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Urteil

3 U 838/12

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Angabe "in ca. vier Wochen" bestimmt den Beginn der Leistungszeit nicht kalendermäßig, sodass ohne ein einvernehmlich festgelegtes Datum und ohne Mahnung kein Verzug gemäß § 286 BGB eintritt. • Bei Bauverträgen entscheidet für den Verzug der Leistungsverpflichtung der tatsächlich bestimmte oder einvernehmlich festgelegte Kalendertermin; ungenaue Zeitangaben gewähren dem Schuldner einen Spielraum. • Zinsforderungen des Bestellers aus nicht abgerufenen Fördermitteln können nicht gegen den restlichen Werklohn aufgerechnet werden, wenn der Verzug des Unternehmers nicht kausal für den Schaden ist. • Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der Zweimonatsfrist begründet und kein konkreter Berufungsantrag gestellt wird. • Wird die Schlussrechnung erst nach tatsächlicher Fertigstellung erstellt und wird ihre Prüfung durch die Bauleitung zeitlich in Anspruch genommen, kann der daraus behauptete Zwischenzinsschaden dem Unternehmer nicht zugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Verzugshaftung bei ungenauer Beginnsangabe; Aufrechnung wegen Zinsschaden abgewiesen • Eine Angabe "in ca. vier Wochen" bestimmt den Beginn der Leistungszeit nicht kalendermäßig, sodass ohne ein einvernehmlich festgelegtes Datum und ohne Mahnung kein Verzug gemäß § 286 BGB eintritt. • Bei Bauverträgen entscheidet für den Verzug der Leistungsverpflichtung der tatsächlich bestimmte oder einvernehmlich festgelegte Kalendertermin; ungenaue Zeitangaben gewähren dem Schuldner einen Spielraum. • Zinsforderungen des Bestellers aus nicht abgerufenen Fördermitteln können nicht gegen den restlichen Werklohn aufgerechnet werden, wenn der Verzug des Unternehmers nicht kausal für den Schaden ist. • Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der Zweimonatsfrist begründet und kein konkreter Berufungsantrag gestellt wird. • Wird die Schlussrechnung erst nach tatsächlicher Fertigstellung erstellt und wird ihre Prüfung durch die Bauleitung zeitlich in Anspruch genommen, kann der daraus behauptete Zwischenzinsschaden dem Unternehmer nicht zugerechnet werden. Die Parteien schlossen 2005 einen Einheitspreis-Bauvertrag über Wasserleitungsbauarbeiten mit einer Ausführungsfrist von 90 Arbeitstagen. In einer Vereinbarung vom 22.07.2005 sollten die Arbeiten "in ca. vier Wochen" beginnen; die Klägerin begann tatsächlich am 07.09.2005 und beendete die Arbeiten am 18.04.2007. Die Klägerin stellte eine Schlussrechnung über insgesamt 347.865,11 €, von der noch 13.210,00 € offen waren. Der Beklagte hielt aufgrund vermeintlicher Verzögerungen eine Aufrechnung wegen Zinszahlungen aus nicht abgerufenen Fördermitteln in Höhe von 3.996,75 € gegen den Restvergütungsanspruch für berechtigt. Das Landgericht sprach der Klägerin einen Teilbetrag zu, zog aber die Aufrechnung ab. Beide Parteien legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein; der Beklagte begründete seine Berufung nicht fristgerecht. • Beginn nicht kalendermäßig bestimmt: Die Formulierung "in ca. vier Wochen" ist keine einvernehmliche, taggenaue Festlegung des Baubeginns; sie lässt einen zeitlichen Spielraum und rechtfertigt daher keinen Verzugseintritt ohne Mahnung. • Keine Verzugslage nach § 286 BGB: Weil kein kalendarisch bestimmter Beginn vorliegt und die Parteien kein genaues Datum einvernehmlich festlegten, war die Klägerin nicht automatisch in Verzug; eine Mahnung war erforderlich, die nicht vorlag. • Leistungsstörungen nicht zurechenbar: Verzögerungen beruhten auf Umständen, die die Klägerin nicht zu vertreten hatte (witterungsbedingte Arbeitsunterbrechung, fehlende Drittleistungen und Betriebsfähigkeit des Hochbehälters), was die Kausalität für Zinsverluste des Beklagten entfallen lässt. • Schlussrechnung und Prüffrist: Die Klägerin reichte die Schlussrechnung nach tatsächlicher Fertigstellung ein; die anschließende etwa zweimonatige Prüfungsdauer durch die Bauleitung macht die behaupteten Zwischenzinsschäden nicht der Klägerin zurechenbar. • Aufrechnung unzulässig: Mangels zurechenbarem Verzögerungsverschulden kann der Beklagte den unstreitigen Vergütungsanspruch der Klägerin nicht um den geltend gemachten Zinsschaden gemäß §§ 387, 389 BGB mindern. • Berufungsrechtliche Bewertung: Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil sie zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der Zweimonatsfrist begründet wurde und kein konkreter Berufungsantrag vorliegt; die Anschlussberufung ist zulässig, aber unbegründet. • Prozesskosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; das Urteil wurde auch hinsichtlich des weiter zugesprochenen Betrags vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass die Beklagte zusätzlich zur bereits zugesprochenen Summe weitere 3.996,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2011 an die Klägerin zu zahlen hat. Die Berufung des Beklagten ist als unzulässig verworfen; seine Anschlussberufung wurde zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass der Beginn der Ausführungsfrist nicht kalendermäßig bestimmt war und die Klägerin daher nicht ohne Mahnung in Verzug geriet; Verzögerungen und die Prüfungszeit der Schlussrechnung lagen zum großen Teil außerhalb ihres Verantwortungsbereichs, sodass die geltend gemachten Zinsschäden nicht aufgerechnet werden konnten. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Entscheidung ist hinsichtlich der weiter zugesprochenen Beträge vorläufig vollstreckbar.