBO zwischen den Mitgliedern eindeutig" gewesen, genügt nicht. Wie der ehemalige Vereinsvorsitzende die Regelung heute versteht, ist unerheblich. 22 Welchen Rechtscharakter die Flugbetriebsordnung hat, braucht nicht entschieden zu werden. Die Regelung gemäß Nr. 10 kommt jedenfalls dem Beklagten zugute (vgl. BGH und OLG Koblenz jeweils a.a.O.). 23 Bei dieser Sachlage kann die Klägerin - unabhängig von der Frage der Verjährung - keinen Anspruch aus der Abtretung von Ansprüchen des Streithelfers an sie herleiten. Wegen des Haftungsausschlusses besteht kein Anspruch des Streithelfers gegen den Beklagten. III. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1 u. S. 2 ZPO. 26 Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 27 Streitwert für das Berufungsverfahren: 140.984,48 €.