Beschluss
3 U 541/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0731.3U541.13.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen. 2) Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3) Das vorbezeichnete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. März 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe 1 Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 28.06.2013 (GA 108 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 28.06.2013 (GA 108 ff.) Bezug. 2 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.07.2013 (GA 118 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen des Beklagten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 3 Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. 4 Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 28.06.2013 (GA 108 ff.) dargelegt, dass das Landgericht zu Recht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 111.371,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2011 zu zahlen. Die Sparkasse ...[D] hat mit Urkunde vom 08.08.2011 (GA 37) wirksam die der Grundschuld zugrunde liegende nachrangige Forderung an die Klägerin abgetreten. Diese hat die Abtretung angenommen. Nachdem die Klägerin die Sparkasse ...[D] hinsichtlich der der Grundschuld zugrunde liegenden Forderung befriedigt hat, konnte sie nach Abtretung der Forderung an sie den Beklagten als persönlichen Schuldner in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 19.11.2998 - IX ZR 284/97 - WM 1995, 35 ff. = ZIP 1999, 123 f. = MDR 1999, 376 f = NJW-RR 1999, 504 f.). Die Fälligkeit des Darlehens (Nr. 69...5) zum 04.03.2009 ergibt sich aus der Abtretungserklärung vom 08.08.2011 (GA 37). 5 Der Senat hat die von dem Beklagten erhobenen Einwände gegen die Forderung der Klägerin nicht durchdringen lassen. Für den Senat war nicht ersichtlich, warum die Eltern des Beklagten und sein verstorbenen Bruder gewünscht haben sollten, das Grundstück mit einer Grundschuld zu belasten, um die Veräußerung des Familienbesitzes zu verhindern. 6 Das Landgericht hat für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass ein entsprechendes Vermächtnis dem „Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag“ vom 29.11.2001 (GA 10-19) nicht zu entnehmen sei. Denn die Grundschuld wurde nicht zugunsten des Beklagten, sondern zugunsten der Kreissparkasse ...[Z] bestellt. Maßgebend ist, dass die Klägerin die Darlehensschuld des Beklagten in Höhe von 141.371,13 € getilgt hat und nun den Beklagten im Wege des Rückgriffs in Anspruch nehmen kann. 7 Die vom Beklagten mit der Berufung geführten Angriffe gegen die der Grundschuld zugrunde liegende Darlehensforderung nebst Zinsen waren nicht erfolgversprechend. Der Zweckerklärung für die Grundschuld vom 04.02.2002 (GA 27) lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass die Grundschuld zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus dem in Rede stehenden Darlehen dient. 8 Soweit der Beklagte nunmehr mit seinem dem Hinweisbeschluss des Senats vom 28.06.2013 (GA 108 ff.) widersprechenden Schriftsatz vom 26.07.2013 (GA 119 ff,) argumentiert, dass der Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag“ zwischen dem Vater der Klägerin und ihm, dem Beklagten, vom 29.11.2001 untrennbar mit der Beurkundung vom gleichen Tage, wonach der Bruder des Beklagten und Vater der Klägerin das Grundstück zugunsten der Kreissparkasse ...[Z] mit einer Grundschuld über 1 Million € belastet hätten, im Zusammenhang stehe, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Entscheidend ist, dass die Klägerin die Darlehensschuld des Beklagten in Höhe von 141.371,13 € getilgt hat und deshalb beim Beklagten Rückgriff nehmen kann. 9 Die Berufung des Beklagten war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. 11 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 111.371,13 € festgesetzt.