Beschluss
2 Ws 152/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0416.2WS152.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Angeklagten V. gegen den Haftbefehl der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Februar 2013 wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen. Gründe I. 1 Der Angeklagte befindet sich seit dem 22. November 2011, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom gleichen Tage, in Untersuchungshaft. Am 14. Juni 2012 erließ die Kammer einen weiteren Haftbefehl. Mit Beschluss 2 HEs 10/12 vom 2. Juli 2012 (Bl. 1733 d.A.) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. In der nunmehr seit dem 11. September 2012 nach Aussetzung des Verfahrens laufenden neuen Hauptverhandlung wird dem Angeklagten nach vorläufiger Einstellung weiterer Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO noch zur Last gelegt, sich mit den übrigen Angeklagten zu einer Bande zusammengeschlossen und am 10./11. Oktober 2011 in die ...[A]Bank in ...[X] eingebrochen und Geld gestohlen zu haben. Ferner wird ihm als Mitglied dieser Bande ein Einbruchsversuch am 20. November 2011 in die Sparkasse ...[Y] zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 hat die Kammer die Aufhebung der Haftbefehle abgelehnt. Unter anderem auch auf die Beschwerde des Angeklagten V. hin hat der Senat mit Beschluss 2 Ws 22-24/13 vom 4. Februar 2013 (Bl. 2364 ff. d.A.) diesen Haftfortdauerbeschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen. Am 20. Februar 2013 hat die Strafkammer unter Aufhebung der bisherigen Haftbefehle einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und diesen am 5. März 2013 verkündet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 12. März 2013, der die Strafkammer mit Beschluss vom 19. März 2013 nicht abgeholfen hat. Die Strafkammer hat Fortsetzungstermine bis zum 2. Mai 2013 bestimmt. II. 2 Die zulässige Beschwerde des Angeklagten V. erweist sich als unbegründet. 1. 3 Der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten hinsichtlich der Taten in ...[X] und ...[Y] besteht fort, wobei dieser für den Fall in ...[Y] auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird. 4 a) Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder nicht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (BGH NStZ-RR 2013, 16 - juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 354/12 v. 11.7.2012 mwN). Haftfortdauerentscheidungen, die während laufender Hauptverhandlung ergehen, müssen jedoch das in der Hauptverhandlung gewonnene Beweisergebnis in einem Umfang darlegen, der es dem Beschwerdegericht ermöglicht, seine eingeschränkte Prüfungskompetenz auszuüben (BGH aaO Rn. 9). Nur so kann den erhöhten Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 17, 517 - juris Rn. 23) ausreichend Rechnung getragen werden. Der Tatrichter ist dabei nicht zu einer umfassenden Darstellung und Würdigung aller bislang erhobenen Beweise verpflichtet. Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist vielmehr der Urteilsberatung und im Anschluss hieran den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (BGH NStZ-RR 2003, 368 - juris Rn. 3). Werden vom Angeklagten, wie hier seitens des Angeklagten V., konkrete Ausführungen zur Frage des dringenden Tatverdachts gemacht, so muss im Hinblick auf die Grundrechte des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG auch darauf eingegangen werden. 5 b) Diesen Anforderungen wird der hier angegriffene Haftbefehl gerecht, insbesondere hat die Kammer hinsichtlich der Tat in ...[X] ausgeführt, auf welche aktuellen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme sie den dringenden Tatverdacht stützt. So ergebe sich aus dem Ergebnis der Telefonüberwachungsmaßnahme, dass sich sämtliche Angeklagten in der Tatnacht im Bereich ...[Z] und somit in räumlicher Nähe zum Tatort in ...[X] aufhielten, zeitlich unmittelbar vor der Tatbegehung die Mobiltelefone sämtlich ausschalteten und nach der Tat unmittelbar wieder einschalteten. Die Arbeitsweise entspreche zudem derjenigen Vorgehensweise, die während der Observation festgestellt worden sei. Auch die zeitlich unmittelbar nach der Tat erfolgten Einzahlungen erheblicher Geldbeträge auf Konten der Familie V., die von Sozialleistungen lebe, würden den Tatverdacht stützen. Schließlich spreche auch das bei der Festnahme im Fahrzeug und bei der Durchsuchung in der Wohnung des V. gefundene und im Einzelnen von der Kammer aufgeführte Werkzeug für eine Tatbeteiligung, da es nach Bewertung der Kammer zum „Spreizen“ von Geldautomaten und dem professionellen Öffnen von Türen geeignet sei. 6 Darüber hinaus hat sich die Kammer auch mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt. Im Hinblick hierauf hat sie versucht, Identität und Aufenthaltsort des Zeugen „O. Z.“ zu ermitteln. Des Weiteren hat sie ausgeführt, dass die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben habe, dass der Angeklagte sich in Tatortnähe lediglich wegen der Suche nach einer Solaranlage aufgehalten habe. Die Einlassung des Angeklagten, es habe sich bei den Geldbeträgen um Überweisungen für Landsleute gehandelt, hat nach den Ausführungen der Kammer in der Beweisaufnahme ebenfalls bislang keine Stütze gefunden, da sich keine Weiterleitung der eingezahlten Geldbeträge nach Bosnien nachvollziehen lasse. Die Kammer hat überdies die entlastenden Ergebnisse der Beweisaufnahme gewürdigt, so etwa, dass objektive Beweismittel wie Werkzeugspuren, Fingerabdrücke und DNA-Spuren der Angeklagten nicht vorliegen und es auch andere Täter oder Tätergruppierungen gibt, die nach der so genannten Spreizer-Methode arbeiten, wobei die Beweisaufnahme andererseits auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass eine solche Tätergruppierung die vorliegenden Taten begangen haben könnte. 