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Beschluss

3 U 675/13

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO geboten. • Bei einem Erlebnis- und Spaßbad besteht keine Pflicht, vor der vorhersehbaren Instabilität einer Schwimmhilfe durch sprudelnde Düsen zu warnen, sofern die Gefahr für verständige erwachsene Badegäste erkennbar ist. • Verkehrssicherungspflichtige müssen nur die nötigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen; nicht für alle denkbaren, weit entfernten Gefahren. • Ein Umstand, dass ein Badegast mit einer Schwimmhilfe in die Nähe des Beckenrandes gerät und dort unglücklich verletzt wird, kann schicksalhaft und nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar sein.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Schwimmbadbetreibers für Umkippen einer Schwimmhilfe durch Sprudeldüsen • Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO geboten. • Bei einem Erlebnis- und Spaßbad besteht keine Pflicht, vor der vorhersehbaren Instabilität einer Schwimmhilfe durch sprudelnde Düsen zu warnen, sofern die Gefahr für verständige erwachsene Badegäste erkennbar ist. • Verkehrssicherungspflichtige müssen nur die nötigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen; nicht für alle denkbaren, weit entfernten Gefahren. • Ein Umstand, dass ein Badegast mit einer Schwimmhilfe in die Nähe des Beckenrandes gerät und dort unglücklich verletzt wird, kann schicksalhaft und nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar sein. Der Kläger fordert als Arbeitgeber Ersatz für Entgeltfortzahlung, die er an seinen Mitarbeiter ...[A] geleistet hat, nachdem dieser sich in einem Hallen-Erlebnisbad der Beklagten am 14.07.2012 verletzt hatte. ...[A] lag mit dem Oberkörper auf einer frei im Becken treibenden Schwimmhilfe, als in Bodendüsen zeitweise unter Druck Wasser zugeschaltet wurde und die Schwimmhilfe kenterte. ...[A] geriet unter Wasser, schlug mit dem Schienbein an den Beckenrand und erlitt eine Unterschenkelfraktur. Der Kläger machte 5.191,13 € geltend und rügte insbesondere fehlende Warnhinweise und Schutzmaßnahmen durch die Beklagte. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte fristgerecht Berufung ein. Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich erfolglos ist. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist der übergegangene Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz; der Arbeitgeber kann entsprechende Ansprüche des Arbeitnehmers geltend machen. • Für die Prüfung der Haftung kommt die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. deliktische Ansprüche nach § 823 BGB in Betracht; maßgeblich ist, welche Gefahren über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und für verständige Dritte nicht erkennbar sind. • Der Betreiber eines Erlebnis- und Spaßbades ist nicht zu Vorsorge gegen alle theoretisch denkbaren Gefahren verpflichtet; es genügen erforderliche und zumutbare Maßnahmen, die ein verständiger Benutzer erwarten darf. • Das Landgericht hat festgestellt, dass weder von den Druckwasserstrahlen noch den bereitgestellten Schwimmhilfen besondere Gefahren ausgingen; die Möglichkeit des Umkippens einer Schwimmhilfe bei einseitiger Belastung ist für verständige Badegäste erkennbar. • Die konkrete Verletzung entstand dadurch, dass der Mitarbeiter mit seiner Schwimmhilfe in die Nähe des Beckenrandes geriet und unglücklich mit dem Schienbein aufschlug; dies stellte nach den Feststellungen ein schicksalhaftes Ereignis dar, das nicht durch zumutbare Sicherungsmaßnahmen hätte verhindert werden können. • Hinweisschilder oder akustische Signale waren hier nicht geboten, weil die Gefährdungssituation (Sprudeln, Instabilität der Schwimmhilfe, erhöhte Gefahr am Beckenrand) für verständige Badegäste vorhersehbar war. • Auch die Tatsache, dass das Schwimmbad vom TÜV geprüft wurde, unterstützt die Annahme, dass die getroffenen Vorkehrungen den angebrachten Sicherheitsanforderungen entsprachen. • Damit fehlt eine beweisbare Verletzung der vertraglichen Schutzpflichten oder eine deliktische Haftungsgrundlage; die Berufung ist somit offensichtlich erfolglos. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, da keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorliegt und die von der Schwimmhilfe und den Druckdüsen ausgehende Gefahr für einen verständigen erwachsenen Badegast erkennbar und damit zumutbar ist. Der Unfall ist als unglücklicher, zum Teil schicksalhafter Umstand zu würdigen, den der Betreiber im Rahmen der zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen nicht verhindern musste. Der Senat regt an, die Berufung zur Kostenvermeidung zurückzunehmen und schlägt einen Streitwert von 5.191,13 € für das Berufungsverfahren vor.