Urteil
12 U 1198/12
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0909.12U1198.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.09.2012 abgeändert. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.982,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten tragen die Klägerin 73 % und der Beklagte zu 2) 27 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen der Beklagte zu 2) 27 % und die Klägerin 73 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Von den in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte zu 2) 55 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte zu 2) 55 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe 1 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. 2 Die Klägerin hat in erster Instanz, nachdem sie die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen hatte, beantragt, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 5.378,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. 3 Der Beklagte zu 2) hat Klageabweisung beantragt. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 5 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17.09.2012 dahingehend abzuändern, als der Beklagte zu 2) verurteilt wird, 5.378,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit der Zustellung des Mahnbescheides zu bezahlen. 6 Der Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 7 Die zulässige Berufung hat in Höhe von 2.982,94 € Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von 50 % ihres bei dem vom Beklagten zu 2) verursachten Verkehrsunfall entstandenen Schadens (§ 823 BGB). 8 Die von der Klägerin in den Kraftfahrzeugmietvertrag (lit. I Nr. 2 der Allgemeinen Vermietbedingungen, Bl. 43 GA) aufgenommene entgeltliche Haftungsfreistellung, die die volle Haftung des Mieters oder seines berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner der Klägerin unangemessen, da ihre Wirksamkeit nach dem Leitbild der Kraftfahrzeugvollversicherung zu beurteilen ist. Der Mieter darf - wie der Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den ihm die Fahrzeugvollversicherung als Versicherungsnehmer oder Eigentümer bieten würde (BGH, Urteil vom 11.10.2011, VI ZR 46/10). In der Fahrzeugvollversicherung ist eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles voll haftet, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie nicht dem seit 01.01.2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG entspricht. Damit entfällt der Vorbehalt für grobe Fahrlässigkeit aber nicht insgesamt, sondern es sind die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (§ 306 Abs. 2 BGB). Auf die unwirksame vertragliche Haftungsfreistellung, die sich am Leitbild der Kaskoversicherung orientiert, findet § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG führt auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien herbei (BGH, a. a. O.). Das hat die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung berücksichtigt, da sie nicht den vollen Schaden, sondern nur 75 % von dem Beklagten zu 2) ersetzt verlangt. 9 Eine vollständige Haftungsfreistellung bei grober Fahrlässigkeit, wie sie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung annimmt, kommt nach der Auffassung des Senats nicht in Betracht. Nach der gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 2 VVG verbleibt es in diesem Fall bei der Haftung des Versicherungsnehmers, allerdings ist eine Quote nach dem Grad des Verschuldens zu bilden. Davon gehen auch die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB A.2.16.1) aus. Zulässig ist es allerdings, dass der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichtet. Nach Stiefel/Maier/Halbach (AKB-Kommentar, 18. Aufl., A.2.16 Rn. 5) haben namhafte Versicherungen in ihren AKB davon Gebrauch gemacht, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles zu verzichten, Trunkenheitsfahrten und Entwendungsfälle jeweils ausgenommen. Diese von verschiedenen Versicherungsunternehmen angebotene völlige Haftungsfreistellung entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild der Fahrzeugvollversicherung im VVG, sondern beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die gesetzlichen Vorschriften als konkrete Ersatzregelung abzustellen, wenn eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Vertragsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Entscheidend bleibt das gesetzliche Leitbild der Kaskovollversicherung, nicht davon abweichende Vertragsgestaltungen, die eine vollständige Freistellung (gegen Zahlung einer entsprechenden Versicherungsprämie) ermöglichen. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs kann ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter nicht davon ausgehen, dass er bei grober Fahrlässigkeit von der Haftung freigestellt wird. 10 Dem Beklagten zu 2) wird nach lit. I Nr. 7 der AGB der Klägerin im gleichen Umfang Haftungsfreistellung gewährt wie der Beklagten zu 1) als Mieterin des Fahrzeugs. Auch im Verhältnis zu ihm gelten daher die oben dargestellten Grundsätze zur Haftung bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens. 11 Damit kommt es für den Schadensersatzanspruch der Klägerin darauf an, ob der Beklagte zu 2) den Schaden an dem angemieteten Fahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Beklagte zu 2) hat das Rotlicht der Ampelanlage an der Kreuzung ...[X] Straße/...[Y]Straße in …[Z] missachtet und ist deshalb mit einem querenden Fahrzeug, das bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, kollidiert. Bei einem Rotlichtverstoß liegt in der Regel grobe Fahrlässigkeit vor. Der Beklagte zu 2) hat keine Entschuldigungsgründe vorgebracht, die ihn entlasten würden. Dass er bereits mehrere Ampeln bei Grünlicht passiert hatte, fremd in der Stadt und auf der Suche nach einem bestimmten Restaurant war, entlastet ihn nicht. Seine Beifahrerin hat in ihrer schriftlichen Aussage bei der Polizei (Bl. 28 Rs. der Akte des Polizeipräsidenten in …[Z], Az.: 58.92.100884.6) angegeben, die rote Ampel bemerkt und den Beklagten zu 2) darauf aufmerksam gemacht zu haben. Sie seien ungebremst in das andere Fahrzeug gefahren. Das zeugt von einem Fehlverhalten auf Seiten des Beklagten zu 2), das erheblich über das normale Maß hinausgeht (OLG Köln, r + s 1992, 7 ff.). Das Lichtbild Bl. 34 d. A. zeigt eine übersichtliche Kreuzung mit einer Lichtzeichenanlage links und rechts neben der Fahrspur sowie über der mittleren Fahrspur, die sehr gut einsehbar ist. Die örtlichen Gegebenheiten und der Unfallverlauf belegen, dass der Beklagte zu 2) den Unfall grob fahrlässig verursacht hat (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2003, 319). Der Senat bemisst das Verschulden auf Seiten des Beklagten zu 2) allerdings als nicht so schwerwiegend wie die Klägerin, die 75 % ihres Schadens ersetzt verlangt. Die grobe Fahrlässigkeit ist im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz einzuordnen (Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 81 Rn. 90). Es lag eine kurzfristige Pflichtverletzung vor, weil der Beklagte zu 2) offenbar abgelenkt war durch die Suche nach dem Restaurant. Es lag kein leichtsinniges oder rücksichtsloses Verhalten vor; eine Haftungsquote von 50 % erscheint daher angemessen. 12 Über die Schadenshöhe besteht zwischen den Parteien im Wesentlichen kein Streit mehr, nachdem sie sich in erster Instanz auf eine Wertminderung von 500,00 € geeinigt haben. Die Wertminderung ist zwar von der Vollkaskoversicherung nicht zu ersetzen (AKB A.2.13.1), doch haftet der Mieter ausweislich lit. I Nr. 2 der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin "nach den allgemeinen Haftungsregeln". Danach ist vom Schädiger auch die Wertminderung zu ersetzen. Insoweit bestehen keine Bedenken, wenn die Klägerin ihren gesamten Schaden, wie er im Rahmen eines Kfz-Haftpflichtfalls zu ersetzen wäre, geltend macht. Lediglich hinsichtlich des Umfangs der Haftungsfreistellung war wegen der Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung auf § 81 Abs. 2 VVG abzustellen. Die Regelung, dass die Klägerin bei Fahrzeugschäden nach allgemeinen Haftungsregeln zu entschädigen ist, benachteiligt den Beklagten zu 2) nicht unbillig. Er hat schuldhaft einen Schaden verursacht und muss davon ausgehen, dass er dem Geschädigten dafür umfassend im Rahmen seiner Haftungsquote Ersatz zu leisten hat. 13 Die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Kostenpauschale von 30,00 € war nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auf 25,00 € zu kürzen (§ 287 ZPO). 14 Der Schaden der Klägerin setzt sich wie folgt zusammen: 15 Reparaturkosten 6.094,97 € Wertminderung 500,00 € Sachverständigenkosten 45,90 € unfallbedingte Auslagen 25,00 € insgesamt 6.665,87 € 16 50 % davon ergibt einen Betrag von 3.332,94 €. 17 Davon war die von der Beklagten zu 1) im Rahmen der vertraglichen Haftungsfreistellung erbrachte Selbstbeteiligung in Höhe von 350,00 € in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Dieser Betrag ist auch gegenüber dem Beklagten zu 2) zu berücksichtigen. 18 Es verbleibt somit ein vom Beklagten zu 2) an die Klägerin zu ersetzender Betrag von 2.982,94 €. 19 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. 20 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 21 Der Senat lässt die Revision zu der Frage zu, ob die unwirksame Vertragsklausel in Verträgen von Kfz-Vermietern durch das gesetzliche Leitbild der Fahrzeugvollversicherung (§ 81 Abs. 2 VVG) oder durch die Ausgestaltung der im Schadenszeitpunkt marktüblichen Kaskoversicherungsverträge ersetzt werden muss (so LG München I, BeckRS 2012, 17041). Diese Frage ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Eine Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 22 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.378,15.