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Urteil

3 U 220/13

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:1008.3U220.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 29. Januar 2013 und das diesem zugrunde liegende Verfahren - mit Ausnahme der vom Landgericht bereits erhobenen Beweise - aufgehoben und die Sache an die 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. 2) Das Landgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe 1 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung in Anspruch. 2 Die beiden Kläger befanden sich in der Nacht vom 08./09.10.2010 mit dem PKW auf dem Nachhauseweg. Der Kläger zu 1) wollte den Kläger zu 2) zu seiner Wohnung in die N. Straße 27 in Koblenz bringen. Die Ehefrau des Klägers zu 2) und dessen Kinder schliefen bereits. Die Kläger trafen vor dem Haus des Klägers zu 2) die beiden Beklagten an. In der Folge entwickelte sich zwischen den Parteien vor Ort ein Streitgespräch, das in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien endete. Nachdem Passanten die Polizei informiert hatten, trafen diese am Ort des Geschehens ein. Die Kläger begaben sich anschließend in das Gemeinschaftliche Klinikum Koblenz-Mayen bzw. das Bundeswehrzentralkrankenhaus in K.. 3 Zwischen den Parteien ist streitig, wer die tätliche Auseinandersetzung begonnen hatte und welche Verursachungsanteile die Beteiligten an der Auseinandersetzung hatten. 4 Die Kläger haben vorgetragen, es sei zu einem Handgemenge gekommen. Der Kläger zu 2) habe sich umgedreht, um nach Hause zu gehen, als er unerwartet von hinten angegriffen und mit einem Metallgegenstand oder einer Flasche von hinten auf die rechte Gesichtshälfte und den Hinterkopf geschlagen worden sei, wobei die rechte Gesichtshälfte, Auge und Kiefer in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Dabei habe einer der Täter Schlägerhandschuhe getragen und wie ein durchtrainierter Kampfsportler von hinten auf die rechte Gesichtshälfte und den Hinterkopf des Klägers zu 2) geschlagen. Alsdann habe der andere Täter mit Kampfschuhen bzw. Kampfstiefeln mehrfach ins Gesicht und auf den Kopf des nunmehr bewusstlos auf dem Boden liegenden Klägers zu 2) getreten. Der Kläger zu 1) sei dem Kläger zu 2) zu Hilfe gekommen und habe ebenfalls einen Schlag mit einem Gegenstand auf den Kopf und die Nase bekommen, wodurch er sich ein Loch im Kopf und einen Nasenbeinbruch zugezogen habe. Während er, der Kläger zu 1), eine Platzwunde am Kopf und eine Nasenbeinfraktur erlitten habe, habe der Kläger zu 2) eine commotio cerebri, eine laterale Mittelgesichtstrümmerfraktur rechtsseitig, eine Unterkieferfraktur rechtsseitig und eine Fraktur des kleinen Fingers der rechten Hand mit Schiefstellung erlitten. Der Kläger zu 1) habe ständig Kopfschmerzen und Schwindelattacken und seit dem Vorfall nahezu einmal täglich Nasenbluten. Der Kläger zu 2) habe erhebliche Schmerzen beim Essen, beim Kauen, Kopfschmerzen und Schwindelattacken. Sein Augenlicht sei beeinträchtigt, sein Biss sei schief. Seine rechte Hand sei nach wie vor lädiert, da der Finger nicht gekrümmt werden könne, unbeweglich sei und die Faust nicht zugehe. Es sei gerechtfertigt, ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € zu zahlen. Eine ihm gehörende Goldkette mit Kreuz im Wert von etwa 1.500,00 € sei zerrissen worden. Der Wiederherstellungsaufwand betrage etwa 1.000,00 €. Soweit die Beklagten ebenfalls Verletzungen davon getragen hätten, seien diese auf Notwehrhandlungen der Kläger zurückzuführen. 5 Am 28.12.2011 stellte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Koblenz die Ermittlungsverfahren 2010 Js 77267/10 gegen die Kläger und 2010 Js 77270/10 gegen die Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil keinem der Beteiligten an der Auseinandersetzung vom 08.10.2010 mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit der Tatnachweis einer (gefährlichen) Körperverletzung zu führen sei. Die Beschwerde der Kläger gegen den Einstellungsbescheid hat der Generalstaatsanwalt Koblenz mit Bescheid vom 07.02.2012 zurückgewiesen. 