Beschluss
3 W 295/13
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verfahren nach § 733 ZPO auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist grundsätzlich von dem Streitwert des zu vollstreckenden Herausgabeanspruchs auszugehen.
• Der Senat korrigiert den ursprünglich festgesetzten Streitwert von 5.000,00 € aufgrund berechtigter Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters.
• Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 199.475,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Verfahren nach § 733 ZPO (Herausgabeanspruch) • Bei einem Verfahren nach § 733 ZPO auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist grundsätzlich von dem Streitwert des zu vollstreckenden Herausgabeanspruchs auszugehen. • Der Senat korrigiert den ursprünglich festgesetzten Streitwert von 5.000,00 € aufgrund berechtigter Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters. • Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 199.475,46 € festgesetzt. In einem Rechtsstreit beantragte eine Partei die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 733 ZPO. Der Senat hatte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren zunächst pauschal auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten legte Gegenvorstellung ein und rügte die zu niedrige Festsetzung. Er machte geltend, dass maßgeblich der Streitwert des zu vollstreckenden Herausgabeanspruchs zu sein habe. Das Oberlandesgericht prüfte die Rüge und nahm eine Korrektur der Streitwertfestsetzung vor. • Verfahrensrechtlicher Maßstab: In Verfahren nach § 733 ZPO ist der maßgebliche Streitwert grundsätzlich der Streitwert des zu vollstreckenden Herausgabeanspruchs. • Rechtsprechung: Zahlreiche Oberlandesgerichte haben diese Ansicht vertreten und damit eine grundsätzliche Linie begründet, wonach der Streitwert nicht pauschal niedrig anzusetzen ist. • Anwendung auf den Fall: Die ursprüngliche Festsetzung von 5.000,00 € war nicht mit diesem Grundsatz vereinbar; die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters war daher begründet. • Korrektur: Folglich musste der Senatsbeschluss vom 7. Juni 2013 dahingehend abgeändert werden, dass der Streitwert für das Beschwerdeverfahren den Wert des Herausgabeanspruchs widerspiegelt. • Festsetzung: Unter Anwendung dieses Grundsatzes setzte der Senat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren konkret auf 199.475,46 € fest. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde erfolgreich berücksichtigt. Der vorherige Beschluss, der den Streitwert mit 5.000,00 € angesetzt hatte, wurde abgeändert. Stattdessen wurde der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 199.475,46 € festgesetzt, weil bei einem Verfahren nach § 733 ZPO grundsätzlich der Streitwert des zu vollstreckenden Herausgabeanspruchs zugrunde zu legen ist. Damit entspricht die Festsetzung dem einschlägigen verfahrensrechtlichen Grundsatz und der übernommenen Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte.