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Beschluss

13 UF 948/12

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Familiengericht ist bei Arrestanträgen wegen Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen funktionell zuständig (§ 119 Abs.2 FamFG i.V.m. §§ 916–934 ZPO). • Für die örtliche Zuständigkeit bei Arrest ist maßgeblich, dass sich wenigstens ein zu belegender Gegenstand im Bezirk des angerufenen Gerichts befindet; dies begründet auch die Zuständigkeit für den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Schuldners. • Ein dinglicher Arrest nach § 917 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Vollstreckung des künftigen Urteils ins Ausland verlagert werden könnte und die Gegenseitigkeit mit dem betreffenden Staat (hier Iran) nicht verbürgt ist. • Der Arrestgrund ist auf den Zeitpunkt der späteren Vollstreckung des Haupttitels, nicht auf den Zeitpunkt des Arrestantrags, abzustellen; drohende Wegschaffung von mobilien Vermögensgegenständen rechtfertigt den Arrest. • Bei örtlicher Unzuständigkeit hätte das Amtsgericht den Antrag an das zuständige Gericht verweisen müssen, nicht ohne Weiteres abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Dinglicher Arrest wegen Freistellungsanspruchs bei drohender Vollstreckungsverlagerung ins Ausland • Das Familiengericht ist bei Arrestanträgen wegen Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen funktionell zuständig (§ 119 Abs.2 FamFG i.V.m. §§ 916–934 ZPO). • Für die örtliche Zuständigkeit bei Arrest ist maßgeblich, dass sich wenigstens ein zu belegender Gegenstand im Bezirk des angerufenen Gerichts befindet; dies begründet auch die Zuständigkeit für den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Schuldners. • Ein dinglicher Arrest nach § 917 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Vollstreckung des künftigen Urteils ins Ausland verlagert werden könnte und die Gegenseitigkeit mit dem betreffenden Staat (hier Iran) nicht verbürgt ist. • Der Arrestgrund ist auf den Zeitpunkt der späteren Vollstreckung des Haupttitels, nicht auf den Zeitpunkt des Arrestantrags, abzustellen; drohende Wegschaffung von mobilien Vermögensgegenständen rechtfertigt den Arrest. • Bei örtlicher Unzuständigkeit hätte das Amtsgericht den Antrag an das zuständige Gericht verweisen müssen, nicht ohne Weiteres abzuweisen. Die Eheleute sind seit 1976 verheiratet und lebten zuletzt im Eigentum der Antragstellerin stehenden Haus. Am 12.5.2012 nahmen beide einen gemeinsamen Immobiliendarlehen über 66.000 € auf; etwa 34.000 € dienten zum Erwerb dreier CNC‑Fräsen. Der Antragsgegner veräußerte die Fräsen und behielt den Erlös für sich. Anfang Juni 2012 reiste der Antragsgegner in den Iran und kehrte nicht zurück. Die Antragstellerin bedient seither allein die Annuitäten und hat keinen Zugriff mehr auf das Girokonto des Antragsgegners. Sie beantragt dinglichen Arrest in Höhe von 34.209,87 € sowie 5.000 € Kostenpauschale und die Pfändung von Bankguthaben, Lohnansprüchen, einem Mercedes und mehreren Seidenteppichen, weil sie die Befürchtung hat, der Antragsgegner werde sein Vermögen ins Ausland verbringen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff., 922 ZPO i.V.m. § 119 Abs.2 FamFG ist statthaft, weil § 119 FamFG die Arrestvorschriften der ZPO vollständig verweist; das Verfahren folgt damit den ZPO‑Regeln. • Funktionelle Zuständigkeit: Das Familiengericht ist nach § 119 Abs.2 FamFG zuständig, da es sich um sonstige Familiensachen (Gesamtschuldnerausgleichsansprüche) handelt und die Arrestvorschriften entsprechend gelten. • Örtliche Zuständigkeit: Nach §§ 919, 943 ZPO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich wenigstens ein zu belegender Gegenstand befindet; weil die Forderungen gegen die Kreissparkasse R. im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts belegene Ansprüche sind, begründet dies die Zuständigkeit. • Anspruchsdarlegung: Die Antragstellerin hat einen inneren Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 426 BGB in Verbindung mit § 488 BGB glaubhaft gemacht, soweit der Darlehensbetrag zur Anschaffung der Fräsen verwendet und der Erlös vom Antragsgegner einbehalten wurde; die genaue Anspruchshöhe über 34.209,87 € ist nicht vollständig detailliert, jedoch erschließt sich ein Anspruchsgrund. • Arrestgrund (§ 917 ZPO): Die Gegenseitigkeit der Vollstreckung mit dem Iran ist nicht verbürgt; maßgeblich ist die Gefahr der Vollstreckungsverlagerung zum Zeitpunkt der späteren Vollstreckung des Haupttitels. Mobilien, Bankguthaben und Lohnansprüche sind ohne Weiteres ins Ausland zu überführen, PKW und Teppiche können veräußert oder verbracht werden; die Abwehrhaltung des Antragsgegners (Kontozugriff verweigert, Verbleib im Iran) stützt die Befürchtung. • Verfahrenserfordernis: Hätte das Amtsgericht örtlich unzuständig sein sollen, hätte es nach den zivilprozessualen Regeln verweisen müssen, nicht ohne Weiteres abweisen dürfen. • Kostenentscheidung: Die Kostenfolgen gründen sich auf § 91 ZPO; der Antragsgegner hat die Kosten des Arrest- und Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend erfolgreich. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts St. Goar wird abgeändert: Es wird ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Antragsgegners in Höhe von 34.000,00 € zuzüglich einer Kostenpauschale von 5.000,00 € angeordnet; weitergehende Anträge wurden zurückgewiesen. Zur Sicherung werden konkret bank- und lohnrechtliche Forderungen sowie Herausgabeansprüche auf PKW und mehrere Teppiche gepfändet; Drittschuldner sind an Zahlungen an den Antragsgegner gehindert. Die Vollziehung des Arrestes kann durch Hinterlegung von 40.000 € gehemmt werden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Arrest- und des Beschwerdeverfahrens. Begründend liegt vor, dass ein glaubhaft gemachter Gesamtschuldnerausgleichsanspruch besteht und die Gefahr der Vollstreckungsverlagerung in den Iran besteht, sodass der dingliche Arrest als notwendige Sicherungsmaßnahme geboten ist.