6 Die Kläger haben beantragt, 7 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12. 2010 zu zahlen; 8 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2011 zu zahlen; 9 3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Schmerzensgeld für den 04.05.2011 zu zahlen; 10 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger zu 1) sämtliche materiellen und immateriellen Folgeschäden aus dem Vorfall vom 09./10.10.2010 zu ersetzen, soweit diese auf Sozialversicherungsträger oder Dritte nicht übergegangen seien; 11 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger zu 2) sämtliche materiellen und immateriellen Folgeschäden aus dem Vorfall vom 09./10.10.2010 zu erstatten, soweit diese auf Sozialversicherungsträger oder Dritte nicht übergegangen seien; 12 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 1.102,12 € (54,56 € + 40,22 € + 7,34 € + 1000,00 € ) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05. 05.2011 zu zahlen; 13 7. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.102,12 € für den 04.05.2011 zu zahlen; 14 8. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) eine nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG aus einem Streitwert von 5.000,00 € = 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12. 2010 zu zahlen; 15 9. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) eine nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG aus einem Streitwert von 50.000,00 €, d.h. 1641,96 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2010 zu zahlen. 16 Die Beklagten haben beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagten haben vorgetragen, einer der Kläger habe mit seiner linken Hand gegen ein Auge des Beklagten zu 1) geschlagen. Der andere Kläger habe auf die andere Gesichtshälfte, ins Genick, auf den Hinterkopf und schließlich in den Magen des Beklagten zu 1) geschlagen. Sein Begleiter habe den Beklagten zu 1) zu Boden gestoßen und noch mehrmals mit der Ferse in den Unterleib, den Magen und den Kopf getreten. Er habe schwere Verletzungen erlitten. Dann hätten die Kläger den Beklagten zu 2) angegriffen, zu Boden gestoßen und getreten. Anschließend hätten sie erneut auf die Beklagten eingeschlagen. 19 Die Kläger haben zunächst jeweils getrennte Klagen gegen die beiden Beklagten erhoben und den jeweils anderen Kläger als Zeugen für den Sachvortrag benannt. Mit Beschluss vom 03.02.2011 hat das Landgericht beide Verfahren verbunden (GA 23). 20 Im Rahmen einer Beweisaufnahme hat das Landgericht sodann verschiedene Sachverständigengutachten - Gutachten der Sachverständigen Oberstabsarzt Prof. Dr. Dr. W. vom 21.11.2011 (GA 217-220), Oberfeldarzt Dr. S. vom 21.01.2012 (GA 247-252), Flottenarzt Dr. H. vom 08.06.2006 (GA 272-286) und Oberstabsarzt Priv.-Doz. Dr. K. vom 19.11.2012 (GA 306-315) – eingeholt und die Klage schließlich mit der Begründung abgewiesen, der Kläger zu 1) habe seine Behauptung, von dem Beklagten einen Schlag mit einem Gegenstand auf den Kopf erhalten zu haben, nicht bewiesen. Aus den Gutachten der Sachverständigen ergäben sich zwar die Verletzungen des Klägers zu 1), aber keine Erkenntnisse über die Ursache dieser Verletzungen. Der Kläger zu 2) habe seine Behauptung, er sei von einem Beklagten, der Schlägerhandschuhe getragen habe, wie von einem durchtrainierten Kampfsportler oder mit einem Metallgegenstand oder einer Flasche von hinten auf die rechte Gesichtshälfte und den Hinterkopf geschlagen und, als er auf dem Boden gelegen habe, von dem anderen Beklagten mit Kampfschuhen bzw. Kampfstiefeln mehrfach ins Gesicht und auf den Kopf getreten worden, ebenfalls nicht beweisen können. 