7 c) Das Beschwerdevorbringen ist zu einer anderen Bewertung des dringenden Tatverdachts nicht geeignet. Soweit der Verteidiger die Frage des dringenden Tatverdachts anders beurteilt als die Strafkammer, bleibt festzuhalten, dass dem Gericht aufgrund der unmittelbar aus dem Gang der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse die sachnächste Beurteilung des Anklagevorwurfs möglich ist. Erkenntnisquellen, die denen der Strafkammer überlegen wären, bestehen nicht. Die von dem Angeklagten bzw. dem Verteidiger vorgenommene gegenstehende Bewertung der gegebenen Beweissituation, die zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führt, bietet jedenfalls keine vergleichbare Entscheidungsgrundlage, da sie naturgemäß und verständlicherweise eher einseitig an dem Verteidigungsinteresse ausgerichtet ist (Senatsbeschluss 2 Ws 147,148/13 vom 16. April 2013). Im Einzelnen bietet die Beschwerdebegründung lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen: 8 Die Kammer hat in ihrer vorläufigen Beweiswürdigung berücksichtigt, dass eine Ortung des Handys des Angeklagten in ...[X], also unmittelbar am Tatort, nicht erfolgte. Überprüfbare Angaben zu dem Vorbringen, der Angeklagte habe sich im Bereich ...[Z] aufgehalten, um eine Solaranlage zu erwerben, werden auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Diese erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Behauptung, es habe diesbezüglich ein „konkreter Auftrag“ vorgelegen und es sei auch schon über „die Verschiffung u.ä“ gesprochen worden. Soweit die Verteidigung ausführt, dass ein entsprechender Beweisantrag dies klären müsse, ist es ihr unbenommen, einen solchen zu stellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Bargeldeinzahlungen. Auch hier ist die Verteidigung nunmehr „bestrebt“, weitere Kontobewegungen in Erfahrung zu bringen. Die Landsleute, für die der Angeklagte angeblich das Geld auf die entsprechenden Konten eingezahlt haben soll, werden auch in der Beschwerdeschrift nicht genannt. Für das Vorbringen, der Angeklagte habe auch „Spendengelder“ nach Bosnien transferiert, will die Verteidigung noch Beweis antreten. Auch diese Absichtserklärung ist nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Soweit die Verteidigung schließlich ausführt, dass es auch nach der Inhaftierung der Angeklagten zu weiteren Taten mit gleicher Arbeitsweise gekommen sei, entfällt auch hierdurch der dringende Tatverdacht für die vorliegenden Taten nicht. Schon die Kammer hat in ihre vorläufige Beweiswürdigung eingestellt, dass es andere Tätergruppen gibt, die nach der „Spreizer-Methode“ arbeiten. 2. 9 Zu Recht hat die Kammer den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bejaht. 10 Zwar ist auch der Haftgrund an die neuen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung anzupassen, dies lässt ihn vorliegend jedoch nicht entfallen. Auch wenn nunmehr davon auszugehen ist, dass der Angeklagte nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, verbleibt es dabei, dass diesem, wie bereits im Senatsbeschluss vom 2. Juli 2012 ausgeführt, im Inland eine berufliche Perspektive fehlt und er offensichtlich über Kontakte in sein Heimatland verfügt. Darüber hinaus ist zwar auch zu berücksichtigen, dass sich die für die Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO maßgebliche Straferwartung durch Einstellung mehrerer Taten ebenso vermindert hat wie die durch Anrechnung der nunmehr fast 17-monatigen Untersuchungshaft im Fall einer Verurteilung zu verbüßende Restfreiheitsstrafe. Es verbleibt jedoch dabei, dass der Angeklagte auch für die verbliebenen beiden Taten mit einer empfindlichen, nicht mehr aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen hat, deren hypothetisches Strafende auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gem. § 57 StGB noch nicht erreicht ist (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 644/12 v. 4.6.2012 - juris Rn. 25). Diese Gesamtumstände begründen nach wie vor einen erheblichen Fluchtanreiz. 3. 11 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO) ist weiterhin gewahrt, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen als spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. 12 Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 2. Juli 2012 und 4. Februar 2013 näher ausgeführt, dass bis zu diesen Zeitpunkten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gegeben ist. Auch die weitere Verfahrensgestaltung begründet keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, vielmehr wird das Verfahren weiterhin zügig betrieben. Es fanden Fortsetzungstermine am 14. Februar sowie am 5. und 13. März statt. Ferner sind bzw. waren Fortsetzungstermine für den 22. März, den 10. und 19. April sowie den 2. Mai vorgesehen. Dass die Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen ist, beruht auf einem neuen Beweisantrag der Verteidigung. Der Verteidiger des Angeklagten Ze. hat im Hauptverhandlungstermin vom 5. März 2013 einen Antrag auf Vernehmung von fünf Auslandszeugen gestellt, die bekunden sollen, dass der Angeklagte Ze. zum Zeitpunkt der Tat in ...[X] nicht in Deutschland, sondern in Bosnien-Herzegowina aufenthältig gewesen und dort u.a. bei der Paarung zweier Hunde zugegen gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Ladungsvorlaufs ist die förmliche Ladung dieser Zeugen nunmehr für den Hauptverhandlungstermin vom 19. April 2013 erfolgt. Dass die Verteidigung diese Alibizeugen erst am 14. Verhandlungstag benennt und sich dadurch der Abschluss der Beweisaufnahme verzögert, haben die staatlichen Justizorgane nicht zu vertreten. 4. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.