Beschluss
3 U 412/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0513.3U412.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Klägerin vermittelt als Maklerin Grundstücke, verfügt aber nur über eine relativ geringe Erfahrung. Anfang des Jahres 2010 erkundigte sich der Zeuge ...[A] bei ihr, ob sie Grundstücke zur Errichtung von Solarparks für seine Kunden anbieten könnte. Dies bestätigte die Klägerin. Der Beklagte suchte ein solches Grundstück für die Firma ...[B] GmbH. Am 08. März 2010 kam es unter Vermittlung des Zeugen ...[A] vor dem Ortstermin bei dem Objekt "Grundstück ...[X]straße .. in …[Y]" zu einem Treffen an einer Tankstelle zwischen den Parteien, dem Zeugen ...[C] und dem Zeugen ...[A]. 2 Die Klägerin hat vorgetragen, 3 der Beklagte habe ihr bei dem Zusammentreffen und einem späteren Telefongespräch für den Fall, dass das Grundstück langfristig von irgendeiner von ihm vermittelten Firma gepachtet werde, versprochen, dass sie von ihm eine Maklerprovision von 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer erhalte. Das Grundstück sei an die Firma ...[D] AG, die Muttergesellschaft der ...[B] GmbH, verpachtet worden. 4 Die Klägerin hat beantragt, 5 den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.950,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Der Beklagte hat vorgetragen, 9 er habe der Klägerin immer erklärt, er sei nicht der Vertragspartner eines eventuell mit der Klägerin abzuschließenden Maklervertrages, er handle für die Fa. ...[B] GmbH. Ein Maklervertrag sei zudem nicht zustande gekommen, insbesondere sei eine verbindliche Vereinbarung über die Honorierung der Klägerin nicht erfolgt. 10 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen ...[A] und ...[C] (Sitzungsprotokoll vom 31. Januar 2013, GA 141 ff.) - die Klage abgewiesen. 11 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer beabsichtigten Berufung, für deren Durchführung sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. II. 12 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. 13 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 14 Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Maklerlohns gemäß § 652 BGB verneint. 15 Ein Maklervertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommen (BGH Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 956; OLG Koblenz, Hinweisverfügung vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614). Das Landgericht verweist zu Recht darauf, dass die Klägerin keinen schriftlichen Maklervertrag vorgelegt hat. Der Beklagte hat den ihm von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Maklervertrag nicht unterschrieben. 16 Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass zwischen den Parteien auch nicht konkludent bzw. stillschweigend ein Maklervertrag zustande gekommen ist. 17 Das Landgericht führt zutreffend aus, dass der Sachvortrag der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits widersprüchlich und wechselnd ist. So hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, der Beklagte habe als vollmachtloser Vertreter im Namen der Firma ...[B] GmbH gehandelt. Sie hat insoweit ihren Anspruch aus § 179 BGB hergeleitet. Die Klägerin hat schließlich nach der Klageerwiderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 17.10.2012 (GA 60 ff.) behauptet, einen eigenen Maklervertrag mit dem Beklagten abgeschlossen zu haben, wobei die Zahlung ihres Maklerlohnes in Höhe von 5.000,00 € davon abhängig sein sollte, dass der Beklagte seinen eigenen Maklerlohn von der Firma ...[B] in Höhe von 35.000,00 € erhalte (Schriftsatz vom 17.10.2012, Seite 3, GA 62). Im Termin vom 31.01.2013 (Sitzungsprotokoll, S. 2, GA 142) hat die Klägerin angegeben, der Beklagte habe im Namen der Fa. ...[B] gehandelt und geäußert, dass sie, die Klägerin, ihr Provision von der Fa. ...[B] erhalten werde. Der Beklagte habe nicht erklärt, dass die Provisionszahlung an sie, die Klägerin, davon abhängig sein sollte, dass er selbst seine Provision von der Fa. ...[B] erhalte. Dies habe sie, die Klägerin, nur aus dem Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der Fa. ...[B], Herrn ...[E], erfahren. Das Landgericht hat ferner in den Entscheidungsgründen des Urteils festgestellt (LU 4, GA 154), dass die Klägerin später vorgetragen habe, dass sie von dieser Bedingung erst nach Beginn der Zahlungsstreitigkeiten von dem Geschäftsführer der Fa. ...