21 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Der Senat hat den Klägern mit Beschluss vom 22.04.2013 (GA 446) wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 22 Die Kläger tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, 23 das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Es hätte im Rahmen einer Parteivernehmung die Kläger vernehmen und deren Aussage im Rahmen einer Beweiswürdigung werten müssen. Das Landgericht habe durch die Verfahrensverbindung den jeweiligen Klägern die Zeugenstellung in dem Verfahren genommen. In Anbetracht dieser Situation hätte das Landgericht eine Parteivernehmung durchführen müssen. Die Erkenntnisse aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte seien nur unzureichend berücksichtigt worden. Das Landgericht sei dem Beweiserbieten, Vernehmung der Steifenwagenbesatzung, nicht nachgekommen. Eine Anhörung der Parteien sei vor Erlass einer Beweislastentscheidung zwingend erforderlich gewesen. 24 Die Kläger beantragen nunmehr, 25 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 26 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12. 2010 zu zahlen; 27 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2011 zu zahlen; 28 3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Schmerzensgeld für den 04.05.2011 zu zahlen; 29 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 1.102,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus für den 05.05.2011 zu zahlen; 30 5. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus für den 04.05.2011 zu zahlen; 31 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) eine nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG aus einem Streitwert von 5.000,00 €, demnach 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus für den 25.12.2010 zu zahlen; 32 7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) eine nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG aus einem Streitwert von 50.000,00 €, demnach 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus für den 25.12.2010 zu zahlen. 33 Die Beklagten beantragen, 34 die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. 35 Sie tragen vor, das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verbindung der Verfahren sei prozessual zulässig gewesen. Das dadurch die Zeugeneigenschaft der Kläger in dem jeweils anderen Verfahren genommen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Eine Parteianhörung hätte aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen können. Die Kläger seien für ihre Behauptung, sie, die Beklagten, hätten ihnen die erlittenen körperlichen Verletzung zugefügt, beweisfällig geblieben. Das Beweisangebot, Vernehmung der Zeugin Viktoria N., sei verspätet. 36 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. 37 Die zulässige Berufung hat einen vorläufigen Erfolg. 38 Soweit die Kläger in erster Linie beantragt haben, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verurteilen, ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, da es einer erneuten bzw. weitergehenden Beweisaufnahme durch das Landgericht bedarf. 39 Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet nämlich an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, so dass die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens – mit Ausnahme der vom Landgericht bereits erhobenen Beweise - auf Antrag der Kläger an das Landgericht zurückzuverweisen ist. 40 Ein Verfahrensfehler ist allerdings nicht bereits darin zu sehen, dass das Landgericht die beiden jeweils getrennt erhobenen Klagen der Kläger gemäß §§ 147 ZPO miteinander verbunden hat. Danach kann das Gericht die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Die Vorschrift des § 147 ZPO dient der Prozessökonomie, sie ermöglicht die einheitliche Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung, wenn die Parteien den Streitstoff ohne sachlichen Grund willkürlich in mehrere Prozesse zerlegt haben (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 147 Rn. 1). Die Verbindung der Verfahren hat zur Folge, dass mehrere Kläger und Beklagte Streitgenossen werden und die Parteien, die zuvor getrennte Verfahren geführt haben, nicht mehr als Zeugen vernommen werden können (Zöller/Greger, aaO, § 147 Rn.8). Die Verbindung der Verfahren steht im Ermessen des Gerichts, das Gericht sieht ein Rechtsmittel gegen den Verbindungsbeschluss nicht vor (OLG Köln, Urteil vom 08.11.1972 – 2 U 122/72 – VersR 1973, 285; Zöller/Greger, aaO, § 147 Rn.9). 41 Die Berufung der Kläger rügt allerdings zu Recht, dass die Verbindung der von den Klägern getrennt eingereichten Klagen und erhobenen Prozesse das Landgericht nicht davon entbunden hat, im Rahmen seiner Verhandlung zu versuchen, den Sachverhalt aufzuklären. Zwar war das Landgericht nicht gehalten, eine förmliche Parteivernehmung vorzunehmen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 448 ZPO nicht vorgelegen haben. Danach kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, die Parteivernehmung einer Partei anordnen, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Voraussetzung für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist aber, dass nach dem Ergebnis der Verhandlung und der bisherigen Beweisaufnahme zumindest eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung besteht. Es muss mehr für als gegen sie sprechen (BGH, Urteil vom 05.07.1989 - VIII ZR 334/88 - NJW 1989, 3222 f. = WM 1989, 1574 ff. = ZIP 1989, 1333-1337; Zöller/Greger, aaO, § 448 Rn.4). Das Landgericht hat selbst nach Einholung der verschiedenen Sachverständigengutachten und der dort beschriebenen Verletzungen der Kläger keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die tätliche Auseinandersetzung von den Beklagten begonnen und die Verletzungen ursächlich von den Beklagten den Klägern zugefügt wurden. Das Landgericht hätte aber zur Aufklärung des Sachverhalts die Parteien gemäß § 141 ZPO zumindest anhören müssen, um sich ein Bild von dem Ablauf des Geschehens machen zu können. Dabei hätte es den Beklagten die Arztberichte des Arztes Dr. R. (Gemeinschaftsklinikum Koblenz-Mayen vom 22.101.2011 (GA 149 f.) und des Sachverständigen Oberstarzt Prof. Dr. W. vom 21.11.2011 (GA 219) und des Oberstabsarztes B. vom Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz vom 07.12.2010 (GA 17 f.) vorhalten und sich von diesen erklären lassen können, wie sich die schweren Verletzungen der Kläger erklären. Aufgrund der Parteianhörung, die das Landgericht nachzuholen hat, hätte es sich ein Bild über das Gesamtgeschehen machen können, insbesondere auch dazu, ob die eine oder andere Partei in Notwehr gehandelt hat oder ggf. ein Notwehrexzess vorliegt. 42 Schließlich haben die Kläger bereits in der Klageschrift die Streifenwagenbesatzung als Zeugen zu dem Vorfall benannt. Auch rügt die Berufung der Kläger zu Recht, dass mit Schriftsatz vom 01.06.2011(GA 151 f.) der Polizeibeamte Arzu T. dazu benannt worden sei, dass die Beklagten Kampfschuhe und Kampfstiefel trugen und sich von dem Ort des Geschehens entfernt hätten. Das Landgericht hat in verfahrensfehlerhafter Weise die Streifenwagenbesatzung und den Zeugen T. nicht vernommen. Bei gebotener Aufklärung hätte das Landgericht möglicherweise andere Erkenntnisse über den Ablauf des Geschehens gewonnen. 43 Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme wird das Landgericht die Parteien gemäß § 141 ZPO anzuhören haben – eine etwaige Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO steht im Ermessen des Gerichts – und die Streifenwagenbesatzung, insbesondere den Zeugen T., zu vernehmen haben. Hinsichtlich einer möglichen Vernehmung der Passanten, die den Vorfall beobachtet haben, bedarf es eines konkreten Beweisangebots der Kläger. Die Bezugnahme auf die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte genügt nicht. Es bleibt der Prüfung des Landgerichts vorbehalten, ob die Zeugin Viktoria N. zu dem Verletzungsbild des Klägers zu 2) zu vernehmen ist. 44 Auf die Berufung der Kläger war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 46 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.102,12 € festgesetzt. 47 Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.