[B], Herrn ...[E], erfahren habe. 18 Des Weiteren hebt das Landgericht zutreffend hervor, dass die Klägerin zunächst vorgetragen habe, ihr solle ein Maklerlohn für die Vermittlung eines Kaufvertrages in Bezug auf die Grundstücke "...[X]straße .. in …[Y]" versprochen worden sein, sie dann aber ihren Vortrag nach Hinweis des Beklagten, dass ein Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden sei, dahingehend geändert habe, dass sie den Anspruch auf Maklerlohn für den Fall der Vermittlung eines Kauf- oder Pachtvertrags beanspruche. Schließlich soll die Maklervereinbarung nach dem ursprünglichen Klagevortrag in Anwesenheit des Zeugen ...[F], des Vertreters der Stadt ...[Y], anlässlich eines Ortstermins getroffen worden sein, während der Vortrag der Klägerin anschließend dahin geht, dass die Absprache bei der Vorbesprechung erfolgt sein soll. 19 Das Landgericht konnte aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise nicht die Überzeugung gewinnen (§ 286 ZPO), dass zwischen den Parteien eine verbindliche Einigung über einen Maklervertrag zustande gekommen ist, 20 Das Landgericht hat auf die Widersprüche in der Beweisaufnahme hingewiesen. Zwar habe der Zeuge ...[A] nachvollziehbar dargelegt, dass der Beklagte vor Ort erklärt habe, die Klägerin solle ein Honorar erhalten, die Höhe müsse aber noch mit Herrn ...[E] abgesprochen werden und in der Folge habe er ihm erklärt, die Klägerin solle die verlangten 5.900,00 € erhalten. Der Zeuge ...[C] habe aber ebenso glaubhaft bekundet, er sei bei dem Gespräch dabei gewesen, die verbindliche Beauftragung der Klägerin, insbesondere das ob und wie der Honorierung der Klägerin sei dabei nicht Thema gewesen. 21 Das Landgericht hat überzeugend gewürdigt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Zeuge ...[C] bei dem Gespräch zeitweise nicht zugegen gewesen sei. Denn der Beklagte habe dem Zeugen ...[C] auch im Nachhinein nicht von einer entsprechenden Vereinbarung berichtet. 22 Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen ...[A] auseinandergesetzt und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Zeuge im Hinblick darauf, dass er an dem Maklerhonorar beteiligt werden wollte - nach Vorstellungen des Zeugen ...[A] 50 % bei einer zu verteilenden Maklercourtage von 100.000,00 €, Sitzungsprotokoll vom 31.01.2013, S. 3 f, GA 143 f.) - ein erhebliches Eigeninteresse an der Feststellung gehabt habe, dass der Beklagte Dritte an seinem Maklerhonorar beteiligen wollte. 23 Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung, dass angesichts des wechselnden Vortrags der Klägerin und den Bekundungen der vernommenen Zeugen nicht gesichert davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte mit der Klägerin verbindlich eine Honorarvereinbarung getroffen habe, ist nicht zu beanstanden. 24 Entgegen den Ausführungen in dem Entwurf der Berufungsbegründung war das Landgericht nicht gehalten, dem Beweisantrag der Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 09.07.2012, (S. 3, GA 24) nachzugehen und den Geschäftsführer der Fa. ...[B], Herrn ...[E], zu dessen Behauptung zu vernehmen, der Beklagte habe keine Vertretungsmacht für die Fa. ...[B] und sie, die Klägerin, solle sich an den Beklagten wenden. Diese Behauptung als richtig unterstellt, lässt sich diesen Äußerungen nichts für den Abschluss eines Maklervertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten entnehmen. 25 Die in dem Entwurf der Berufungsbegründung enthaltenen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts verfangen nicht. 26 Schlussendlich hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass weder mit der Fa. ...[D] noch mit der Fa. ...[B] ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde. Ausweislich der Anlage zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 22.11.2012 (GA 85 ff; 87-91) ist der Pachtvertrag zwischen der Stadt ...[Y] mit der Fa. ...[G] GmbH in …[Z] geschlossen worden. Angesichts dessen ist der Klägerin auch nicht der Nachweis gelungen, dass ein Pachtvertrag mit der Fa. ...[B] durch ihre Vermittlung oder ihren Nachweis zustande gekommen ist (vgl. Bamberger/Roth-Kotzian-Margraff,BGB Kommentar, 3. Auflage 2012, § 652 Rn. 24 f.). 27 Die beabsichtigte Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.